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   BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70   

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https://dejure.org/1971,1998
BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70 (https://dejure.org/1971,1998)
BAG, Entscheidung vom 01.02.1971 - 3 AZR 31/70 (https://dejure.org/1971,1998)
BAG, Entscheidung vom 01. Februar 1971 - 3 AZR 31/70 (https://dejure.org/1971,1998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Verdienstgrenze

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Beschränkte Geltendmachung der Ungültigkeit der gesetzlichen Hochbesoldetenklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1971, 744
  • DB 1971, 730
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 13.10.1960 - 5 AZR 104/59

    Handlungsgehilfe - Karenzentschädigung - Wettbewerbsverbot - Gehaltsgrenzen -

    Auszug aus BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70
    Aus dem Urteil des Fünften Senats in BAG 10, 76 (= AP Kr. 17 zu § 74 HGB) kann.der Kläger nichts anderes herleiten, In jenem Fall handelte es sich da rum, ob ein entschädigungsloses und deshalb nach § 7 AbSo 2 HGB unverbindliches Wettbewerbsverbot dadurch verbindlich wird, daß die Bezüge des Angestellten nachträglich die Hochbesoldetengrenze überschreiten; die damalige Vereinbarung enthielt keine Gleitklausel, Das Bundesarbeitsgericht hat damals die Streitfrage verneint und ausgesprochen, ein mit einem Handlungsge hilfen ohne Karenzentschädigung vereinbartes Wettbewerb sverbot bleibe auch dann unverbindlich, wenn nach Abschluß des Wettbewerbsverbots die Bezüge des Hand lungsgehilfen die Gehaltsgrenzen überschreiten, unter denen nach § 75 b HGB ein Handlungsgehilfe als sogenannter? Hochbesoldeter gilt.

    Die Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß für die Beurteilung der Gehalts grenze nach § 75 b Satz 2 HGB der Zeitpunkt maßgeblich ist, an dem das-Wettbewerbsverbot vereinbart wurde (BAG 10, 85 = AP aaO zu c der Gründe), Das ist im Fall des Klägers der 1, Juni I960, Mit diesem Grundsatz wird dem Zweck des Gesetzes voll Rechnung getragen, den Angestellten vor übereilten ihm nachteiligen Regelungen' zu schützen« Das Gesetz geht davon aus, daß ein Hochbe soldeter selbst übersehen kann, welche Bindung er durch ein Wettbewerbsverbot übernimmt« Wenn er ein entschädigimgsloses Wettbewerbsverbot unterschreibt, muß er deshalb - die Gültigkeit des § 75 b Satz 2 HGB unterstellt - die Konsequenzen tragen« Folglich mußte sich der Kläger, da er spätestens durch den Vertrag von I960 Hochbesoldeter wurde, nach der damaligen Rechtslage an das Wettbewerbsverbot gebunden halten, das er in eben diesem Vertrag unterschrieben hat, und zwar auch dann, wenn er nach seinem Vertrag keine Karenzentschädigung beanspruchen konnte« 3o Nach der Gleitklausel des Vertrages soll dem Kläger eine Karenzentschädigung nur zustehen, "soweit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Anlehnung an die herrschende Rechtsprechung und in Ansehung des zuletzt bezogenen Gehaltes »«=«« die Zahlung eines Ausgleichs für die Wirksamkeit dieser Konkurrenzklausel erforderlich ist"« Dies war, wie dargelegt, nach § 75 b Satz 2 HGB nicht der Fall« Aus dem zu 2« erwähnten Urteil BAG 10, 76 ergeben sich gegen die Gültigkeit einer solchen Gleitklausel dann keine Bedenken, wenn der Angestellte, wie der Kläger, schon bei Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes in seinen Bezügen über der Hochbesoldetengrenze lag« Der "Warnfunktion" des Gesetzes ist in diesem Fall genügt« Die Beklagte hätte mit dem Kläger ein entschädigungsloses Wettbewerbsverbot vereinbaren können« Die Gleitklausel hat nur die Bedeutung, daß sie dem Kläger eine Karenzentschfuiigung für den Fall sichert, daß seine Bezüge unter die jeweils maßgebliche Grenze absinken, und daß sich gleichzeitig die Beklagte davor schützt, daß das Wettbexerbsverbot die Verbindlichkeit einbüßt, sobald der Kläger die Hochbesoldeteneigenschaft verliert« Gegen eine solche Vertragsgestaltung ist nichts einzuwenden« (Ebenso, auch für den Fall, daß bei späterem Überschreiten der Gehaltsgrenze die Entschädigung entfallen soll: Baumbach-Duden, HGB, 19°Aufl«, 7.

  • BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70

    Überleitung entschädigungsloser Karenzklauseln

    Auszug aus BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70
    Er hat entschieden, daß solche Wettbewerbsverbote in der Übergangszeit vor Bekanntwerden der Unwirksamkeit dieser gesetzlichen Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend schlechthin für unverbindlich erklärt werden könnten= Vielmehr könne in einem solchen Fall der Arbeitnehmer sich von dem Wettbewerbsverbot erst dann lösen, wenn feststehe, daß der Arbeitgeber nicht bereit sei, eine Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen (Urteile vom 5° Dezember 1969, AP Nr» 10 zu § b HGB /""zu C III 3 der Gründe//, vom 26» Oktober 1970 - 3 AZR ' >11/69 - /~demnächst// AP Nr» 25 zu § 133 f GewO //zu 4 b der Gründe// und für einen vergleichbaren Tatbestand auch Beschluß vom 6o Januar 1971 - 3 AZR 384/70 - £ ~ demnächst / AP Kr o 3 zu § 719 ZPO //zu 3 b der G r ü n d e / / e b) Dem entspricht, daß der Kläger dieses Rechtsstreits nach Treu und Glauben keine Karenzentschädigung für eine Zeit verlangen kann, während der weder er noch die Beklagte Anlaß hatten, daran zu zweifeln, daß § 75 b Satz 2 HGB wirksam und demgemäß der Kläger verpflichtet sei, das Wettbewerbs verbot ohne Anspruch auf eine Entschädigung einzuhalten» In der ersten Instanz dieses Rechtsstreits spielte die Unwirksamkeit der Hochbesoldeten-Vorschrift keine Rolle0 , Der Kläger hatte vielmehr die Auffassung vertreten, für seinen Anspruch auf Karenzentschädigung sei der Vertrag vom 1» Oktober 1957 maßgeblich und er sei deshalb nicht als "Hochbe soldeter" zu behahdelno Erst das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf eine andere Grundlage gestellt und in seinem am 26° November 1969 verkündeten Urteil die Unwirksamkeit des § 75 b Satz 2 HGB ausgesprochene Von diesem Zeitpunkt an mußten die Parteien mit der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift rechnen» Für die Zeit nach Verkündung des angefochtenen Urteils kann die Beklagte keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil sie sich durch die Gleit klausel für den Fall einer etwaigen Änderung der gesetzlichen 11.
  • BAG, 02.12.1966 - 3 AZR 235/66

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70
    2c Dezember 1966, BAG 19, 152 £ "156 ff"JT = AP Nr. 18 zu § 155 f GewO /" zu II 2 der Gründe 7)" Auch als das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahre 1969 endete, stand - bis zu dem Urteil des Senats vom 5° Dezember 1969 - die Verfassungswidrigkeit des § 75 b Satz 2 HGB noch nicht feste.
  • BAG, 06.12.1968 - 3 AZR 251/67

    Handlungsgehilfe - Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70
    1o Der Senat hat erstmals in seinen Urteilen vom 6» Dezember 1968, BAG 21, 237 Z~245 ff° 7 » AP Nr« 8 zu § 75 b HGB z u III der Gründe 7 und vom 30» Mai 1969, AP Nr« 9 ZU § 75 b HGB /""zu II der Gründe 7 (auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), auf die Bedenken gegen die Gültigkeit des § 75 b Satz 2 HGB hingewiesen, damals allerdings noch, ohne endgültig Stellung zu nehmeno Das Landesarbeitsgericht hat sodann ifii angefochtenen Urteil die Bedenken des Senats aufgegriffen und das Gesetz für verfassungswidrig erklärt» El'st in seinem zu I erwähnten Urteil vom 5° Dezember '1969, AP Nr» 10 zu § 75 b HGB, hat der Senat abschließend dargelegt, daß § 75 b Satz 2 HGB - jeden falls mit der bis dahin als maßgeblich erachteten Verdienstgrenze - verfassungswidrig und deshalb unwirksam ist» Er hat offen gelassen, ob diese Vorschrift vielleicht durch verfassungskonforme Auslegung mit einer anders zu bestimmenden Verdienstgrenze aufrechtzuerhalten ist, und hat als denkbare Gehaltsgrenze 8 die doppelte Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1385 Abs» 2 RVO; § 112 Abs» 2 AVG) in Betracht gezogen» Im einzelnen wird auf das Urteil vom 5» Dezember 1969 verwiesen».
  • LAG Baden-Württemberg, 26.11.1969 - 8 Sa 108/69

    Wettbewerbsverbot, Verfassungswidrigkeit der Sonderregelung für hochbesoldete

    Auszug aus BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70
    hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs0 2 ZPO in der Sitzung vom 29» Januar 197 durch den Senatspräsidenten Professor Dr<> Stumpf, die Bundesrichterin Professorin Dr» Hilger und den Bundesriehter Dr« Thomas sowie die Bundesarbeitsrichter Waydelin und Meyer für Recht erkannti 1o Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesärbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26o November 1969 - 8 Sa 108/69 - aufge-" ihobeno.
  • BAG, 26.11.1971 - 3 AZR 220/71

    Mandantenschutzklausel - Karenzentschädigung - Vertragsstrafe - Konkurrenzklausel

    Er mußte vielmehr dem Kläger oder dessen Vater seine Bedenken gegen die Klausel mitteileh'und gleichzeitig darauf hinv/eisen daß er sich nur dann für gebunden halte wenn ihm eine Entschädigung gezahlt werde (BAG AP Nr. 10 zu § 75 b HGB auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt [zu C III 3 der Gründe]; Urteil vom 26. Oktober 1970 - 3 ÄZR 511/69 - AP Nr. 25 zu § 133 f GewO [zu 4 b der Gründe]; BAG AP Nr. 3 zu § 719 ZPO [zu 2 b der Gründe]; Urteil vom 1. Februar 1971 - 3 AZR 31/70 - [demnächst] AP Nr. 11 zu § 75 b HGB [zu III der Gründe]).
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