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   BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64   

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https://dejure.org/1965,2619
BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64 (https://dejure.org/1965,2619)
BAG, Entscheidung vom 04.06.1965 - 3 AZR 43/64 (https://dejure.org/1965,2619)
BAG, Entscheidung vom 04. Juni 1965 - 3 AZR 43/64 (https://dejure.org/1965,2619)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebliche Unterstützungseinrichtungen - Eingetragener Verein - Vorstand - Bestellung vom Arbeitgeber - Amtszeit - Gebot der loyalen Prozeßführung - Abgelaufene Vorstandsbestellung - Ruhegeld Rentenreform - Ruhegeldzusage - Gesamtversorgungssätze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 177
  • DB 1965, 1364
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.11.1961 - 3 AZR 446/60

    Begriff des Ruhegeldes - Betriebliche Altersversorgung - Auslegungsregel -

    Auszug aus BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64
    % 1« Bei betrieblichen Unterstützungseinrichtungen in der Form ei nes eingetragenen Vereins ist es nach §§ 40, 27 Abs« 1 BGB zulässig, daß der Vorstand vom Arbeitgeber bestellt wird, 2» Hat ein Arbeitgeber es kraft Satzung in der Hand, sich selbst zum Vorstand einer in der Rechtsform eines eingetragenen Ver eins betriebenen betrieblichen Unterstützungseinrichtung zu bestellen und hat er das in der Vergangenheit nach Ablauf sei ner jeweils dreijährigen Amtszeit mehrfach getan, so ver stößt er gegen das Gebot der loyalen Prozeßführung, wenn er in einem Rechtsstreit eines Unterstützungsempfängers gegen den eingetragenen Verein ohne sachlichen Grund seine abgelau fene Vorstandsbestellung nicht erneuert oder nicht auf andere Weise für einen funktionsfähigen Vorstand sorgt und dadurch die Durchführung eines Rechtsstreites gegen die Unter stützungseinrichtung behinderte Ein solches Verhalten ist arglistig, und der eingetragene Verein muß sich diese Arg list zurechnen lassen0 Der Verein kann sich deshalb in einem Rechtsstreit nicht auf den Mangel der gesetzlichen Vertretung (§§ 51, 52 ZPO) berufen« 5» Ein Arbeitgeber kann ein Ruhegeld mit Rücksicht auf die Aus wirkungen der Rentenreform nur dann kürzen, wenn die Ruhegeldsusage auf den durchschnittlichen Sätzen der Sozialver sicherungsrenten aufbaut und deshalb eine bestimmte Relation der Gesamtversorgungssätze (Renten aus gesetzlicher Pflicht versicherung und betriebliche Renten) zu den vergleichbaren Arbeitslöhnen Grundlage des Ruhegeldversprechens ist (BAG 13, 70 = AP Nr« 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt)« 4" Ein Arbeitgeber verwirkt das Recht, ein-betriebliches Ruhe geld an die Auswirkungen der Rentenreform von 1957 anzu passen, wenn er von 1957 bis 1962 nichts in dieser Richtung unternommen hat (BAG 12, 51 = AP Nr« 82 zu § 242 BGB Ruhe gehalt)« .
  • BAG, 10.04.1962 - 3 AZR 346/61

    Betriebliche Versorgungszusagen - Versorgungssätze - Sätze der

    Auszug aus BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64
    % 1« Bei betrieblichen Unterstützungseinrichtungen in der Form ei nes eingetragenen Vereins ist es nach §§ 40, 27 Abs« 1 BGB zulässig, daß der Vorstand vom Arbeitgeber bestellt wird, 2» Hat ein Arbeitgeber es kraft Satzung in der Hand, sich selbst zum Vorstand einer in der Rechtsform eines eingetragenen Ver eins betriebenen betrieblichen Unterstützungseinrichtung zu bestellen und hat er das in der Vergangenheit nach Ablauf sei ner jeweils dreijährigen Amtszeit mehrfach getan, so ver stößt er gegen das Gebot der loyalen Prozeßführung, wenn er in einem Rechtsstreit eines Unterstützungsempfängers gegen den eingetragenen Verein ohne sachlichen Grund seine abgelau fene Vorstandsbestellung nicht erneuert oder nicht auf andere Weise für einen funktionsfähigen Vorstand sorgt und dadurch die Durchführung eines Rechtsstreites gegen die Unter stützungseinrichtung behinderte Ein solches Verhalten ist arglistig, und der eingetragene Verein muß sich diese Arg list zurechnen lassen0 Der Verein kann sich deshalb in einem Rechtsstreit nicht auf den Mangel der gesetzlichen Vertretung (§§ 51, 52 ZPO) berufen« 5» Ein Arbeitgeber kann ein Ruhegeld mit Rücksicht auf die Aus wirkungen der Rentenreform nur dann kürzen, wenn die Ruhegeldsusage auf den durchschnittlichen Sätzen der Sozialver sicherungsrenten aufbaut und deshalb eine bestimmte Relation der Gesamtversorgungssätze (Renten aus gesetzlicher Pflicht versicherung und betriebliche Renten) zu den vergleichbaren Arbeitslöhnen Grundlage des Ruhegeldversprechens ist (BAG 13, 70 = AP Nr« 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt)« 4" Ein Arbeitgeber verwirkt das Recht, ein-betriebliches Ruhe geld an die Auswirkungen der Rentenreform von 1957 anzu passen, wenn er von 1957 bis 1962 nichts in dieser Richtung unternommen hat (BAG 12, 51 = AP Nr« 82 zu § 242 BGB Ruhe gehalt)« .
  • BAG, 02.11.1961 - 2 AZR 66/61

    Verwirkung einer Feststellungsklage

    Auszug aus BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64
    - 8 Vorstandsneubestellung fehlen sollte - sich hierauf nicht berufen Ein solches Verhalten des Beklagten wäre mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbare Diese Grundsätze beherrschen auch das Verfahrensrecht (EGHZ 20, 198 [2 0 6 ]; 40, 197 [203]; Dolle, Pflicht zur redlichen Frozeßführung?, Festschrift für Riese, 1964, S. 279 ff0 mit weiteren Nachweisen, bes. in Fußnote 27 S = 288; vgl auch BAG 11, 353 ff» = AP Nr» 1 zu § 242 BGEfiProzeßv.erwirkung) Der Eelclagte ist eine Unterstützungseinrichtung, die ausschließlich den Zwecken der Firma K diente Sie ist von Ho K in der Form eines rechtsfähigen Vereins ge schaffen worden und -wird vollständig von ihm beherrscht K , der bis in die jüngste Zeit hinein als Vorstand des Beklagten aufgetreten ist, hat es allein in der Hand, sich oder einen anderen jederzeit zum Vorstand zu bestellen Dann würde er aber arglistig handeln, wenn er jetzt, in Anbetracht des Rechtsstreits, die Vorstandsbestellung nicht erneuerte oder auf andere Weise für'einen funktionsfähigen Vorstand sorgte Denn durch diesen durch K verursachten Mangel in der Organisation des Beklagten würde die Durchführung des Rechtsstreits gegen diesen behindert, ohne daß irgendein sachlicher Grund für eine solche Handhabung ins Feld geführt werden könnte K würde durch ein solches Verhalten gegen das Gebot einer loyalen Prozeßführung verstoßen» Dieses arglistige Vorhalten des H, K müßte der Beklagte sich zu rechnen lassen .
  • BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 69/99

    Versorgungsschaden durch Verletzung der Hinweispflicht

    Die Verwirkung eines Rechts setzt voraus, daß es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist, der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und tatsächlich auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde, und deshalb die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BAG 4. Juni 1965 - 3 AZR 43/64 - BAGE 17, 177, 185; 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozeßverwirkung Nr. 2).
  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

    Selbst wenn die Annahme der Revision, wie das prozessuale Verhalten des Klägers in der Vorinstanz zu beurteilen sei, richtig wäre, so hätte das nur zur Folge, daß der Kläger seine Befugnis verloren hätte , die Kündigung auch wegen der Rechtsfolgen des § 12 SchwbG anzugreifen (vgl. BAG 11, 353 £ 3 5 4 f und BAG 17, 177 [183] = AP Nr. 1 und 2 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung).

    1. Zwar kann es einer Partei im Prozeß verwehrt sein, sich auf bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zu berufen, wenn sie dadurch ihre Pflicht zu prozeßredlichem Verhalten verletzt (vgl. BAG 17, 177 [183] = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Prozeß- Verwirkung sowie Urteil vom 6. Juni '1974 - 2 AZR 278/73 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts bestimmt [demnächst: AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968] = AR-Blattei "Mutterschutz" Entsch. 56 [zu IV 3 der Gründe]).

  • BAG, 10.11.1977 - 2 AZR 269/77

    Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs - Prozeßvergleich -

    Er verbietet es den Parteien eines Rechtsstreits, sich auf Prozeßhandlungen und Prozeßsituationen zu berufen, die wohl den Schein formalen Rechts für sich haben, deren Ausnutzung der Sache nach jedoch gegen das Gebot der fairen und redlichen Prozeßführung verstößt (vgl. BAG 17, 177 [183] = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung, BAG AP Nr. 15 zu § 794 ZPO [zu 2 der Gründe]).
  • BAG, 02.11.1968 - 3 AZR 296/67

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelkläger - Rechtsmittelbeklagte - Unklare Angaben

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kürzung betrieblicher Versorgungsrenten mit Rücksicht auf die von der Rertenreform eingeführten Erhöhungen der Sozialversicherungsrenten dann zugelassen, wenn betriebliche Ruhegeldsätze an den Sozialversicherungsrenten orientiert waren und durch die Auswirkung der Rentenreforra das bei der Ruhegeldzusage vorausgesetzte Verhältnis zwischen Versorgungsleistungen und Arbeitslöhnen grundlegend gestört worden ist (BAG 13, 70 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG 17, 177 [184,185] = AP Nr. 2 zu § 242 Prozeßver wirkung [zu II 3 ]).
  • BAG, 31.08.1983 - 4 AZR 104/81
    Die Parteifähigkeit muß - ebenso wie die Prozeßfähigkeit - als allgemeine Prozeßvoraussetzung bis zum Schluß der Revisionsverhandlung vorliegen (BAG 17, 177, 182 f. = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung).
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