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   BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90   

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https://dejure.org/1991,7339
BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90 (https://dejure.org/1991,7339)
BAG, Entscheidung vom 05.02.1991 - 1 ABR 25/90 (https://dejure.org/1991,7339)
BAG, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - 1 ABR 25/90 (https://dejure.org/1991,7339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse für Feststellungsantrag - Erforderlichkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Lehrkraft - Wegfall des Feststellungsinteresses - Gefahr eines Aufhebungsverfahrens - Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit - Tendenzschutz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Nach dem auf das Beschlußverfahren entsprechend anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, BAGE 56, 197 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) muß der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran haben, daß ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

    Dieses ist für einen Antrag auf Feststellung, daß der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit nicht mitzubestimmen hat, regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestreitet, dieser sich aber eines solchen ernsthaft berühmt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1987, a.a.O., zu B I 3 der Gründe).

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    So entfällt für einen auf eine konkrete Maßnahme gerichteten Feststellungsantrag das Feststellungsinteresse, wenn diese Maßnahme abgeschlossen ist (Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - EzA § 83 a ArbGG 1979 Nr. 1. auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 4 b der Gründe).

    Er kann auch nicht erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt werden (Senatsbeschluß vom 26. April 1990, a.a.O., zu B I 4 b der Gründe, ständige Rechtsprechung seit Senatsbeschluß vom 10. April 1984, a.a.O.).

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn ein konkreter Vorgang, der zum Verfahren geführt hat, in der Vergangenheit liegt, zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits abgeschlossen ist und keine auch nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen kann (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1989; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1990, a.a.O., und 8. Mai 1990 - 1 ABR 9/89 - n.v., zu B I 1 der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb seit 1982 immer wieder entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - nicht veröffentlicht, zu B 3 der Gründe, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Das Interesse des Arbeitgebers an der Klärung der eigentlich strittigen Rechtsfrage, nämlich der Frage des Tendenzschutzes des Betriebs des Arbeitgebers nach § 118 Abs. 1 BetrVG reicht aber zur Begründung eines Feststellungsinteresses für einen auf eine konkrete Maßnahme bezogenen Feststellungsantrag nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).

    Er kann auch nicht erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt werden (Senatsbeschluß vom 26. April 1990, a.a.O., zu B I 4 b der Gründe, ständige Rechtsprechung seit Senatsbeschluß vom 10. April 1984, a.a.O.).

  • BAG, 07.08.1990 - 1 ABR 68/89

    Mitbestimmung nach befristeter Probezeit

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Teilt der Arbeitgeber in einem solchen Falle dem Betriebsrat mit, er beabsichtige, den Arbeitnehmer bei Bewährung im Anschluß an die Probezeit auf unbestimmte Zeit weiterzubeschäftigen, verlangt der Normzweck des § 99 BetrVG keine erneute Beteiligung des Betriebsrats, weil dieser weiß, daß der Bewerber bei Bewährung auf Dauer im Betrieb bleiben soll und dies in seine Beurteilung der Frage, ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt, einbeziehen kann (Senatsbeschluß vom 7. August 1990 - 1 ABR 68/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 01.08.1989 - 1 ABR 51/88

    Versetzung: Entsendung an anderen Arbeitsort

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb seit 1982 immer wieder entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - nicht veröffentlicht, zu B 3 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 26/87

    Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrates - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb seit 1982 immer wieder entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - nicht veröffentlicht, zu B 3 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 34/89

    Essenszeiten im Dreischichtbetrieb und Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Der Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist daher auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu beachten (Senatsbeschluß vom 6. November 1990 - 1 ABR 34/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B I 2 p. der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 01.09.1987 - 1 ABR 23/86

    Beteiligung des Betriebsrates bei der Einstellung von Redakteuren -

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet, den Streit zwischen ihm und dem Betriebsrat über das Eingreifen eines Tendenzschutzes nach § 118 Abs. 1 BetrVG in einem von ihm einzuleitenden Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG auszutragen (Senatsbeschluß vom 1. September 1987, BAGE 56, 81, 91 = AP Nr. 11 zu § 101 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe, mit insoweit zustimmender Anmerkung Fabricius), noch muß er sich dem Risiko aussetzen, daß der Betriebsrat wegen der vermeintlichen Mißachtung seiner Mitbestimmungsrechte ein Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG betreibt.
  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei personeller Einzelmaßnahme

    Auszug aus BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 25/90
    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb seit 1982 immer wieder entschieden, daß die Betriebspartner die zwischen ihnen streitige Frage, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht habe oder an einer Maßnahme in einer bestimmten Weise zu beteiligen sei, durch einen entsprechenden Antrag losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur gerichtlichen Entscheidung stellen können (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 26/87 - AP Nr. 56 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, vom 1. August 1989 - 1 ABR 51/88 - AP Nr. 17 zu § 95 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe und vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 - nicht veröffentlicht, zu B 3 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 9/89

    Fehlendes Feststellungsinteresse für Antrag im Beschlussverfahren - Überprüfung

  • BAG, 12.11.1991 - 1 ABR 4/91

    Betriebsrat: Mitbestimmung in Tendenzbetrieben

    Insoweit ist die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit für den zur Entscheidung gestellten Einzelfall bedeutungslos (vgl. den nicht veröffentlichten Beschluß des Senats vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 25/90 - zu B II 2 a der Gründe).
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