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   BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91   

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https://dejure.org/1993,5592
BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91 (https://dejure.org/1993,5592)
BAG, Entscheidung vom 07.12.1993 - 9 AZR 514/91 (https://dejure.org/1993,5592)
BAG, Entscheidung vom 07. Dezember 1993 - 9 AZR 514/91 (https://dejure.org/1993,5592)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Lohnfortzahlung bei Freistellung des Arbeitnehmers - Teilnahme an einer Veranstaltung der Arbeitnehmerweiterbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AWbG NRW § 7 Abs. 1
    Freistellung zur Weiterbildung: Lohnfortzahlungspflicht trotz Arbeitskampfes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91
    Es hat verkannt, daß die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit durch den Arbeitgeber zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 AWbG regelmäßig eine hinreichende, anspruchsbegründende Voraussetzung für einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 7 Satz 1 AWbG ist (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - DB 1994, 51, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), soweit der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung tatsächlich teilnimmt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - DB 1994, 52).

    Auf das Vorliegen der vom Landesarbeitsgericht geprüften Anerkennungsvoraussetzungen i. S. v. § 9 Satz 1 AWbG oder gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte i. S. v. § 5 Abs. 2 AWbG kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - DB 1993, 1825); denn die durch die Abgabe einer Freistellungserklärung gewährte Freizeit kann nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden (vgl. BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - aaO).

  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Auszug aus BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91
    In allen Fällen, in denen der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitskampfes von dem Arbeitgeber von der Arbeitspflicht freigestellt war, kann sich die Pflicht zur Lohnfortzahlung nicht auf die Arbeitskampfparität auswirken (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer aktiv an dem Streik teilnimmt oder der Arbeitgeber zum Kampfmittel der Abwehraussperrung greift und ausdrücklich auch die Arbeitnehmer einbezieht, deren Arbeitspflicht vorübergehend schon aus anderen Gründen suspendiert ist (BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - aaO).

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91
    Auf das Vorliegen der vom Landesarbeitsgericht geprüften Anerkennungsvoraussetzungen i. S. v. § 9 Satz 1 AWbG oder gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte i. S. v. § 5 Abs. 2 AWbG kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - DB 1993, 1825); denn die durch die Abgabe einer Freistellungserklärung gewährte Freizeit kann nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden (vgl. BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - aaO).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 429/91

    Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung ohne Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91
    Es hat verkannt, daß die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit durch den Arbeitgeber zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 AWbG regelmäßig eine hinreichende, anspruchsbegründende Voraussetzung für einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 7 Satz 1 AWbG ist (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - DB 1994, 51, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), soweit der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung tatsächlich teilnimmt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - DB 1994, 52).
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91
    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer aktiv an dem Streik teilnimmt oder der Arbeitgeber zum Kampfmittel der Abwehraussperrung greift und ausdrücklich auch die Arbeitnehmer einbezieht, deren Arbeitspflicht vorübergehend schon aus anderen Gründen suspendiert ist (BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - aaO).
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