Rechtsprechung
BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,20615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG München, 15.11.1977 - 5 Sa 737/77
- BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58
Fristlose Kündigung von Dienstverträgen
Auszug aus BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78
Fehlt es an einer vollständigen und widerspruchsfreien Würdigung dieser Umstände, dann ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatsachenrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit nicht frei von Rechtsfehlern angewandt hat (ständige Rechtsprechung BAG 2, 214 [215] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB [zu II der Gründe]; BAG 9, 263 [265] = AP Nr. 42 zu § 626 BGB [zu III 2 der Gründe]). - BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54
Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung …
Auszug aus BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78
Fehlt es an einer vollständigen und widerspruchsfreien Würdigung dieser Umstände, dann ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatsachenrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit nicht frei von Rechtsfehlern angewandt hat (ständige Rechtsprechung BAG 2, 214 [215] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB [zu II der Gründe]; BAG 9, 263 [265] = AP Nr. 42 zu § 626 BGB [zu III 2 der Gründe]). - BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54
Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung
Auszug aus BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78
Fehlt es an einer vollständigen und widerspruchsfreien Würdigung dieser Umstände, dann ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatsachenrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit nicht frei von Rechtsfehlern angewandt hat (ständige Rechtsprechung BAG 2, 214 [215] = AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG 2, 207 [212] = AP Nr. 5 zu § 626 BGB [zu II der Gründe]; BAG 9, 263 [265] = AP Nr. 42 zu § 626 BGB [zu III 2 der Gründe]).
- BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Verhaltensbedingte Kündigung - …
Auszug aus BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78
Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Pflichtverletzung der Klägerin durch Mitunterzeichnung der Resolution und damit er folgte Billigung des Inhaltes, insbesondere hinsichtlich der beleidigenden Äußerungen über den Heimleiter, ist wie die Mitverantwortung der Klägerin für die Übersendung der Resolution als Störung im sogenannten Vertrauensbereich zu werten, bei der es grundsätzlich keiner Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf (BAG 19, 351 [354] = AP Nr. 1 zu § 124 GewO [zu II der Gründe]; BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat [zu V 2 der Gründe]). - BAG, 19.06.1967 - 2 AZR 287/66
Gastarbeitnehmer - Unterbringung - Kündigung - Abmahnung
Auszug aus BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78
Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Pflichtverletzung der Klägerin durch Mitunterzeichnung der Resolution und damit er folgte Billigung des Inhaltes, insbesondere hinsichtlich der beleidigenden Äußerungen über den Heimleiter, ist wie die Mitverantwortung der Klägerin für die Übersendung der Resolution als Störung im sogenannten Vertrauensbereich zu werten, bei der es grundsätzlich keiner Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedarf (BAG 19, 351 [354] = AP Nr. 1 zu § 124 GewO [zu II der Gründe]; BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat [zu V 2 der Gründe]). - BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56
Fristlose Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Abmahnung des Arbeitnehmers - …
Auszug aus BAG, 08.02.1980 - 7 AZR 113/78
Eine Abmahnung wird allerdings auch in diesem Falle entbehrlich, wenn die Pflichtverletzung so schwer und uneinsichtig begangen ist, daß die Abmahnung dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann (BAG AP Nr. 62 zu § 626 BGB [zu II 2 d der Gründe]; BAG AP Nr. 16 zu § 66 BetrVG) oder keinen Erfolg verspricht (BAG AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).