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BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 129/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Diebstahl - Entwendung - Unterschlagung - Kündigung - Mundraub - Notentwendung
Verfahrensgang
- ArbG Essen, 22.09.1959 - 1 Ca 115/59
- LAG Düsseldorf, 20.01.1960 - 6 Sa 602/59
- BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 129/60
Papierfundstellen
- BAGE 11, 41
- NJW 1961, 1422
- MDR 1961, 631
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 18.07.1957 - 2 AZR 121/55
Wichtiger Grund - Erscheinungsformen - Grobe Beleidigung
Auszug aus BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 129/60
Wenn auch alle diese Gründe, richtig gesehen, Erscheinungsformen des "wichtigen Grundes" sind (BAG in AP Nr. 1 zu § 124a GewO), so fehlt es doch für gewerbliche Arbeiter, sofern man von dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 124a GewO absieht, an einer Generalklausel des Inhalts, wie sie in § 626 BGB maßgebend ist und in § 155b GewO für gewisse gehobene Angestellte sovfie in § 70 HGB für Handlungsgehilfen vor der dort jeweils nur beispielhaften Aufzählung der einzelnen Gründe steht. - BAG, 07.07.1955 - 2 AZR 27/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei mehreren …
Auszug aus BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 129/60
Weil dies nicht geschehen ist, muß die Revision insoweit wegen Fehlens einer Revisionsbegründung nach § 554a ZPO als unzulässig verworfen werden (BAG 2, 58 [59] 8, 280 [284]). - BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53
Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO
Auszug aus BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 129/60
Selbst wenn man - in Weiterentwicklung des Gedankens, daß es sich in den Fällen des § 12p Abs. 1 GewO um Erscheinungsformen des wichtigen Grundes handelt, und anders als nach der ursprünglichen, die Notwendigkeit einer Interessenabwägung grundsätzlich verneinenden Ansicht (BAG 1, 237 [239])- eine Interessenabwägung nach dem allgemeinen Begriff des wichtigen Grundes im Falle des § 123 Abs. 1 Nr. 2 GewO vornehmen wollte, so müßte die schwerwiegende Bedeutung des Verbotes der Beklagten für ihre Belange immer berücksichtigt werden, ebenso wie zu berücksichtigen wäre, daß mit sehr eindringlichen Hinweisen dieses Verbot den Arbeitnehmern der Beklagten und unter ihnen dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde.
- BAG, 30.11.1978 - 2 AZR 145/77
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Zumutbarkeit der …
Das Besatzungsmitglied kann fristlos entlassen werden, ohne daß - im Unterschied zu § 626 Abs. 1 BGB und auch im Unterschied zu § 65 SeemG - im einzelnen nachzuprüfen ist, ob die Fortsetzung des Heuerverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende zumutbar ist (ebenso Schaps-Abraham, Das Deutsche Seerecht, 3 Aufl., Bd. III, § 64 Anm. 1 und § 65 Anm. 1; Schelp-Fettback, Seemannsgesetz, 3» Aufl., § 64 Anm. 3 i.V.m. § 65 Anm. 1; zum früheren § 123 GewO ebenso ständige Rechtsprechung seit BAG 1, 237 [239] = AP Nr. 1 zu § 123 GewO; die gegenteilige Bemerkung in BAG 11, 41 [453 = AP Nr. 26 zu § 12; GewO war für die damalige Entscheidung nicht tragend).