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BAG, 09.08.1988 - 4 AZN 365/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 26.04.1988 - 3 Sa 12/88
- BAG, 09.08.1988 - 4 AZN 365/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 25.03.1987 - 4 AZR 392/86
Eingruppierung eines Werklehrmeisters ( Lehrers) nach BAT ( …
Auszug aus BAG, 09.08.1988 - 4 AZN 365/88
Damit kommt es auf die weiteren Ausführungen des Klägers über den Inhalt des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. November 1987 - 8 Sa 70/87 - und des Urteils des erkennenden Senats vom 25. März 1987 - 4 AZR 392/86 - (unveröffentlicht) nicht mehr an.Zwar weist der Kläger weiter richtig darauf hin, daß der erkennende Sent in -seinem Urteil vom 25. März 1987 - 4 AZR 392/86 - die Auffassung vertreten hat, die lediglich einzelvertraglich vereinbarte Teilnahme eines Lehrers im Angestelltenverhältnis am Bewährungsaufstieg betreffe Hauptrechte und Haupt pflichten aus dem Arbeitsvertrag und bedürfe daher nicht der Schriftform nach § 4 Abs. 2 BAT, während das Landesarbeitsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten hat.
- BAG, 19.11.1979 - 5 AZN 15/79
Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Ordnungsgemäße Begründung - …
Auszug aus BAG, 09.08.1988 - 4 AZN 365/88
Eine solche setzt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG voraus, daß die angefochtene Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in der Gesetzesnorm genannten Gerichts abweicht, woraus zugleich folgt, daß eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag (vgl. den Beschluß des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. November 1979 - 5 AZN 15/79 - AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 m . w . N . ). - BAG, 16.12.1982 - 2 AZN 337/82
Divergenz und unrichtige Rechtsanwendung
Auszug aus BAG, 09.08.1988 - 4 AZN 365/88
Dabei müssen sich die voneinander abweichenden Rechtssätze aus der anzufechtenden wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welche abstrakten Rechtssätze die Entscheidungen jeweils aufgestellt haben (vgl. BAGE 41, 188, 190 s AP Nr. 11 zu § 11 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz m.w.N.).