Rechtsprechung
BAG, 10.11.1982 - 5 AZR 349/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
SchwbG § 42
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Wirksamkeit einer Vereinbarung - Rentengewährung - Rückerstattung eines Lohnausgleichs
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schwerbehinderter - Rentengewährung - Lohnausgleich - Rückzahlung
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 07.11.1979 - 9 Ca 5164/79
- LAG Düsseldorf, 22.04.1980 - 19 Sa 22/80
- BAG, 10.11.1982 - 5 AZR 349/80
Papierfundstellen
- BAGE 40, 320
- NJW 1983, 1135
- VersR 1983, 476
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 28.03.1984 - 5 AZR 249/82
Übergangsgeld und Krankenbezüge bei Schwerbehinderten
Zu dem geschützten Arbeitsentgelt im Sinne von § 42 SchwbG gehören nur solche Vergütungsbestandteile nicht, die wegen ihres Versorgungscharakters mit der wegen der Behinderung gezahlten Rente vergleichbar sind, etwa wenn der Arbeitgeber nur einen Vorschuß auf die zu erwartende Rente zahlt und sich ausdrücklich Verrechnung vorbehält (vgl. Urteil des Senats vom 10. November 1982 - 5 AZR 349/80 - AP Nr. 4 zu f 42 SchwbG, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).Sie sind nicht zu vergleichen mit Werks zulagen, die nur im Vorgriff auf Sozial]eistungen gezahlt werden und in ihrer Zweckbestimmung den Renten vergleichbar sind, die der Schwerbehinderte wegen seiner Behinderung aus der Sozialversicherungsrente zu erwarten hat (vgl. Urteil des Senats vom 10. November 1982 - 5 AZR 349/80 - AP Nr. 4 zu ? 42 SchwbG zu I 2 der Gründe; zu Versorgungsleistungen mit dieser Zweckbestimmung vgl. Urteil des Dritten Senats vom 19. Juli 1983 - 3 AZR 88/81 -).
- BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 88/81
Anrechnung des Verletztengeldes der gesetzlichen Unfallversicherung auf …
Solche Leistungen haben zwar auch Entgeltcharakter, ihre Anrechnung führt aber nicht zu einer Zweckvereitelung des Sonderschutzes für Schwerbehinderte (BAG Urteil vom 10. November 1982 - 5 AZR 349/80 - zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).