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   BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89   

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https://dejure.org/1990,3572
BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 (https://dejure.org/1990,3572)
BAG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 (https://dejure.org/1990,3572)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 (https://dejure.org/1990,3572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung - Wegfall des Arbeitsplatzes - Pflicht zur Zurverfügungstellung eines anderen Arbeitsplatzes

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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf tatsächliches Tätigwerden entsprechend seinem

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAGE 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu 9 124 BGB, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner unveröffentliebes Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 23.11.1988 - 5 AZR 663/87

    Anspruch auf Beschäftigung auf bestimmten Arbeitsplätzen aus dem allgemeinen

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    5 AZR 663/87 .
  • BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 506/78

    Grenzen des Direktionsrechts - Teilweiser Aufgabenentzug

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    Die Beklagte hat bei der Zuweisung einer anderen Arbeit, die der bisherigen Tätigkeit des Klägers vergleichbar ist, wie stets bei einer einseitigen Leistungsbestimmung die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) zu wahren (vgl. u.a. BAGE 33, 71, 75 = AP Kr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht, zu III 1 der Gründe, m .w .N .}.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    Allerdings hat ein Arbeitnehmer nach ständiger Recht surechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich einen Anspruch dar auf, entsprechend seinem Anbeitsvertrag auch wirklich beschä ft\gt zu werden (vgl. u.a. PAGE 28, 168, 172 = AP Mr. 4 zu % oll BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe ; BAG, Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985, BAGE 48, 122, 141 = AP Nr. 14 zu § 61 1 BGB Beschaftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe).
  • BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68

    Lohnfortzahlung bei vom Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit - Zerstörung

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
    Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAGE 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu 9 124 BGB, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner unveröffentliebes Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68 - zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263) , einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) , einer Schließung der Abteilung (BAG 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 - zu I 2 a der Gründe) , einer Umorganisation (BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - zu I 1 a der Gründe) und einer Betriebsstilllegung (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - zu I 3 der Gründe) .

    Wirtschaftlich so gestellt, wie er ohne den Ausschluss der auf die titulierte Beschäftigung bezogenen Leistungspflicht stünde, würde der Beklagte in erster Linie durch die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Beschäftigung (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - zu I 2 der Gründe) .

  • LAG Düsseldorf, 10.06.2016 - 10 Sa 614/15

    Vollstreckungsabwehrklage; Unmöglichkeit; Beschäftigung

    Dabei hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf erkannt, dass der Arbeitsplatz nicht dadurch fortbestehe, dass die Tätigkeitsgebiete in der dort bisher vom Kläger geleiteten Abteilung auf andere Bereiche verteilt worden sind (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 f., juris; ebenso LAG München, Urteil vom 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 -, Rn. 45, juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -, Rn. 95, juris; LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris).

    Das Berufungsgericht folgt insoweit der von der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 und den dort zitierten Fundstellen vertretenen Auffassung (LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris; LAG München, Urteil vom 18.8.2011 - 2 Sa 62/10 - Rn. 45 ff., juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -, Rn. 99, juris; wohl auch BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 f.).

  • LAG Köln, 31.01.2020 - 4 Sa 322/19

    Direktionsrecht; Versetzung; Gleichwertigkeit; betriebsverfassungs-rechtliche

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68, zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263 ff.), einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG, Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80, BAGE 42, 94 ff.), einer Umorganisation (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89, zu I 1 a der Gründe, juris) und einer Betriebsstilllegung (BAG, Urteil vom 18. März 1999 - 8 AZR 344/98, zu I 3 der Gründe, juris).
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