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   BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94   

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https://dejure.org/1995,9879
BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94 (https://dejure.org/1995,9879)
BAG, Entscheidung vom 15.11.1995 - 2 AZR 973/94 (https://dejure.org/1995,9879)
BAG, Entscheidung vom 15. November 1995 - 2 AZR 973/94 (https://dejure.org/1995,9879)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe - Erfordernis der Mitteilung der genauen Sozialdaten bei Anhörung des Betriebsrats - Beteiligung einer unzuständigen Arbeitnehmervertretung - Dem Arbeitnehmer obliegende Loyalitätspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 437/80

    Beschlußunfähigkeit des Betriebsrats - Mitbestimmungsrechte des Restbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Mit dieser Mitteilung ist grundsätzlich das Anhörungsverfahren abgeschlossen (BAGE 40, 42 = AP Nr. 24 zu § 102 BetrVG 1972).

    Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Betriebsrats, sondern erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden erfolgt wäre oder wenn der Arbeitgeber den Fehler durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlaßt hätte (vgl. BAGE 40, 42 = AP, a.a.O. und Senatsurteil vom 24. März 1977 - 2 AZR 289/76 - AP Nr. 12 zu § 102 BetrVG 1972).

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Dies bedeutet dann auch, daß im allgemeinen dem Betriebsrat das Lebensalter und die Dauer der Betriebs Zugehörigkeit des betroffenen Mitarbeiters mitzuteilen sind (vgl. BAG Urteil vom 15. Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP Nr. 67 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), soweit dem Arbeitgeber diese Daten bekannt sind und er davon ausgehen muß, daß sie für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung von Bedeutung sind.
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Das Landesarbeitsgericht ist mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt ausführlich BAGE 74, 185 [BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93] = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 102 Rz 25; KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 ff.) davon ausgegangen, daß die ausgesprochene Kündigung nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist.
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB durch das Berufungsgericht kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei berücksichtigt worden sind (BAG Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB).
  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Sie gehören zur Sphäre des Betriebsrats, d.h. zu dessen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich, und gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers (BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972; Urteil vom 2. April 1976 - 2 AZR 513/75 - AP Nr. 9 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Dabei setzt eine auf die Pflichtverletzung selbst gestützte außerordentliche Kündigung voraus, daß der Arbeitgeber nach seiner Überzeugung Kenntnis nicht nur von Verdachtsmomenten hat, die eine Verdachtskündigung begründen können, sondern so sichere Kenntnis der die Pflichtverletzung selbst begründenden Umstände, daß er seiner Behauptungs- und Beweislast im Prozeß auch nachkommen kann (BAG Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Demgemäß darf der Arbeitgeber dem Betriebsrat keine - ihm bekannten und von ihm bedachten - persönlichen Umstände des Arbeitnehmers vorenthalten, die sich im Rahmen der Interessenabwägung entscheidend zu seinen Gunsten auswirken können (vgl. BAG Urteil vom 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB).
  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71

    Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Durch sein gezeigtes Verhalten zerstört er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit (BAGE 24, 401 [BAG 17.08.1972 - 2 AZR 415/71] = AP Nr. 65 zu § 626 BGB; KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 282; Stahlhacke/Preis, a.a.O., Rz 567; Erman/Hanau, BGB, 9. Aufl., § 626 Rz 60; MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 626 Rz 99; Wank in: MünchArbR-Wank, Bd. 2, § 117 Rz 76).
  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Das Landesarbeitsgericht ist mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAGE 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972; zuletzt ausführlich BAGE 74, 185 [BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93] = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 102 Rz 25; KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz 106 ff.) davon ausgegangen, daß die ausgesprochene Kündigung nicht nur dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist.
  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94
    Die Anhörung soll in geeigneten Fällen dazu beitragen, daß es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung kommt (BAGE 44, 201 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

  • BAG, 12.12.1984 - 7 AZR 575/83

    Vorliegen eines wichtigen Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung

  • BAG, 24.03.1977 - 2 AZR 289/76

    Betriebsbedingte Kündigung - Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den

  • BAG, 02.04.1976 - 2 AZR 513/75

    Anhörungsverfahren - Mangel im Zuständigkeitsbereich - Zuständigkeit -

  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75

    Ausschlußfrist - Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers - Außerordentliche

  • BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 193/57

    Außerordentliche Kündigung - Erklärung unter Fristsetzung - Wichtiger Grund -

  • BAG, 15.04.1970 - 3 AZR 259/69

    Sondervergütung - Schmiergelder

  • LAG Köln, 05.10.1994 - 8 Sa 215/94
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.06.2011 - 2 Sa 705/10

    Außerordentliche Kündigung eines Vorruhestandsverhältnisses - Entgegennahme

    Ob neben der Tätereigenschaft eine Tathandlung beim Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorliegt, kann letztlich offen bleiben, weil es ausreicht, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen seines Arbeitgebers wahrnehmen (vgl. BAG Urteil vom 15.11.1995 2 AZR 973/94, BAG Urteil vom 17.08.1972 2 AZR 415/71).
  • VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen

    Dabei gilt der Grundsatz der "subjektiven Determinierung", d.h. der Personalrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG, U. v. 15.11.1995 - 2 AZR 973/94 -, juris, Rn. 38).
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