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   BAG, 16.10.1967 - 2 AZR 271/67   

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https://dejure.org/1967,1377
BAG, 16.10.1967 - 2 AZR 271/67 (https://dejure.org/1967,1377)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1967 - 2 AZR 271/67 (https://dejure.org/1967,1377)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1967 - 2 AZR 271/67 (https://dejure.org/1967,1377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Divergenzrevision - Zusammnefassung entwickelter Grundsätze

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 72
  • BB 1967, 1338
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 16.10.1967 - 2 AZR 271/67
    Der Kläger hat zwar aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5 November 1955 (BAG 2, 214 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB) und vom 15. Dezember 1955 (AP Nr. 6 zu § 626 BGB) abstrakte Rechtssätze zitiert.
  • BAG, 03.04.1963 - 2 AZR 95/63

    Zulässigkeit einer Revision - Divergenzrevision - Begründung

    Auszug aus BAG, 16.10.1967 - 2 AZR 271/67
    Sie kann erst bei der Prüfung der Begründetheit einer statthaften Revision beachtet werden (vgl. BAG AP Nr. 3 6 zu § 72 ArbGG 1953; AP Nr. 16 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG 14, 154 = AP Nr. 22 zu § 72 ArbGG Divergenzrevision sowie AP Nr. 24, 27 aaO).
  • BAG, 23.07.1968 - 5 AZR 210/68

    Divergenzrevision - LArbG - Unbewußte Abweichung - Bundesarbeitsgericht

    Die Divergenzrevision ist auch dann statthaft, wenn das Landesarbeitsgericht unbewußt von einer Ent scheidung des Bundesarbeitsgerichts - oder eines anderen der in § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Gerichte - abweicht (im Gegensatz zum Beschluß des Zweiten Senats in AP Nr. 31 zu § 72. ArbGG Divergenzrevision = NJW 1968, 72).

    Erkennt es die Abweichung nicht - was angesichts der Vielgestaltigkeit des Rechtslebens als Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist -, so bleibt die Divergenzrevision das einzige Mittel, die auch in diesem Falle bedrohte Einheit der Rechtsprechung wieüerherzustellen» 79 Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar in seinem die Grundsätze der Divergenzrevision zusammenfassenden Beschluß vom 16» Oktober 1967 - 2 AZR 271/67 - (demnächst AP Nr» 31 zu § 72 ArbGG Divergenzrevision = NJV 1968, 72) einen entgegengesetzten Standpunkt vertreten; er hat nämlich uner II 1 b der Gründe den Satz aufgestellt, das Landesarbeitsgericht müsse von einem abstrakten tragenden Rechtssatz des 'Bundesarbeitsgerichts bewußt abweichend Der Zweite Senat hat auf Anfrage jedoch erklärt, er wolle an seinem dort geäußerten Standpunkt nicht mehr festhalten» Bereits deshalb entfällt die Notwendigkeit, den Großen Senat anzurufen= 2» Gleichwohl ist die Divergenzrevision nicht zulässig» Zu den Voraussetzungen der Statthaftigkeit dieses Rechts mittels gehört nämlich nach feststehender Rechtsprechung (vgl» den oben angeführten Beschluß des Zweiten Senats), daß das anzufechtende Urteil einen abstrakten tragenden Grundsatz aufstellt, der in Widerspruch zu einem ebenso abstrakten und tragenden Grundsatz des Bundesarbeitsgerichts - oder eines der in § 72 Abs» 1 Satz 3 ArbGG genannten Gerichte - steht» Hieran fehlt es von vornherein, wenn das Urteil eines Landesarbeitsgerichts sich fälschlich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts beruft , wie die Revision allein als Begründung der Divergenz vorträgt».

  • BAG, 03.05.1984 - 6 ABN 6/84
    Deshalb genügt es nicht, daß aus den Ausführungen einer oder beider Entscheidungen nur mittelbar auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz geschlossen werden kann (BAG Be schluß vom 16. Oktober 1967 - 2 AZR 271/67 -, AP Nr. 31 zu ? 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision und die Beschlüsse vom 29. April 1982 - 7 AZN 101/82 - und vom 5. Mai 1982 - 7 AZN U6/82 -), so lange nicht ein abstrakter Rechtssatz zwingend aus dem gedanklichen Zusammenhang nur scheinbar fallbezogener Ausführungen der anzufechtenden Entscheidung folgt und der Beschwerdeführer dies därlegt (BAG Beschluß vom »1. August 1981 - 3 AZN 107/81 -, AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
  • BAG, 02.09.1983 - 6 ABN 10/83
    Daher genügt es nicht, daß aus den Ausführungen einer oder beider Entscheidungen nur mittelbar auf einen zugrundeliegenden Rechtssatz geschlossen werden kann (BAG Beschluß vom 16 . Oktober 1967 - 2 AZR 271/67 - AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision und die Entscheidungen vom 29. April 1982 - 7 AZN 101/82 - und vom 5. Mai 1982 - 7 AZN 46/82 -), solange nicht ein abstrakter Rechtssatz zwingend aus dem gedanklichen Zusammenhang nur scheinbar fallbezogener Ausführungen der anzufechtenden Entscheidung folgt und der Beschwerdeführer dies darlegt (BAG Beschluß vom 4. August 1981 - 3 AZN 107/80 -, AP Nr. 9 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).
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