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   BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17   

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https://dejure.org/2018,34048
BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17 (https://dejure.org/2018,34048)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2018 - 1 ABR 26/17 (https://dejure.org/2018,34048)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2018 - 1 ABR 26/17 (https://dejure.org/2018,34048)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Betriebs-Berater

    Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- oder Umgruppierung

  • bag-urteil.com

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede - maßgebende betriebliche Entlohnungsgrundsätze

  • Wolters Kluwer

    Kein erneutes Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung bei Weiterbeschäftigung eines Befristeten bei unveränderter Tätigkeit; Wirkung einer unzulässigen zeitdynamischen Verweisung auf Tarifverträge in einer Betriebsvereinbarung; Anforderungen an das Zustandekommen einer ...

  • rewis.io

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede - maßgebende betriebliche Entlohnungsgrundsätze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung; maßgebende betriebliche Entlohnungsgrundsätze; Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede; Zustandekommen einer Regelungsabrede; Zustimmungsverweigerung bei Ein- und ...

  • rechtsportal.de

    Kein erneutes Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung bei Weiterbeschäftigung eines Befristeten bei unveränderter Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede - maßgebende betriebliche Entlohnungsgrundsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mitbestimmung bei der betrieblichen Entgeltgestaltung - maßgebende Entlohnungsgrundsätze - Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Regelungsabrede

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 483
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    Der Antrag bezieht sich weiterhin auch nicht auf die Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung - als erstmalige Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung -, sondern auf eine Umgruppierung als erneute Einreihung in eine Vergütungsordnung (ausf. BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 37/07 - Rn. 19 mwN; 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 12) , hier die Lohngruppen des LG-RTV .

    Fehlt diese oder ist sie nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden, verstößt die beabsichtigte Ein- oder Umgruppierung gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 21. März 2018 - 7 ABR 38/16 - Rn. 30 mwN) .

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 893/07

    Teilzeitanspruch und betriebliche Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    Soweit sich der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2008 beruft (- 9 AZR 893/07 - Rn. 65, BAGE 129, 56) , übersieht er, dass dem konkludenten Zustandekommen einer Regelungsabrede ein entsprechender Betriebsratsbeschluss nach § 33 BetrVG zugrunde lag.
  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 65/17

    Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang - Gesamtzusage

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 18 mwN).
  • BAG, 18.03.2014 - 1 ABR 75/12

    Betriebliche Lohngestaltung - Durchführungsanspruch

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    Die Vereinbarung einer Regelungsabrede setzt zumindest eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 - Rn. 33, BAGE 147, 313) .
  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    In den Folgen richtiger Anwendung des geltenden Rechts - vorliegend die Einstufung nach Nr. 5.1 Arbeitsordnung iVm. §§ 3, 4 LG-RTV - liegt kein "Nachteil" iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG (vgl. BAG 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - zu B II 5 der Gründe, BAGE 102, 135) .
  • BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    Der Arbeitgeberin stand es aber frei, anlässlich der unbefristeten Weiterbeschäftigungen der beiden Arbeitnehmer ein erneutes Zustimmungsersuchen zu der von ihr zutreffend befundenen Eingruppierung einzuleiten (für Einstellung und Versetzung BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 16 ff. mwN) .
  • BAG, 23.06.1992 - 1 ABR 9/92

    Verpflichtung zur Eingruppierung - Verweisung auf Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    Selbst wenn ungeachtet des Wortlauts "des Tarifvertrages" eine solche vorliegen sollte, ist die Rechtsfolge einer solchen Verweisung der statisch wirkende Einbezug der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung geltenden Tarifbestimmungen (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 356) .
  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 229/10

    Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche Haftung des

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    (2) Nr. 5.1 Arbeitsordnung ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht deshalb unwirksam, weil es sich bei der Bezugnahme auf die Eingruppierungsbestimmungen des LG-RTV um eine unzulässige dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag handelt (vgl. dazu BAG 12. April 2011 - 9 AZR 229/10 - Rn. 62 mwN) .
  • BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81

    Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    Im ungekündigten Zustand kann eine Betriebsvereinbarung als höherrangiges Recht nicht durch eine Regelungsabrede abgelöst werden (BAG 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - zu 3 d der Gründe, BAGE 49, 151) .
  • BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 29/97

    Eingruppierung bei Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 23.10.2018 - 1 ABR 26/17
    Die mit den Schreiben vom Januar 2016 an den Betriebsrat gerichteten beiden erneuten Anträge auf Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer T und D in die Lohngruppe 6 LG-RTV waren zwar nicht erforderlich, weil sich anlässlich der Weiterbeschäftigung deren Tätigkeit nicht änderte (dazu BAG 11. November 1997 - 1 ABR 29/97 - zu B III 2 a der Gründe) .
  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 37/07

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • LAG Niedersachsen, 22.03.2017 - 1 TaBV 76/16

    Regelungsabrede zur Eingruppierung und Vergütung der gewerblichen Beschäftigten;

  • ArbG Braunschweig, 24.06.2016 - 1 BV 13/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

  • BAG, 21.02.2024 - 10 AZR 345/22

    Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Freiwilligkeitsvorbehalt - Mitbestimmung des

    Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. zum konkludenten Zustandekommen einer Regelungsabrede BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 26/17 - Rn. 29 mwN; zur Duldung mitbestimmungswidrigen Handelns BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 46, BAGE 158, 44; allgemein zur Willensbildung des Betriebsrats durch Beschluss BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15, BAGE 150, 132) .
  • BAG, 13.08.2019 - 1 ABR 10/18

    Regelungsabrede - Nachwirkung

    Fehlt diese oder ist sie nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden, verstößt die Eingruppierung gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (vgl. statt aller BAG 23. Oktober 2018 - 1 ABR 26/17 - Rn. 17 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2021 - 12 TaBV 38/20

    Eingruppierung einer Alltagsbegleiterin

    Der Arbeitgeberin stehe es aber frei, anlässlich der unbefristeten Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ein erneutes Zustimmungsersuchen zu der von ihr zutreffend befundenen Eingruppierung einzuleiten (BAG 23.10.2018 - 1 ABR 26/17, juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf BAG 16.01.2007 - 1 ABR 16/06, Rn. 16 ff. für Einstellung und Versetzung; abgrenzend zu der zuletzt genannten Entscheidung, weil diese keine Eingruppierung betraf, wiederum BAG 01.07.2009 a.a.O. Rn. 18).

    Zutreffend ist allerdings, dass in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.10.2018 zu Grunde lag, wohl noch keine Zustimmungen seitens des Betriebsrats zur Eingruppierung gegeben waren (vgl. BAG 23.10.2018 a.a.O. Rn. 12).

  • ArbG Düsseldorf, 07.03.2022 - 6 BV 226/20
    Verwiesen wird dann auf die Betriebsvereinbarung in der Fassung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung (BAG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 ABR 26/17; Beschl. v. 23.06.1992 - 1 ABR 9/92).

    Fehlt diese oder ist sie nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden, verstößt die beabsichtigte Eingruppierung gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 ABR 26/17; Beschl. v. 21.3.2018 - 7 ABR 38/16).

    Fehlt diese oder ist sie nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden, verstößt die beabsichtigte Eingruppierung gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 ABR 26/17; Beschl. v. 21.3.2018 - 7 ABR 38/16).

    Ob selbst das Vorliegen einer Regelabsprache an einem fehlenden Beschluss des Betriebsrats scheitert, da der Abschluss einer Regelungsabrede eine auf Zustimmung zu einer Maßnahme des Arbeitgebers gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats voraussetzt (BAG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 ABR 26/17), kann dahinstehen, da selbst die Annahme einer Regelungsabsprache eine Eingruppierung in die EG 2 nicht ausschließt.

  • LAG Köln, 11.09.2020 - 9 TaBV 24/20

    Vollstreckungsabwehrklage im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren -

    Die Vereinbarung einer Regelungsabrede setzt eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 ABR 26/17 -, Rn. 29, juris; BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 -, BAGE 147, 313-321, Rn. 33).

    Die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat allein reicht jedoch zur Annahme einer formfreien Regelungsabrede nicht aus (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 ABR 26/17 -, Rn. 29, juris; BAG, Beschluss vom 18. März 2014 - 1 ABR 75/12 -, BAGE 147, 313-321, Rn. 33).

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.02.2023 - 6 TaBV 10/22

    Betriebsrat, Zustimmungsersetzung, Umgruppierung, Rückgruppierung, Nachteil

    Dieser Rechtsprechung des 1. Senat (vgl. auch BAG 23.10.2008 - 1 ABR 26/17 - Rn. 30), der der 10. Senat des BAG gefolgt ist (BAG 20.09.2006 - 10 AZR 57/05 - Rn. 42), hat sich die erkennende Kammer bereits im Jahr 2007 angeschlossen (LAG Schleswig-Holstein 17.01.2007 - 6 TaBV 18/05 - Rn. 87) und hält daran nach erneuter Prüfung fest.
  • ArbG Halle, 21.06.2021 - 8 Ca 2112/20

    Wirksamkeit außerordentliche Kündigung - Zahlung von Weihnachtsgeld

    b) Die betriebliche Mitbestimmung setzt in jeder Form einen Beschluss des Betriebsrats und eine entsprechende Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (vgl. Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz in Fitting [Begr.], 30. Aufl., § 87 BetrVG, Rn. 582 mit Verweis auf BAG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 ABR 26/17, Rn. 29, juris).
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