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BAG, 26.01.1973 - 2 AZR 69/72 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Arbeitsgerichtsprozeß - Nichtzahlungsansprüche - Verschiedene Streitgegenstände - Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts - Streitwertrevision - Gesamtwert aller Streitgegenstände - Maßgebende Revisionssumme
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 14.12.1971 - 4 Sa 72/70
- BAG, 26.01.1973 - 2 AZR 69/72
Papierfundstellen
- BAGE 25, 18
- NJW 1973, 870 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- BAG, 31.05.1978 - 5 AZR 116/77
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Fortzuzahlendes Arbeitsentgelt - …
Die Möglichkeit, Revision einzulegen, soll damit weiter eingeschränkt werden (BAG 25, 18 [22] = AP Hr. 23 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision [zu c der Gründe]). - BAG, 24.02.1982 - 7 AZR 688/79 Soweit sie beim Bundesarbeitsgericht anhängig geworden sind, kommt ihnen allerdings die Privilegierung des § 72 Abs. 1 Satz 4 ArbGG 1953 zugute, d.h. es ist insoweit auf den Streitwert und nicht auf den Beschwerdewert abzustellen (BAG 25, 18 [19 ff.] = AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1953 Streit wertrevision mit zust. Anm. Büchner; vgl. auch BAG AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision und AP Nr. 32 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision).
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 1973 (BAG 25, 18 = AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwert revision) überdies ausgeführt, daß nur eine derartige Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 4 ArbGG 1953 einer praktischen Gerechtigkeitsüberlegung gerecht werde.
- BAG, 24.09.1976 - 3 AZR 576/76
Streitwertrevision - Einheitlicher Streitwert für mehrere Klageansprüche - …
Wenn aber ein Gesamtstreitwert erkennen läßt, wie er einen Einzelposten bewertet hat, und-wenn dann nur über diesen Einzelposten in der Revi sionsinstanz gestritten wird, dann muß der Streitwert dieses Klageteils die Revisionsgrenze von 6.000,- DM überschreiten (vgl. BAG 25, 18 [19 ff.] = AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision mit zustimmender Anmerkung von Buchner). - BAG, 20.03.1979 - 1 AZR 439/76
Subjektive Klagehäufung - Streitwertgrenze - Festsetzung eines Gesamtstreitwerts …
Läßt ein Gesamtstreitwert er kennen, wie die einzelnen Ansprüche bewertet sind, und wird in der Revisionsinstanz nur noch über einzelne Ansprüche gestritten, dann muß - soll die Revision statthaft sein - der Streitwert dieses Klageteils die Revisionsgrenze von 6.000,- DM übersteigen (BAG 25, 18 [19 ff.3 = AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1955 Streitwert revision mit zust. Anmerkung von Buchner; BAG AP Nr. 29 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; Grunsky, ArbGG, § 72 Anm. 52). - BAG, 24.03.1982 - 7 AZR 1068/79 Denn die Statthaftigkeit der Revision beurteilt sich hier, da es nicht um Zahlungsansprüche geht und die Vorinstanzen auch keine Aufgliederung des Gesamtstreitwertes von 6.600,-- DM vorgenommen haben (vgl. dazu BAG 25, 18 [19 ff.] = AP Nr. 23 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwert revision; BAG AP Nr. 29 und 32 zu § 72 ArbGG 1953 Streit wertrevision), allein nach § 72 Abs. 1 Satz 4 ArbGG 1953, d. h. nach dem festgesetzten und mangels offenkundiger Fehlerhaftigkeit das Revisionsgericht bindenden Gesamtstreitwert .