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   BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 162/91   

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BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 162/91 (https://dejure.org/1991,16106)
BAG, Entscheidung vom 26.09.1991 - 2 AZR 162/91 (https://dejure.org/1991,16106)
BAG, Entscheidung vom 26. September 1991 - 2 AZR 162/91 (https://dejure.org/1991,16106)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage verbundenen allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - Unzulässigkeit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit - Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses des Vorprozesses - Wahrung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

    Auszug aus BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 162/91
    Die vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - (EzA § 4 n.F. KSchG Nr. 38) vertretene Ansicht, eine zu einem späteren Zeitpunkt anhängig gemachte Klage nach § 4 KSchG lasse das Rechtsschutzinteresse eines bereits zuvor anhängig gemachten Klageantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO entfallen, könne nicht geteilt werden.

    Zu einem anderen Ergebnis gelange man auch nicht unter Berücksichtigung des - vom Arbeitsgericht im Vorprozeß erwähnten - Senatsurteils vom 16. August 1990 (aaO).

    Das gilt nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BAGE 57, 231 = AP, aaO; Urteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 -, aaO) auch für weitere Kündigungen, die der Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum ausspricht, und zwar unabhängig davon, wann sie in den Prozeß eingeführt werden.

    Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter richtig gesehen hat, gilt dies auch dann, wenn man mit dem Senatsurteil vom 16. August 1990 (aaO) eine zunächst zulässige allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für unzulässig erachtet, sofern sie sich auf weitere Kündigungen bezieht, die der Arbeitnehmer, wie hier der Kläger die fristlose Kündigung vom 30. März 1990, später mit Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG selbständig angreift.

    Der Senat sieht aus diesen Gründen keinen Anlaß, auf die vom Arbeitsgericht im Vorprozeß an dem Urteil vom 16. August 1990 (aaO) zum Wegfall des Feststellungsinteresses der allgemeinen Feststellungsklage bei späterer Erhebung einer Kündigungsschutzklage geübte Kritik näher einzugehen.

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

    Auszug aus BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 162/91
    Dieses auf Grund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere des Urteils vom 21. Januar 1988 (BAGE 57, 231 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969) gefundene Ergebnis halte das erkennende Gericht zwar für unrichtig.

    Das gilt nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BAGE 57, 231 = AP, aaO; Urteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 -, aaO) auch für weitere Kündigungen, die der Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum ausspricht, und zwar unabhängig davon, wann sie in den Prozeß eingeführt werden.

  • BAG, 31.05.1979 - 2 AZR 473/77

    Feststellungsklage - Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 162/91
    Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt; es kommt vielmehr bei der Bestimmung des Streitgegenstandes einer solchen Klage auch auf den gestellten Antrag oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO).
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