Rechtsprechung
BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Hochbesoldete - Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Übergangszeit
- zeit.de (Kurzinformation)
Überleitung entschädigungsloser Karenzklauseln
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes mit sog. \Hochbesoldeten\
Verfahrensgang
- LAG München, 25.09.1969 - 1 Sa 730/69
- BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69
Papierfundstellen
- BB 1971, 267
- DB 1971, 292
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 02.12.1966 - 3 AZR 235/66
Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
Auszug aus BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69
Für den Beklagten war das Scnreibon vom 16. Mai 1967 auch dann rechtlich bedeutungslos, wenn sich der Kommanditist A zu keiner Zeit zu dem Vertrag geäußert haben sollte Darum kann der Beklagte m e n t nachträglich den ihm lästigen Teil des Vertrages, natnlsch das Ve btbew erb sverbot, mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 16 Mai 1967 zu Fall bringen 4 Die Gültigkeit des Wettbewerbsverbots scheitert nicht daran, daß dem Beklagten nur eine geringe KarenzentSchädigung von vielleicht 100,- bis 150,- DM monatlich zugesagt war Er gehörte nämlich zur Gruppe der sog» Hochbesoldeten, für die jedenfalls in den Jahren 1967 und 1968 die EntSchädigungspflicht nicht galt a) Das ergibt sich aus § 75 b Satz 2 HGB, der auf das Arbeits-Verhältnis des Beklagten als eines technischen Angestellten analog anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung, vgl zuletzt Urteil vom 2 Mai 1970 - 3 AZR 134/69 - [zu I mit H i m eisenJ, zur Veröffentlichung vorgesehen m der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts unter AP Kr» 26 zu § 74 HGB, im Ergebnis ebenso, wenn auch mit anderer Begründung, BAG 19, 152 [I57f M P Nr. 18 zu § 133 f GewO [zu II 2j mit Hinweisen).109 Bei Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes vom 15 Mai 1967 und auch, noch bei Beendigung des Arbeitsverhaltmsses am 50 April 1968 bestanden kaum Zweifel an der Rechtcgultxgkeit des § 75 t> Satz 2 HGB» Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ging zu dieser Zeit noch von der Gültigkeit dieser Vorschrift und von der herkömmlichen Berechnungsmethode aus (vgl, Urteil des Senats voi 10 Juni 1965, AR Nr» 100 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu II, 5 b 5 cc der Grunde], vom 24 Juni 1966, AP Nr. 2 zu § a HGB [zu II der Grunde] und vom 2 Dezember 1966, BAG 19, 152 [156 ff ] = AP Nr» 18 zu § 133 f GewO [zu II 2 der Grunde]).
- BAG, 06.12.1968 - 3 AZR 251/67
Handlungsgehilfe - Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
Auszug aus BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69
Erst in seinen Urteilen vom 6 Dezember 1968 (5 AZR 251/67 - BAG 21, 237 [245 ff ] = AP Nr, 8 zu § 75 b HGB [zu III der Grunde]) und vom 30, Mai 1969 (3 AZR 188/68 - AP Nr, 9 zu § 75 b HGB - auch zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen -) - also nach der Beendigung des Arbeitsverhaltmsses der Parteien - hat der Senat auf die Bedenke < gegen die Gültigkeit des § 75 b Satz 2 HGB nachdrücklich hingewiesen. - BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68
Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Hochbesoldete - …
Auszug aus BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69
Beim Abschluß des Vertrages im Mai 1967 und bei der Beendigung des Arbeitsverhaltmsses im April 1968 durfte somit die Klägerin darauf vertrauen, daß das mit einem Hochbesoldeten vereinbarte Vettbewerbsverbot nicht des halb nichtig ist, weil es an einer Karenzentschaaigvng fehlte, \ie sie in § 74- Abs. 2 HGB naher geregelt ist Auch der Beklagte hatte keinen Anlaß, aus diesem Grunde an der Gültigkeit des Wettbewerbsverbots zu zweifeln Unter diesen Umstanden ware es mißbräuchlich, wollte der Beklagte der Klägerin heute die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes entgegenhalten, nachdem er sich einseitig ubei die von ihm übernommenen und für gültig gehaltenen Vertragspflichten hinweggesetzt hat Uettbewerbsverbote dieser Art, aie vor dem Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 5, Dezember 1969 (3 AZR 514/68 - AP N r " 10 zu § 75 t> HGB) nach Maßgabe des für gültig gehaltenen Gesetzes und ohne Kenntnis der Ungültigkeit des Gesetzes vereinbart worden sind, können nicht rückwirkend schlechthin für unwirksam erklärt werden. - BAG, 30.05.1969 - 3 AZR 188/68
Entschädigungslose Wettbewerbsverbote - Hochbesoldete Angestellte - Ermittlung …
Auszug aus BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69
Erst in seinen Urteilen vom 6 Dezember 1968 (5 AZR 251/67 - BAG 21, 237 [245 ff ] = AP Nr, 8 zu § 75 b HGB [zu III der Grunde]) und vom 30, Mai 1969 (3 AZR 188/68 - AP Nr, 9 zu § 75 b HGB - auch zur Veröffentlichung m der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen -) - also nach der Beendigung des Arbeitsverhaltmsses der Parteien - hat der Senat auf die Bedenke < gegen die Gültigkeit des § 75 b Satz 2 HGB nachdrücklich hingewiesen.
- BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70
Überleitung entschädigungsloser Karenzklauseln
Der Arbeitnehmer, der mit dieser Begründung die Mandantenschutzklausel für nichtig hält und sich davon lösen will, muß vorher dem Arbeitgeber anbieten, daß er die Klausel bei Zahlung einer den Vorschriften des HGB § 74 Abs. 2 entsprechenden Entschädigung einhalten werde; erst wenn der Arbeitgeber darauf nicht eingeht, darf sich der Arbeitnehmer von der Klausel lösen (vgl BAG 26.10.1970 3 AZR 511/69 = AP Nr. 25 zu § 133f GewO (zu 4 b) mit weiteren Nachweisen).