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   BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97   

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BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97 (https://dejure.org/1998,13989)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1998 - 6 AZR 307/97 (https://dejure.org/1998,13989)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1998 - 6 AZR 307/97 (https://dejure.org/1998,13989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vergütung nach BAT - Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum -

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 2584
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 125/95

    BAT / BAT-O - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    Ab Januar 1996 gewährte das beklagte Land diesen Arbeitnehmern unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, sog. "Feuerwehrurteil") die Leistungen nach BAT nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG Urteile vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 3 a der Gründe; vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 2 a der Gründe).

    2. Zwar wurde der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die nach einem auf Dauer bzw. auf nicht absehbare Zeit angelegten Einsatz im Geltungsbereich des BAT auf Arbeitsplätze im Geltungsbereich des BAT-0 zurückgekehrt sind, ungleich behandelt, denn diese Arbeitnehmer haben zunächst bis zum 30. Juni 1996 Leistungen nach westlichem Tarifrecht erhalten, obwohl sie nach ihrer Rückkehr ins Beitrittsgebiet tariflich nur Leistungen nach BAT-0 zu beanspruchen hatten (vgl. BAG Urteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost; vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O, zu III 2 der Gründe; vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 1 a der Gründe; vom 20. März 1 9 9 7 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 = AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 4 der Gründe; vom 25. Juli 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu II 1 c der Gründe).

    Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den Grundsätzen, die der erkennende Senat im Urteil vom 26. Oktober 1995 (BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O) angewandt hat.

    a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. Oktober 1995 (aaO) entschieden, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der einem Angestellten nach einer Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT weiterhin Leistungen nach diesem Tarifvertrag und nicht nach dem auf das Arbeitsverhältnis nunmehr wieder anzuwenden den BAT-0 gewährt, andere Angestellte auf vergleichbaren Arbeitsplätzen gleichbehandeln muß.

    Dies hat es - anders als in dem tatrichterlich festgestellten Sachverhalt, der dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (aaO) zugrunde lag - getan, indem es zunächst die Weiterzahlung der Vergütung nach BAT unter den Vorbehalt der Rückforderung stellte, die übertariflichen Zahlungen ab dem 1. Juli 1996 endgültig einstellte und die überzahlten Beträge, soweit dies rechtlich möglich war, zurückforderte.

    Das beklagte Land hat nachdem es von der Presseerklärung zum Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (aaO) und von dem vollständig abgefaßten Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 74, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost) Kenntnis erlangt hatte, in dem erstmals höchstrichterlich entschieden wurde, daß auf das im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhälthis eines Angestellten nach einem auf Dauer angelegten Einsatz im Geltungsbereich des BAT ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet wieder die Bestimmungen des BAT-0 anzuwenden sind, die gebotenen und rechtlich möglichen Maßnahmen zur Korrektur seines Irrtums ergriffen.

    Daß das beklagte Land die übertarifliche Vergütung für das erste Halbjahr 1996 zu nächst noch unter Vorbehalt gezahlt und deren Rückzahlung später gestundet hat, ist im Hinblick auf die damals erhobene, im Ergebnis erfolglos gebliebene Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (aaO) rechtlich nicht zu beanstanden, zumal das beklagte Land zwischenzeitlich begonnen hat, die gestundeten Beträge einzuziehen.

    Daß das beklagte Land solche individualrechtlichen Zusagen auch noch nach Bekanntwerden der Senatsurteile vom 23. Februar 1995 (aaO) und vom 26. Oktober 1995 (aaO) er teilt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von den Parteien nicht behauptet.

  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    Den in das östliche Tarifgebiet zurückgekehrten Arbeitnehmern seien weiterhin Leistungen nach BAT gewährt worden, weil sich das beklagte Land dazu rechtsirrtümlich aufgrund des sog. "Posturteils" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 7 1 ,6 8 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost) für verpflichtet gehalten habe.

    Das beklagte Land nahm irrtümlich an, daß die Bestimmungen des BAT nicht nur während eines dauerhaften bzw. auf nicht absehbare Zeit erfolgenden Einsatzes im westlichen Tarifgebiet auf im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind, wie der erkennende Senat im Urteil vom 30. Juli 1992 (- 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost) entschieden hat, sondern auch, wozu im vorgenannten Urteil nicht Stellung zu nehmen war, nach Rückkehr dieser Arbeitnehmer auf Arbeitsplätze im Beitrittsgebiet.

    Dies ergibt sich aus den Rundschreiben II Nr. 156/1992 vom 11. November 1992 und II Nr. 172/1992 vom 3. Dezember 1992, in denen das beklagte Land unter Berufung auf das sogenannte "Posturteil" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) zum Ausdruck brachte, daß im Falle eines auf Dauer beabsichtigten Einsatzes eines Arbeitnehmers im Geltungsbereich des BAT dieser Tarifvertrag auch bei einer auf dem Umzug der Beschäftigungsdienststelle beruhenden Rückkehr in das östliche Traifgebiet weiter hin anzuwenden sei.

    Danach hat das beklagte Land daraus, daß die im westlichen Tarifgebiet eingesetzten Arbeitnehmer mit im Beitrittsgebiet begründeten Arbeitsverhältnissen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im sog. "Posturteil" vom 30. Juli 1992 (a a O )....vom Geltungsbereich des BAT/BMT-G erfaßt werden und nach § 4 BAT/BMT-G dies durch schriftlichen Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist ... die Schlußfolgerung gezogen, daß diese Vereinbarung auch bei einer Rückkehr in das Beitrittsgebiet fortgilt...." Auch nach der Senatsvorlage Nr. 177/96 vom 17. Mai 1996 beruhte die Weitergewährung von Leistungen nach westlichem Tarifrecht "auf der Rechtsauffassung, daß entsprechende arbeitsvertragliche Ansprüche entstanden seien, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden könnten".

    Auch dadurch, daß das beklagte Land dem Kläger keine auf Gewährung von Leistungen nach BAT gerichtete Zusage erteilt hat, wurde er nicht sachwidrig ungleich behandelt, denn die etwaigen Zusagen wurden in Vollzug des sog. "Posturteils" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) erteilt.

    Die Zusagen beruhten, wie sich nicht nur aus dem Vorbringen des beklagten Landes im vorliegenden Rechtsstreit, sondern auch aus den Rundschreiben II Nr. 156/1992 vom 11. November 1992 und II Nr. 172/1992 vom 3. Dezember 1992 ergibt, auf dem Bestreben des beklagten Landes, das "Posturteil" des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (aaO) zu vollziehen.

  • BAG, 25.06.1998 - 6 AZR 515/97

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAGE 76, 57, 61 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAGE 7 8 ,1 0 8 ,1 1 2 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 a der Gründe; BAG Urteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, zu II 2 a der Gründe; vom 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f. = AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 3 c der Gründe; vom 25. Juni 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu I11 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe).

    2. Zwar wurde der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die nach einem auf Dauer bzw. auf nicht absehbare Zeit angelegten Einsatz im Geltungsbereich des BAT auf Arbeitsplätze im Geltungsbereich des BAT-0 zurückgekehrt sind, ungleich behandelt, denn diese Arbeitnehmer haben zunächst bis zum 30. Juni 1996 Leistungen nach westlichem Tarifrecht erhalten, obwohl sie nach ihrer Rückkehr ins Beitrittsgebiet tariflich nur Leistungen nach BAT-0 zu beanspruchen hatten (vgl. BAG Urteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost; vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O, zu III 2 der Gründe; vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 1 a der Gründe; vom 20. März 1 9 9 7 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 = AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 4 der Gründe; vom 25. Juli 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu II 1 c der Gründe).

    In diesem Fall bestünde der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung des Klägers ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der begünstigten Arbeitnehmer auf Arbeitsplätze im Beitrittsgebiet in den vom beklagten Land eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Es konnte den glei chen Fehler jedoch in anderen Fällen vermeiden, indem es nach Klärung der tariflichen Rechtslage weitere Zusagen dieses Inhalts unterließ (Senatsurteil vom 25. Juni 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 667/94

    TV Ang - TV Ang-O - Geltungsbereiche

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    2. Zwar wurde der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die nach einem auf Dauer bzw. auf nicht absehbare Zeit angelegten Einsatz im Geltungsbereich des BAT auf Arbeitsplätze im Geltungsbereich des BAT-0 zurückgekehrt sind, ungleich behandelt, denn diese Arbeitnehmer haben zunächst bis zum 30. Juni 1996 Leistungen nach westlichem Tarifrecht erhalten, obwohl sie nach ihrer Rückkehr ins Beitrittsgebiet tariflich nur Leistungen nach BAT-0 zu beanspruchen hatten (vgl. BAG Urteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost; vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O, zu III 2 der Gründe; vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 1 a der Gründe; vom 20. März 1 9 9 7 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 = AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 4 der Gründe; vom 25. Juli 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu II 1 c der Gründe).

    Das beklagte Land hat nachdem es von der Presseerklärung zum Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1995 (aaO) und von dem vollständig abgefaßten Urteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1995 (- 6 AZR 667/94 - BAGE 74, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost) Kenntnis erlangt hatte, in dem erstmals höchstrichterlich entschieden wurde, daß auf das im Beitrittsgebiet begründete Arbeitsverhälthis eines Angestellten nach einem auf Dauer angelegten Einsatz im Geltungsbereich des BAT ab dem Zeitpunkt seiner Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet wieder die Bestimmungen des BAT-0 anzuwenden sind, die gebotenen und rechtlich möglichen Maßnahmen zur Korrektur seines Irrtums ergriffen.

    Daß das beklagte Land solche individualrechtlichen Zusagen auch noch nach Bekanntwerden der Senatsurteile vom 23. Februar 1995 (aaO) und vom 26. Oktober 1995 (aaO) er teilt hätte, ist nicht ersichtlich und wurde von den Parteien nicht behauptet.

  • BAG, 24.02.1994 - 6 AZR 588/93

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG Urteile vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-0 und vom 6. Oktober 1 9 9 4 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O).

    Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAGE 76, 57, 61 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAGE 7 8 ,1 0 8 ,1 1 2 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 a der Gründe; BAG Urteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, zu II 2 a der Gründe; vom 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f. = AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 3 c der Gründe; vom 25. Juni 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu I11 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 335/97

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    heutiges Urteil des erkennenden Senats in der Sache - 6 AZR 335/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen .

    Gemessen an der Vielzahl der betroffenen Arbeitnehmer handelte es sich dabei um Einzelfälle, die das beklagte Land angesichts des ansonsten erforderlichen - bei einer wirtschaftlichen Betrachtung unangemessenen - Verwaltungsaufwands vernachlässigen durfte (vgl. Senatsurteil vom 26. November 19 98- 6 AZR 335/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B II 2 c der Gründe).

  • BAG, 06.10.1994 - 6 AZR 324/94

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    Wird ein Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet eingestellt und wird er auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben (BAG Urteile vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - BAGE 76, 57 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-0 und vom 6. Oktober 1 9 9 4 - 6 AZR 324/94 - BAGE 78, 108 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O).

    Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAGE 76, 57, 61 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAGE 7 8 ,1 0 8 ,1 1 2 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 a der Gründe; BAG Urteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, zu II 2 a der Gründe; vom 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f. = AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 3 c der Gründe; vom 25. Juni 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu I11 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 20.03.1997 - 6 AZR 10/96

    BAT-O - Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    Für den gegenwärtigen Bezug zum Beitrittsgebiet ist grundsätzlich die Lage des Arbeitsplatzes entscheidend (BAGE 76, 57, 61 = AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAGE 7 8 ,1 0 8 ,1 1 2 = AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, zu I 3 a der Gründe; BAG Urteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 614/94 - BAGE 79, 215, 217 = AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, zu II 2 a der Gründe; vom 20. März 1997 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 327 f. = AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 3 c der Gründe; vom 25. Juni 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu I11 a der Gründe und - 6 AZR 475/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe).

    2. Zwar wurde der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die nach einem auf Dauer bzw. auf nicht absehbare Zeit angelegten Einsatz im Geltungsbereich des BAT auf Arbeitsplätze im Geltungsbereich des BAT-0 zurückgekehrt sind, ungleich behandelt, denn diese Arbeitnehmer haben zunächst bis zum 30. Juni 1996 Leistungen nach westlichem Tarifrecht erhalten, obwohl sie nach ihrer Rückkehr ins Beitrittsgebiet tariflich nur Leistungen nach BAT-0 zu beanspruchen hatten (vgl. BAG Urteile vom 23. Februar 1995 - 6 AZR 667/94 - BAGE 79, 224 = AP Nr. 3 zu § 1 TV Ang Bundespost; vom 21. September 1995 - 6 AZR 151/95 - AP Nr. 6 zu § 1 BAT-O, zu III 2 der Gründe; vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 209 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 1 a der Gründe; vom 20. März 1 9 9 7 - 6 AZR 10/96 - BAGE 85, 322, 329 = AP Nr. 8 zu § 1 BAT-O, zu II 4 der Gründe; vom 25. Juli 1 9 9 8 - 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II, zu II 1 c der Gründe).

  • BAG, 19.08.1992 - 5 AZR 513/91

    Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG Urteile vom 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 3 a der Gründe; vom 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 2 a der Gründe).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97
    Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58).
  • BAG, 13.08.1980 - 5 AZR 325/78

    Auszahlung einer Zulage zum Lohn durch Arbeitgeber in Erfüllung einer unwirksamen

  • BAG, 21.09.1995 - 6 AZR 151/95

    BAT-O - räumlicher Geltungsbereich

  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 614/94

    BMT-G-O - Geltungsbereich

  • BGH, 26.03.1985 - VI ZR 245/83

    Schadensersatzpflicht des Konkursverwalters; Erfüllung von Abfindungsansprüchen

  • BAG, 13.12.1972 - 4 AZR 147/72

    Deutsche Bundespost - Interne Verwaltungsanweisungen - Gewährung von

  • LAG Berlin, 05.03.1997 - 13 Sa 130/96

    Rechtsirrtum; Vergütung; Arbeitgeber; Öffentlicher Dienst; BAT; Beitrittsgebiet

  • BAG, 24.10.1958 - 4 AZR 114/56

    Bruttovergütung - Schuldner der Steuern - Schuldner der Abgaben -

  • BAG, 19.08.1987 - 5 AZR 222/86

    Gleichbehandlungsgrundsatz im Konzern

  • BAG, 15.04.1999 - 6 AZR 570/97
    Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen und - 6 AZR 307/97 - nicht veröffentlicht).

    Der Kläger kann jedoch nicht verlangen, mit diesen Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden (vgl. BAG 26. November 1998 - 6 AZR 307/97 - nicht veröffentlicht).

    Bis dahin besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Arbeitgeber die zu Unrecht gewährten Leistungen nicht zurückfordert (vgl. Senatsurteile 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 -, zur Veröffentlichung vorge sehen und - 6 AZR 307/97 - nicht veröffentlicht).

    Deshalb ist ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" zu verneinen (vgl. Senatsurteile 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - aaO und - 6 AZR 307/97 - nv.).

  • BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 335/97

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung

    Im Anschluß an die Urteile des Senats vom 26. Oktober 1995 (- 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207 = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O) und vom 25. Juni 1998 (- 6 AZR 515/97 - AP Nr. 1 zu § 15 MTL II); vgl. auch heutiges Urteil in der Sache - 6 AZR 307/97 - n.v.
  • LAG Bremen, 20.03.2001 - 1 Sa 256/99

    Berechnung einer Ausgleichszulage; Anspruch auf Nichtberücksichtigung von

    Ein Arbeitgeber - insbesondere des öffentlichen Dienstes - kann eine irrtümliche Tarifauslegung korrigieren (vgl. BAG Urteil vom 26.10.1995 Az: 6 AZR 125/95 AP Nr. 9 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG Urteil vom 11.10.1995 Az: 5 AZR 802/94 AP Nr. 9 zu § 611 BGB Arbeitszeit; BAG Urteil vom 8. August 1996 Az: 6 AZR 1013/94 AP Nr. 46 zu den §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 28.05.1997 Az: 10 AZR 383/95 ZTR 1997, 457; BAG Urteil vom 26.11.1998 Az: 6 AZR 307/97 BB 1998, 2584; BAG Urteil vom 26.11.1998 Az: 6 AZR 335/97 AP Nr. 11 zu § 1 BAT-O).
  • BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 406/98

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Begründung eines Arbeitsverhältnisses im

    Nach Rückkehr des Klägers in das Beitrittsgebiet hat das beklagte Land somit kein das Arbeitsverhältnis gestaltendes Verhalten gezeigt, das einen Anspruch des Klägers aufgrund einzelvertraglicher Zusage begründet hat (vgl. auch Senatsurteile 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219 und - 6 AZR 307/97 - nv.).
  • LAG Hamm, 02.08.1999 - 19 Sa 401/99

    Tarifvertrag - Änderungsvereinbarung - Wegfall von Begünstigungen - kein Anspruch

    Selbst wenn die anderen Arbeitnehmer zu Unrecht Leistungen erhalten hätten, hätte der Kläger darauf keinen Anspruch, weil es weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht noch einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum gebe (BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 307/97 -).
  • BAG, 17.12.1998 - 6 AZR 411/97
    Nach Rückkehr des Klägers in das Beitrittsgebiet hat das beklagte Land somit kein das Arbeitsverhältnis des Klägers betreffendes gestaltendes Verhalten gezeigt, das einen Anspruch des Klägers aufgrund einzelvertraglicher Zusage begründet hat (vgl. auch Senatsentscheidungen vom 26. November 1998 - 6 AZR 307/97 - n.v. und - 6 AZR 335/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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