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   BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71   

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https://dejure.org/1971,1778
BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71 (https://dejure.org/1971,1778)
BAG, Entscheidung vom 28.09.1971 - 1 ABR 4/71 (https://dejure.org/1971,1778)
BAG, Entscheidung vom 28. September 1971 - 1 ABR 4/71 (https://dejure.org/1971,1778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusammenschluß mehrerer Betriebe - Übergeordnete Organisation - Unternehmen - Wirtschaftliche Betätigung - Vermögensnachteile - Dritte - Vereinsmitglieder - TÜV - Idealverein - Tendenzbetrieb - Hilfszweck - Überwachungsaufgaben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 450
  • NJW 1972, 600 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.11.1954 - I ZR 147/53

    Unzulässige Rechtsberatung

    Auszug aus BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71
    Er kann auch darin liegen, daß durch die wirtschaftliche Betätigung Vermögens nachteile Dritter verhütet vferden (RGZ 154, 344 [351 ]> BGH 15, 315 C3193).

    liehe Betätigung dauernder Art handelt» Der Vorteil, auf den die wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist, braucht nicht in einem Gewinn zu bestehen» Er kann auch darin liegen, daß durch die wirtschaftliche Betätigung Vermögensnachteile verhütet werden» Es ist auch nicht erforderlich, daß solche Vermögensvorteile dem Geschäftsbetrieb selbst, sondern Dritten zugute kommen (RGZ 154-, 34-3 C3513 5 BGHZ 15, 315 C3193).

  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 20/54

    Betriebsverfassungsrecht: Druckerei/Verlag als Tendenzbetrieb

    Auszug aus BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71
    3» Nach § 67 BetrVG wird, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmen zu fördern und eine gegenseitige Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sicherzustellen, in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuß gebildet» Das Landesarbeitsgericht ist somit zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BAG 2, 91 C933 = AP Nr» 1 zu § 81 BetrVG; BAG AP Nr» 10 zu § 81 BetrVG = BAG 21, 130, AP Nr» 13 zu § 81 BetrVG auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG AP Nr» 11 zu § 81 BetrVG), davon ausgegangen, daß der Wirtschaftsausschuß nur auf Unternehmensebene gebildet werden kann» Der Antragsgegner selbst ist ein Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

    Im Hinblick auf die durch das Gesetz vorgenommene Unterscheidung ist unter Betrieb nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 1, 175 C178] = AP Ir. 1 zu § 88 BetrVG [Bl. 733; BAG 2, 91 [933 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG unter II a der Gründe) die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt ».

  • BAG, 03.12.1954 - 1 ABR 7/54

    Mitbestimmung: Anwendung der Vorschriften des BetrVG auf Unternehmen der

    Auszug aus BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71
    Im Hinblick auf die durch das Gesetz vorgenommene Unterscheidung ist unter Betrieb nach der Rechtsprechung des Senats (BAG 1, 175 C178] = AP Ir. 1 zu § 88 BetrVG [Bl. 733; BAG 2, 91 [933 = AP Nr. 1 zu § 81 BetrVG unter II a der Gründe) die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln zu verstehen, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt ».
  • BAG, 29.05.1970 - 1 ABR 17/69

    Tendenzunternehmen - Lohndruckerei

    Auszug aus BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71
    a) Der erkennende Senat hat zuletzt in dem Beschluß vom 29. Mai 1970 - 1 ABR 17/69 - (AP Nr. 13 zu § 81 BetrVG) zur Frage des Tendenzunternehmens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der Rechtslehre eingehend Stellung genommen; er hat seine bis dahin vertretene Rechtsansicht über prüft und teilweise abgeändert.
  • BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 3/67

    Tendenzschutz

    Auszug aus BAG, 28.09.1971 - 1 ABR 4/71
    3» Nach § 67 BetrVG wird, um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmen zu fördern und eine gegenseitige Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sicherzustellen, in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständigen Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuß gebildet» Das Landesarbeitsgericht ist somit zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BAG 2, 91 C933 = AP Nr» 1 zu § 81 BetrVG; BAG AP Nr» 10 zu § 81 BetrVG = BAG 21, 130, AP Nr» 13 zu § 81 BetrVG auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAG AP Nr» 11 zu § 81 BetrVG), davon ausgegangen, daß der Wirtschaftsausschuß nur auf Unternehmensebene gebildet werden kann» Der Antragsgegner selbst ist ein Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
  • BAG, 01.10.1974 - 1 ABR 77/73

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei Auslandsberührung

    a) Bereits unter der Geltung des Betriebsverfassungs gesetzes 1952 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß nach dem Sinn des Betriebsverfassungsgesetzes der Unternehmen sbe griff weit zu fassen und deshalb der Zusammenschluß mehrerer Betriebe in einer ihm übergeordneten Organisation ein Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, wenn seine Betätigung in einem wirtschaftlichen Bereich liegt (siehe BAG 23, 450 5 4 ff/ - AP Er. 14 zu § 81 BetrVG).
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