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   BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 117/63   

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https://dejure.org/1963,1143
BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 117/63 (https://dejure.org/1963,1143)
BAG, Entscheidung vom 28.11.1963 - 2 AZR 117/63 (https://dejure.org/1963,1143)
BAG, Entscheidung vom 28. November 1963 - 2 AZR 117/63 (https://dejure.org/1963,1143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gehaltsfortzahlung - Kur - Schonzeit - Abdingungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 121
  • NJW 1964, 470 (Ls.)
  • MDR 1964, 357
  • DB 1963, 1681
  • DB 1964, 190
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51

    Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots

    Auszug aus BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 117/63
    1. Mit Recht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß gegen die Wirksamkeit der Abtretung des Gehaltsanspruchs keine Bedenken bestehen, obwohl in ihm auch unpfändbare Gehaltstcile enthalten sind (vgl« BGHZ 4, 153 Großer Senat; BAG AI Hr. 22 zu § 6? HGB).
  • BAG, 20.05.1963 - 5 AZR 73/63

    Bezahlter Sonderurlaub - Sozialversicherungsträger - Kurverfahren - Heilverfahren

    Auszug aus BAG, 28.11.1963 - 2 AZR 117/63
    Dasselbe gilt für die an die Kur anschließende Schonzeit, weil ohne sie der Zweck der Kur gefährdet werden konnte (vgl. BAG v. 20.3.1963, 5 AZR 73/63 und Schelp in Der Betrieb 1963» 5.1429 /14327).
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Io Der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 133 c Ahs0 2 GewO ist auch denn nur auf die Bauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsverhinderung begrenzt, wenn den Arbeit nehmer während der Arbeitsverhinderung ein neues Unglück trifft, das ebenfalls zu einer Arbeitsverhindorung führt» In diesem Falle wird bei entsprechender Bauer der durch das frühere und das neue Unglück bewirkten ArbeitsVerhin derung im gegebenen Falle nur die Sechs-Wochonfrist ausge schöpft o 2» Ber Gehaltsfortzahlungsanspruch nach § 153 c Abs0 2 GewO besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver hältnis des durch unverschuldetes Unglück an der Bicnstleistung verhinderten Angestellten nicht wegen dieser Arbeitsverhinderung kündigt (Bestätigung von BAG 15, 121 (£"122 7'ss.AP Nr» 25 zu § 133 c GewO)» .

    des Arbeitnehmers auf die vertragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bleibt jedoch in diesem Palle, auch wenn der Arbeitgeber von der Kündigungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, nach § 153 c AbSo 2 Gev;0 für die Dauer von sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist« Es entspricht ganz einheitlicher Ansicht in der Rechtsprechung (zoB 0 BAG 15, 121 i/""122 7 AP Nr« 25 zu § 133 c GewO) und im Schrifttum (ZoB« Nikisch, Arbeits recht, 3° Auflo, Band I, Seite 623; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7° Auflo, Seite 344, Fußnote 95)» daß letztere Regelung auch dann zum Zuge kommt, wenn der Angestellte durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhindert ist, der Arbeitgeber aber das Arbeitsverhältnis nicht wegen der auf dem unverschuldeten Unglück beruhenden Arbeitsverhinderung kündigt" Wenn bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das bisherige Arbeitsverhältnis der Anspruch zusteht, so muß das auch bei Fort bestehen des Arbeitsverhältnisses trotz der Arbeitsverhinderung, und zwar dann erst recht, gelten«, Die Interessenlage, die § 133 c Abs0 2 GewO regelt, ist in diesem Falle in ihrem Gewicht noch eindeutiger« Insoweit stehen die Arbeitnehmer, die unter die Vorschrift des § 133 c Abs« 1 Ziffo 4, Abs« 2 GewO fallen, den Hand lungsgehilfen, für die die Regelung des § 63 HGB gilt, gleich (BAG 11, 12 / "14 7 « AP Nr« 22 zu § 63 HGB)« Im übrigen sieht § 616 Absa 2 BGB außer für die in § 133 a GewO und § 63 HGB genannten und offensichtlich wegen ihrer Art besonders hervorgehobenen Gruppen von Arbeitnehmern allgemein für jeden Angestellten hinsichtlich des Krankheitsfalles eine grundsätzlich entsprechende Regelung vor«.

  • BAG, 25.03.1987 - 5 AZR 414/84

    Vergütung im Krankheitsfall

    Im Wege des Umkehrschlusses sei gerade aus dieser Vorschrift zu entnehmen, daß die sonstigen Grundsätze des § 616 Abs. 2 BGB auch nicht durch die Tarifpartner abbedungen werden könnten (BAGE 15, 121, 126 f. [BAG 28.11.1963 - 2 AZR 117/63] = AP Nr. 25 zu § 133 c GewO, zu 6 der Gründe).
  • BAG, 11.03.1971 - 5 AZR 398/70

    Keine Anrechnung der Schonungszeit bei Anspruch auf Gehaltsfortzahlung

    keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. z.B. BAG 11, 12 = AP Nr. 22 zu § 63 HGB und BAG 15, 121 = AP Nr. 25 zu § 133 c Gev Es ist ausgeschlossen, die genannten Vorschriften, wie c Landesarbeitsgericht dies offenbar will, deshalb nicht als Er. geltfortZahlungsvorschriften i.S. des § 10 BUrlG a.F, anzusehen, weil Kuren und Schonzeiten selbst keine Krankheitser eignisse darsteilten, sondern "nachgehende Maßnahmen" der sozialen Betreuung seien.
  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.1997 - 15 Sa 69/97

    Verweisung auf gesetzliche Vorschriften in Tarifverträgen im Bereich der

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