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   BAG, 30.04.1971 - 3 AZR 259/70   

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https://dejure.org/1971,1162
BAG, 30.04.1971 - 3 AZR 259/70 (https://dejure.org/1971,1162)
BAG, Entscheidung vom 30.04.1971 - 3 AZR 259/70 (https://dejure.org/1971,1162)
BAG, Entscheidung vom 30. April 1971 - 3 AZR 259/70 (https://dejure.org/1971,1162)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot - Karenzzeit - Vertragsauslegung - Konkurrenzklausel

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot gegen \Hochbesoldeten\, auch nur kurzfristiger Verstoß gegen das Verbot kann Vertragsstrafenanspruch auslösen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 330
  • NJW 1971, 2008
  • MDR 1971, 955
  • DB 1971, 1673
  • DB 1971, 968
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 05.12.1966 - 3 AZR 207/66

    Deutsche Handlungsgehilfe - Ausländischer Arbeitgeber - Anwendung deutschen

    Auszug aus BAG, 30.04.1971 - 3 AZR 259/70
    Das Revisionsgericht muß jedoch nachprüfen, ob die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung alle Umstände des Falles ausreichend und widerspruchsfrei berücksichtigt hdt (BAG 19, 164 /~180, 181 7 = AP Nr. 1 zu § 75 b HGB /" zu V 4 der Gründe 7)» Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Herabsetzung der Vertragsstrafe - die im übrigen nicht zu beanstanden ist - folgendes nicht bedacht: Der .
  • BAG, 26.01.1973 - 3 AZR 233/72

    Kündigung - Aufhebung des Arbeitsverhältnisses - Wettbewerbsverbot -

    Ist für eine Konkurrenztätigkeit eine Vertragsstrafe gegen den Arbeitnehmer vorgesehen, so kann der Arbeit geber von dem Arbeitnehmer, der das Wettbewerbsverbot schuldhaft verletzt, für eine Teilzeit Vertragsstrafe und für eine andere Teilzeit Unterlassung der Konkur renz verlangen (im Anschluß an das zur Veröffent lichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts be stimmte Urteil vom 30. April 1971 - 3 AZR 259/70 - = AP Nr. 2 zu § 340 BGB z u II 1 c der Gründe /).

    Wenn der zur Unterlassung verpflichtete Schuldner während eines Teiles der Karenzzeit vertragswidrig eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt hat, kann der Arbeitgeber als Gläubiger aus der Wettbewerbsvereinbarung für diese Zeit Vertragsstrafe verlangen und gleichzeitig für den verbleibenden Teil der Karenzzeit Unterlassung geltend machen (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Senats vom 30 . April 1974 - 3 AZR 259/70 - AP Nr. 2 zu § 34-0 BGB /"zu II 1 c der Gründe 7 mit zustimmender Anm. von Diederichsen /~zu 2 7; ebenso Trinkner, BB 1973, 4-1 f./~zu I 7; Lindacher, Phänomenologie der Vertrags strafe, 1972 , S. 185 f.).

  • BAG, 21.05.1971 - 3 AZR 359/70

    Vertragsstrafe - Karenzentschädigung - Wettbewerbstätigkeit - Wettbewerbsverbot -

    Das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot sollte einen solchen Schutz der Klägerin sicherstellen, und der Beklagte konnte die für die Konkurrenz entscheidenden Tatsachen schon in kurzer Zeit an das Konkurrenzunternehmen weitergeben» Eine etwaige Unbilligkeit einer derartigen Vertragsstrafenregelung kann durch eine Ermäßigung der Strafe nach § 343 BGB ausgeglichen werden, wenn der durch das Wettbewerbs verbot gebundene Angestellte nur während eines Teiles der Karenzzeit für eine Konkurrenzfirma arbeitet (vgl, das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Senats vom 30» April 1971 - 3 AZR 259/70 - C7"demnächst j!' AP Nr» 2 zu § 340 BGB /" zu II 1a der Gründe ,./)».

    3» Auch mit ihrem Antrag auf Ermäßigung der Strafe unter den vom Landesarbeitsgericht gebilligten Betrag der Klageforderung hatte die Revision keinen Erfolg» Die Entscheidung über die Herabsetzung einer Vertrags strafe nach § 343 BGB steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters» Sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von falschen Rechtssätzen ausgegangen ist oder die Umstände des Falles unvollständig oder widerspruchsvoll gewürdigt hat (BAG 19, 164 J-181J7 = AP Nr» 1 zu § 75 b HGB /" zu V 4 der Gründe 7 mit Nachweisen und das oben erwähnte Urteil vom 30» April '197"1 - 3 AZR 259/70 ~ /deranächsty7 AP Ir, 2 zu § 34-0 BGB jT "zu II 2 der Gründe 7)o Beides ist hier nicht der Falle a) Es ist nicht richtig, wenn die Revision darauf abstellen will, welchen Schaden die Klägerin erlitten habe; denn der Sinn der Vertragsstrafe ist es gerade, den Schadensnachweis entbehrlich zu machen , Das von der Revision angeführte Urteil BAG AP Nr» 1 zu § 74-aHGB /~zu III der Gründe 7 besagt nichts anderes» Damals war unter anderem fraglich, ob ein bestimmter feststehender Schaden bei der damaligen Klägerin oder bei einer anderen Gesellschaft erwachsen war» Daß ein entstandener Schaden berücksichtigt werden kann, falls er feststeht, ist selbstverständlich» Ist jedoch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe der Gläubiger der Vertragsstrafe einen Schaden erlitten hat, kann nur erwogen werden, welcher Schaden droht und durch die Vertragsstrafe abgewendet werden soll» Das Landesarbeitsgericht ist deshalb mit Recht von dem möglichen Schaden ausgegangen ».

  • BAG, 26.11.1971 - 3 AZR 220/71

    Mandantenschutzklausel - Karenzentschädigung - Vertragsstrafe - Konkurrenzklausel

    Landesarbeitsgericht - auch unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Berufskreise - näher aufklären müssen, (vglo döe zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmteiUrteile des Senats vom 30.April 1971 - 3 AZR 259/70 - [demnächst] AP Nr. 2 zu § 340 BGB [zu II der Gründe] und vom 21. Mai 1971 - 3 AZR 359/70 - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 75 c HGB [zu 2 der Gründe]).
  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.2000 - 18 Sa 38/00

    Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot;

    Derartige Klauseln sind zulässig (BAG vom 30.04.1971, AP Nr. 2 zu § 340 BGB = Der Betrieb 1971, 1673 = NJW 1971, 2008, Ziff. I. 1. b. der Gründe).
  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 265/93

    Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot

    Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Herabsetzung einer Vertragsstrafe nach § 343 BGB ist vom Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von falschen Rechtssätzen ausgegangen ist oder die Umstände des Falles unrichtig, unvollständig oder widerspruchsvoll gewürdigt hat (BAG Urteil vom 26. Januar 1973 - 3 AZR 233/72 - AP Nr. 4 zu § 75 HGB; BAGE 23, 330 = AP Nr. 2 zu § 340 BGB; BAGE 19, 164, 181 = AP Nr. 1 zu § 75 b HGB, zu V 4 der Gründe und BAGE 15, 11, 15 = AP Nr. 2 zu § 67 HGB, zu IV der Gründe).
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