Rechtsprechung
BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,3573) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Abgeltung von Überstunden durch Arbeitsbefreiung zwecks Herstellung der tarifentsprechenden Arbeitszeit und während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitszeit: Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Kein Anspruch bei Krankheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Elmshorn, 19.11.1987 - Ca 1267/87
- LAG Schleswig-Holstein, 21.04.1988 - 6 Sa 16/88
- BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82
Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Krankheitsbedingte …
Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
Die Rechtsgrundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG) sichern nur die Vergütung des Arbeitnehmers, nicht aber die Nutzung seiner Freizeit (BAGE 49, 273, 279 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 2 a der Gründe). - BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85
Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit
Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
Deswegen ist diese Betriebsvereinbarung weder tarifwidrig noch verstößt sie gegen die Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), wenn in einer Betriebsvereinbarung die Zuteilung der Arbeitszeit im Rahmen von Schicht- oder Dienstplänen im Einzelfall nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht wird, sondern dem Arbeitgeber überlassen ist (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). - BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 652/86
Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit
Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
Das gilt entsprechend für den Freizeitausgleich, den die Klägerin zur Einhaltung der tariflichen Arbeitszeitverkürzung erhalten hat, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP Nr. 76 zu § 1 LohnFG = Der Betrieb 1988, 1402). - BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche
Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
Zwar hat der Betriebsrat ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Freizeitregelung, soweit nicht der Tarifwortlaut entgegensteht (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 67/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- LAG München, 16.01.1996 - 6 Sa 150/95
Überstundenausgleich: Arbeitsunfähigkeit - bezahlte Freistellung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.09.1990 - 5 A 149/88
Überzeitarbeit; Minderzeitarbeit; Bundesgrenzschutz; Besoldung; …
Ähnlich wie z.B. eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes zu Lasten des Beamten geht, ist es gerechtfertigt, bei Erkrankung während des gewährten Freizeitausgleichs diesen gleichwohl als verbraucht anzusehen (so Plog-Wiedow-Beck-Lemhöfer, Komm. z. BBG, § 72 RdNr. 25 unter Hinweis auf die Urt. d. Bundesarbeitsgerichts v. 4.9. 1985 und v. 31.5. 1989 - 5 AZR 344/88 -, ZTR 1990, 77). - LAG Düsseldorf, 21.03.1995 - 8 Sa 49/95
Freischichtwoche
Damit handelt es sich auch hier um eine vorweggenommene Arbeitsleistung, bei der der spätere Freizeitausgleich lediglich der zweite zur Arbeitsverlegung erforderliche Akt ist (vgl. zu § 17 Abs. 4 BAT , wonach eine bezahlte Arbeitsbefreiung grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist: BAG, Urteil vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 -, AP Nr. 13 zu § 17 BAT ; zum Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung bei Krankheit im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Einzelhandel Schleswig-Holstein: BAG, Urteil vom 31.05.1989 - 5 AZR 344/88 - ZTR 1990, 77 ; zur Vergleichbarkeit der Regelungen im BAT und im BMT - G II: Scheuring/Lang, Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Betriebe und Verwaltungen, § 17 Erläuterung 18).