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   BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88   

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https://dejure.org/1989,3573
BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88 (https://dejure.org/1989,3573)
BAG, Entscheidung vom 31.05.1989 - 5 AZR 344/88 (https://dejure.org/1989,3573)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 5 AZR 344/88 (https://dejure.org/1989,3573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Abgeltung von Überstunden durch Arbeitsbefreiung zwecks Herstellung der tarifentsprechenden Arbeitszeit und während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitszeit: Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Kein Anspruch bei Krankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 04.09.1985 - 7 AZR 531/82

    Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung - Krankheitsbedingte

    Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
    Die Rechtsgrundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG) sichern nur die Vergütung des Arbeitnehmers, nicht aber die Nutzung seiner Freizeit (BAGE 49, 273, 279 = AP Nr. 13 zu § 17 BAT, zu III 2 a der Gründe).
  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85

    Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

    Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
    Deswegen ist diese Betriebsvereinbarung weder tarifwidrig noch verstößt sie gegen die Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), wenn in einer Betriebsvereinbarung die Zuteilung der Arbeitszeit im Rahmen von Schicht- oder Dienstplänen im Einzelfall nicht von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht wird, sondern dem Arbeitgeber überlassen ist (Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 652/86

    Nachgewährung von Freischichten wegen Krankheit

    Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
    Das gilt entsprechend für den Freizeitausgleich, den die Klägerin zur Einhaltung der tariflichen Arbeitszeitverkürzung erhalten hat, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP Nr. 76 zu § 1 LohnFG = Der Betrieb 1988, 1402).
  • BAG, 31.01.1989 - 1 ABR 67/87

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Rahmen der Ausgestaltung der 5-Tage-Woche

    Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 5 AZR 344/88
    Zwar hat der Betriebsrat ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Freizeitregelung, soweit nicht der Tarifwortlaut entgegensteht (vgl. Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Januar 1989 - 1 ABR 67/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG München, 16.01.1996 - 6 Sa 150/95

    Überstundenausgleich: Arbeitsunfähigkeit - bezahlte Freistellung

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  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.09.1990 - 5 A 149/88

    Überzeitarbeit; Minderzeitarbeit; Bundesgrenzschutz; Besoldung;

    Ähnlich wie z.B. eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes zu Lasten des Beamten geht, ist es gerechtfertigt, bei Erkrankung während des gewährten Freizeitausgleichs diesen gleichwohl als verbraucht anzusehen (so Plog-Wiedow-Beck-Lemhöfer, Komm. z. BBG, § 72 RdNr. 25 unter Hinweis auf die Urt. d. Bundesarbeitsgerichts v. 4.9. 1985 und v. 31.5. 1989 - 5 AZR 344/88 -, ZTR 1990, 77).
  • LAG Düsseldorf, 21.03.1995 - 8 Sa 49/95

    Freischichtwoche

    Damit handelt es sich auch hier um eine vorweggenommene Arbeitsleistung, bei der der spätere Freizeitausgleich lediglich der zweite zur Arbeitsverlegung erforderliche Akt ist (vgl. zu § 17 Abs. 4 BAT , wonach eine bezahlte Arbeitsbefreiung grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich ist: BAG, Urteil vom 04.09.1985 - 7 AZR 531/82 -, AP Nr. 13 zu § 17 BAT ; zum Überstundenausgleich durch Arbeitsbefreiung bei Krankheit im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Einzelhandel Schleswig-Holstein: BAG, Urteil vom 31.05.1989 - 5 AZR 344/88 - ZTR 1990, 77 ; zur Vergleichbarkeit der Regelungen im BAT und im BMT - G II: Scheuring/Lang, Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Betriebe und Verwaltungen, § 17 Erläuterung 18).
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