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BDiszG, 20.09.1962 - IV VL 19/62 |
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Verfahrensgang
- BDiszG, 20.09.1962 - IV VL 19/62
- BDH, 28.05.1963 - III D 66/62
- BDiszG, 30.12.1964 - IV WK 1/64
- BDH, 12.03.1965 - I DW 1.65
- BDH, 12.03.1965 - I DW 1/65
Wird zitiert von ... (3)
- BDH, 12.03.1965 - I DW 1/65
Rechtsmittel
Mit Urteil vom 20. September 1962 - IV VL 19/62 - hat die Bundesdisziplinarkammer IV (...) ein Dienstvergehen des Antragstellers festgestellt, das Verfahren jedoch eingestellt, weil eine höhere Strafe als eine Geldbuße nicht verwirkt sei und diese Strafe gegen den inzwischen in den Ruhestand getretenen Antragsteller nach § 9 BDO nicht ausgesprochen werden könne. - BDH, 16.06.1967 - I DW 2/67
Rechtsmittel
Die Bundesdisziplinarkammer IV (...) hatte in ihrem Urteil vom 20. September 1962 - IV VL 19/62 - ein Dienstvergehen des Antragstellers zwar festgestellt, das Verfahren jedoch eingestellt, weil eine höhere Strafe als eine Geldbuße nicht verwirkt sei und diese Strafe gegen den inzwischen in den Ruhestand getretenen Antragsteller nach § 9 BDO nicht habe verhängt werden können. - BDH, 19.08.1964 - I DW 3/64
Rechtsmittel
Die Bundesdisziplinarkammer IV ... hat mit Urteil vom 20. September 1962 - IV VL 19/62 - ein Dienstvergehen des Antragstellers festgestellt und das Verfahren eingestellt, weil eine höhere Strafe als eine Geldbuße nicht verwirkt sei und diese Disziplinarstrafe gegen den inzwischen in den Ruhestand getretene Antragsteller gemäß § 9 BDO nicht verhängt werden könne.