Rechtsprechung
   BFH, 01.02.1966 - I 121/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,973
BFH, 01.02.1966 - I 121/63 (https://dejure.org/1966,973)
BFH, Entscheidung vom 01.02.1966 - I 121/63 (https://dejure.org/1966,973)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 1966 - I 121/63 (https://dejure.org/1966,973)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1966,973) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Lieferung von Waren unter Preis - Finanzielle Stärkung einer ausländischen Kapitalgesellschaft - Organverhältnis bei der Körperschaftsteuer - Organverhältnis bei der Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 205
  • DB 1966, 925
  • BStBl III 1966, 285
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 25.10.1960 - I 62/59 S

    Erfordernis der finanziellen Eingliederung für das Vorliegen eines

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Im Streitfall fehle es an der erforderlichen finanziellen Eingliederung der Stpfl. zu 2 in das Unternehmen der Stpfl. zu 1, da ihre Geschäftsanteile während des Jahres 1955 nicht bei dieser, sondern bei deren Gesellschaftern gelegen hätten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - I 62/59 S vom 25. Oktober 1960, BStBl 1961 III S. 69, Slg. Bd. 72 S. 185).

    In diesem weiteren Sinne hätte bis zum Ergehen des BFH-Urteils I 62/59 S nach allgemeiner Auffassung auch eine kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter des Organträgers an der Organgesellschaft zur Anerkennung der finanziellen Abhängigkeit ausgereicht.

    Schon im Urteil I 62/59 S hat der Senat ausgeführt, der Umstand, daß bei der Körperschaftsteuer - im Gegensatz zur Umsatzsteuer - die subjektive Steuerpflicht der abhängigen Kapitalgesellschaft stets aufrechterhalten sei, spreche dafür, daß gerade hier ein Organverhältnis nur anzuerkennen sei, wenn die Organträgerin nach bürgerlichem Recht die Mehrheit der Anteile der Untergesellschaft unmittelbar besitze.

    Der Senat hat daher in seiner Rechtsprechung zur Körperschaftsteuer in den Urteilen I 62/59 S und I 210/60 S vom 18. April 1961 (BStBl 1961 III S. 368, Slg. Bd. 73 S. 278) eine eigene unmittelbare Beteiligung des Organträgers am Stammkapital oder an den Stimmrechten des Organunternehmens als dem Begriff der finanziellen Beteiligung wesentlich festgestellt.

    Diese Auffassung ist insbesondere weder dem Urteil I 62/59 S noch den Urteilen V 162/52 S und V 66/57 U zu entnehmen.

  • BFH, 08.02.1955 - V 162/52 S

    Bildung einer Unternehmereinheit - Möglichkeit einer Unternehmereinheit zwischen

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Die Unternehmen der Stpfl. standen also eindeutig im Verhältnis der Nebenordnung, nicht der Über- und Unterordnung; Führung und Willensbildung lagen für beide Unternehmen in der Person ihres gemeinsamen Gesellschafter-Geschäftsführers, Dr. S. Die beiden Stpfl. standen also nicht in einem Organverhältnis, sondern bildeten eine dieses ausschließende "Unternehmereinheit" (siehe BFH-Urteile V 162/52 S vom 8. Februar 1955, BStBl 1955 III S. 113, Slg. Bd. 60 S. 294; V 66/57 U vom 23. April 1959, BStBl 1959 III S. 256, Slg. Bd. 68 S. 677).

    Diese Auffassung ist insbesondere weder dem Urteil I 62/59 S noch den Urteilen V 162/52 S und V 66/57 U zu entnehmen.

    Angesichts des grundlegenden Urteils zur Umsatzsteuer V 162/52 S vom 8. Februar 1955 erscheint es auch nach dem Dargelegten kaum möglich, daß der BFH für die Körperschaftsteuer bei "Unternehmereinheiten" im Gegensatz zum Umsatzsteuerrecht die Organschaft anerkannt hätte.

  • BFH, 23.04.1959 - V 66/57 U

    Abgrenzung von Unternehmereinheit und Organschaft

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Die Unternehmen der Stpfl. standen also eindeutig im Verhältnis der Nebenordnung, nicht der Über- und Unterordnung; Führung und Willensbildung lagen für beide Unternehmen in der Person ihres gemeinsamen Gesellschafter-Geschäftsführers, Dr. S. Die beiden Stpfl. standen also nicht in einem Organverhältnis, sondern bildeten eine dieses ausschließende "Unternehmereinheit" (siehe BFH-Urteile V 162/52 S vom 8. Februar 1955, BStBl 1955 III S. 113, Slg. Bd. 60 S. 294; V 66/57 U vom 23. April 1959, BStBl 1959 III S. 256, Slg. Bd. 68 S. 677).

    Diese Auffassung ist insbesondere weder dem Urteil I 62/59 S noch den Urteilen V 162/52 S und V 66/57 U zu entnehmen.

  • BFH, 25.10.1963 - I 325/61 S

    Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an Nichtgesellschafter als verdeckte

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Denn ohne die Beteiligung ihres Hauptgesellschafters an der Stpfl. hätte für diese kein Anlaß bestanden, einer ihr fremden, nicht von ihr - unmittelbar oder mittelbar - abhängigen Firma in der Schweiz einen derartigen Vorteil zuzuwenden (BFH-Urteil I 325/61 S vom 25. Oktober 1963, BStBl 1964 III S. 17, Slg. Bd. 78 S. 46).
  • BFH, 09.03.1962 - I 203/61 S

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der Gewährung eines

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Solche nahestehenden Personen könnten auch juristische Personen sein (BFH-Urteil I 203/61 S vom 9. März 1962, BStBl 1962 III S. 338, Slg. Bd. 75 S. 193).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Die von den Stpfl. für die Behandlung des vorliegenden Falles geforderte Gleichstellung von Gesellschaftern und Gesellschaft wäre im übrigen als ein unzulässiger Durchgriff durch die juristische Person abzulehnen (Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58 und 1 BvR 232/60, BStBl 1962 I S. 500, 506).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Die von den Stpfl. für die Behandlung des vorliegenden Falles geforderte Gleichstellung von Gesellschaftern und Gesellschaft wäre im übrigen als ein unzulässiger Durchgriff durch die juristische Person abzulehnen (Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. Januar 1962 1 BvR 845/58 und 1 BvR 232/60, BStBl 1962 I S. 500, 506).
  • BFH, 29.07.1965 - IV 164/63 U

    Zulässigkeit der Ansetzung von Waren mit dem Marktpreis bei Vorliegen eines am

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Wie das FG mit Recht ausgeführt hat, handelt es sich im Streitfall - anders als beim Erwerb eines Wirtschaftsgutes, aus dessen späterer Weiterveräußerung infolge eines zwischenzeitlich eingetretenen allgemeinen Preisrückganges bereits am Bilanzstichtag ein Verlust zu erwarten ist (BFH-Urteil IV 164/63 U vom 29. Juli 1965, BStBl 1965 III S. 648) - um Werbeaufwand, der nicht in seiner (nicht vorhandenen) Eigenschaft als Wirtschaftsgut, sondern in seiner Eigenschaft als reiner Unkostenfaktor entweder in der Verlust- und Gewinnrechnung oder in der Bilanz erfaßt wird.
  • BFH, 15.05.1963 - I 69/62 U

    Objektiven Verhältnisse des Betriebes als Grenzen des Ermessens des Kaufmanns bei

    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Geht man dagegen mit der Stpfl. davon aus, daß die Zahlung am 31. Dezember 1954 in Höhe des sowohl passivierten als auch der "Rechnungsabgrenzung" zugewiesenen Betrages noch geschuldet wurde, so handelte es sich um ein schwebendes, von beiden Seiten noch nicht erfülltes, jedoch auf längere Dauer abgestelltes Rechtsverhältnis, für dessen Bilanzierung kein Raum ist, dessen Auswirkungen aber, wenn sie bilanziert werden, voll zu erfassen sind (BFH-Urteil I 69/62 U vom 15. Mai 1963, BStBl 1963 III S. 503, Slg. Bd. 77 S. 499).
  • RFH, 09.05.1944 - I 15/44
    Auszug aus BFH, 01.02.1966 - I 121/63
    Der Stpfl. zu 1 ist zuzugeben, daß der Ergebnisabführungsvertrag, der ein Organverhältnis zu körperschaftsteuerlicher Wirkung bringt, der Schriftform nicht bedarf (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - I 15/44 vom 9. Mai 1944, RStBl 1944 S. 539), obwohl sie sich aus Gründen der Klarstellung empfiehlt.
  • BFH, 31.07.1956 - I 4/55 U
  • BFH, 18.04.1961 - I 210/60 S

    Einordnunung einer Genossenschaft über eine sog. Innengesellschaft als Organ im

  • BFH, 16.12.1955 - I 12/55 U

    Erstattung von Fahrtkosten zur Generalversammlung einer Genossenschaft -

  • BFH, 23.07.1970 - V R 77/67

    Organschaft - Halten von Anteilen - Stimmrechte - Nennbetrag

    Wenn in den Urteilen des BFH I 121/63 vom 1. Februar 1966 (BFH 85, 205, BStBl III 1966, 285) und des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 320/57, 1 BvR 70/63 vom 20. Dezember 1966 (BStBl III 1967, 7 [15]) trotz Wiedergabe der durch das 11. UStÄndG neu eingeführten Bestimmung in positiver Form die beiden Bedingungen durch das Wort "oder" verbunden werden, so vermag der Senat diesen Wortfassungen nicht zu folgen.
  • BVerwG, 25.06.1976 - 4 B 84.76

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionsgrundes i.R.e. baurechtlichen

    Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf "VGH I 121/63" beruft, kann ihr nicht entnommen werden, worin die Divergenz bestehen soll; denn auch das hier in Rede stehende Berufungsurteil geht davon aus, daß der Stadtbauplan die Verkehrsfläche - einschließlich der "ausgewiesenen zwei Reihen Baumbestand" - meterscharf festlegt.
  • BFH, 18.06.1969 - I R 110/68

    Ergebnisabführungsbetrag - Kapitalgesellschaft - Steuerliche Anerkennung -

    Diese Grundsätze sind in den Urteilen I 9/63 U, a. a. O., und I 121/63 vom 1. Februar 1966 (BFH 85, 205, BStBl III 1966, 285) eingehend begründet und belegt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht