Rechtsprechung
BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 17 Abs. 2; ; EStG § 17 Abs. 4; ; EStG § 17 Abs. 4 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 17 Abs. 2, 4; FGO § 114 Abs. 2 Nr. 1
Entstehen eines Auflösungsverlusts - datenbank.nwb.de
Entstehen eines Auflösungsverlusts S. 15
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 17.06.2003 - 3 K 6/02
- BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93
GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen
Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich dies bei Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen lässt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286), und dass ausnahmsweise ein Verlust schon vor Abschluss der Liquidation realisiert sein kann, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (…BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, m.w.N.). - BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97
Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung
Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich dies bei Auflösung der Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation beurteilen lässt (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 52/93, BFHE 194, 120, BStBl II 2001, 286), und dass ausnahmsweise ein Verlust schon vor Abschluss der Liquidation realisiert sein kann, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits festgestellten Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, m.w.N.). - BFH, 03.06.1993 - VIII R 46/91
Definition des Auflösungsgewinns
Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
Tragende Überlegungen des BFH für die Entstehung eines Auflösungsverlusts vor Beendigung der Liquidation ist, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (BFH-Urteil vom 3. Juni 1993 VIII R 46/91, BFH/NV 1994, 364).
- BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98
Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung
Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
Der Zwangsvergleich ist in diesem Kontext nur insoweit von Bedeutung, als sich die letztgenannte Feststellung bei einer Auflösung der Gesellschaft wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens regelmäßig noch nicht treffen lässt, indem die zivilrechtliche Auflösung der Gesellschaft nach der Konzeption der KO nicht notwendig zu deren Vollbeendigung führt, weil selbst bei erheblicher Überschuldung der Gesellschaft bis zur Schlussverteilung ein Zwangsvergleich möglich ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343, zu II.2.b bb). - BFH, 19.08.2002 - II B 122/01
NZB; grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
Die Kläger legen jedoch nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen die Klärung dieser Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (stellvertretend Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2002 II B 122/01, BFH/NV 2003, 64;… vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833). - BFH, 11.02.2003 - VII B 244/02
NZB: Zulassungsgründe, gewöhnlicher Wohnsitz
Auszug aus BFH, 01.04.2005 - VIII B 199/03
Die Kläger legen jedoch nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen die Klärung dieser Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (…stellvertretend Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2002 II B 122/01, BFH/NV 2003, 64; vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833).
- FG Münster, 21.05.2007 - 1 K 215/03
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe einer GmbH; Bekanntgabe …
Regelmäßig ist ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG erst in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Liquidation der Gesellschaft beendet worden ist (BFH-Beschluss vom 1.4.2005 VIII B 199/03, BFH/NV 2005, 1772 m.w.N.).Es könnte diesbezüglich nicht abziehbarer Drittaufwand gegeben sein (vgl. zu dieser Problematik BFH-Urteil vom 12.12.2000 VIII R 52/93, BFH/NV 2005, 1772).