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   BFH, 01.07.1998 - VII B 33/98   

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https://dejure.org/1998,6965
BFH, 01.07.1998 - VII B 33/98 (https://dejure.org/1998,6965)
BFH, Entscheidung vom 01.07.1998 - VII B 33/98 (https://dejure.org/1998,6965)
BFH, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - VII B 33/98 (https://dejure.org/1998,6965)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - VII B 33/98
    Soweit ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Anm. 27) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887).
  • BFH, 23.07.1996 - VII B 42/96

    Keine Erstattung der notwendigen Aufwendungen im isolierten Einspruchsverfahren

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - VII B 33/98
    Diesen Ausführungen vermag der Senat aber nur zu entnehmen, daß die Klägerin mit der Senatsentscheidung nicht einverstanden ist und nach wie vor die von ihr aufgeworfene, aber vom Senat bereits entschiedene Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von im Vorverfahren entstandenen Kosten (Senatsurteil vom 23. Juli 1996 VII B 42/96, BFHE 180, 529, BStBl II 1996, 501) für von grundsätzlicher Bedeutung hält.
  • BFH, 11.11.1997 - VII E 6/97

    Keine Gerichtsgebührenfreiheit für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - VII B 33/98
    Die Vorschrift des § 115 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, aus deren Nichtbeachtung durch den Senat die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör herleiten will, ist für die gegenwärtige Rechtslage ohne Bedeutung (Senatsbeschluß vom 11. November 1997 VII E 6/97, BFHE 184, 237, BStBl II 1998, 121).
  • BFH, 11.01.1995 - V B 45/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - VII B 33/98
    Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (BFH, Beschlüsse vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.).
  • BFH, 10.01.1995 - VII R 85/93
    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - VII B 33/98
    Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (BFH, Beschlüsse vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.1997 - V S 3/97

    Statthaftigkeit einer förmlichen Gegenvorstellung im finanzgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 01.07.1998 - VII B 33/98
    Soweit ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Anm. 27) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887).
  • BFH, 27.07.1999 - VII B 300/98

    Unzulässige Gegenvorstellung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluß vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322), der die obersten Gerichtshöfe des Bundes gefolgt sind und die im Schrifttum neben Widerspruch (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 115 Anm. 27) überwiegend Zustimmung gefunden hat, ist die Selbstkorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung durch das erkennende Gericht aufgrund einer Gegenvorstellung dann zulässig, wenn die Entscheidung offenkundig auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist (vgl. den Beschluß des Senats vom 1. Juli 1998 VII B 33/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen).
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