Rechtsprechung
   BFH, 03.02.1951 - III 26/50 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,542
BFH, 03.02.1951 - III 26/50 S (https://dejure.org/1951,542)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1951 - III 26/50 S (https://dejure.org/1951,542)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1951 - III 26/50 S (https://dejure.org/1951,542)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,542) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Abzugs vom Nachlaß wegen des Lastenausgleichs bei der Erbschaftsteuer - Berechnung der Wertminderung bis zum Erlaß des Gesetzes über den Lastenausgleich nach den Abgaben, die der Erblasser auf Grund des Soforthilfegesetzes zu entrichten hat - Ansatz der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 55, 146
  • DB 1951, 263
  • BStBl III 1951, 57
  • BStBl III 1961, 57
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.11.1950 - III 117/50 S

    Persönliche Abgabepflichtigkeit nach Maßgabe des Soforthilfegesetzes -

    Auszug aus BFH, 03.02.1951 - III 26/50 S
    entstanden (Urteil des Bundesfinanzhofs III 117/50 S vom 16. November 1950).
  • BFH, 19.07.1962 - II 140/60 U

    Vorhandensein einer bei der Veranlagung zur Erbschaftssteuer zu berücksichtigende

    Gegen den endgültigen Erbschaftsteuerbescheid legten die "durch die Miterbin Frau S., geborene B., vertretenen Th. B. schen Erben" (die jetzigen Bf.) Einspruch ein, mit dem sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs IV ZR 43/54 vom 30. September 1954 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Bd. 14 S. 368) und das Urteil des Bundesfinanzhofs III 26/50 S vom 3. Februar 1951 (BStBl 1951 III S. 57, Slg. Bd. 55 S. 146) ihr Begehren auf Anerkennung der Vermögensabgabe als abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeit aufrechterhielten.

    Der in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 26/50 S vom 3. Februar 1951 (BStBl 1951 III S. 57, Slg. Bd. 55 S. 146) zum Ausdruck gekommene Gedanke müsse auch auf den vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.

  • BFH, 24.04.1951 - III 132/50 S

    Entstehen der Soforthilfeabgabe mit Beginn des Währungsstichtages - Allgemeine

    Der Senat hat zwar in dem Urteil III 26/50 vom 3. Februar 1951, BStBl. III 1951 S. 57, für die Erbschaftsteuer einen Abzug vom Nachlaß wegen des Lastenausgleichs zugelassen, aber nur im Wege einer vorläufigen Veranlagung, während es sich bei dem Konkursverfahren um ein förmliches, in sich abgeschlossenes Verfahren handelt, in dem nur solche Forderungen geltend gemacht werden können, die am Tage der Eröffnung des Verfahrens begründet, also wirklich entstanden sind.
  • BFH, 26.09.1952 - III 60/52 U

    Recht des Finanzamt auf Abänderung des Inhalts von vorläufigen Bescheiden -

    Der erkennende Senat hat die Abzugsfähigkeit des Lastenausgleichs in der Form der kapitalisierten Leistungen nach dem Soforthilfegesetz bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer als Nachlaßverbindlichkeit anerkannt (Entscheidung III 26/50 S vom 3. Februar 1951, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 III S. 57).
  • BFH, 07.05.1951 - III 93/50 S

    Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten - Belastung eines

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Februar 1951 III 26/50 S (Bundessteuerblatt 1951 S. 57) ausgeführt, daß bei der Erbschaftsteuer ein Abzug vom Nachlaß wegen des Lastenausgleichs zulässig ist und sich dieser Abzug bis zur gesetzlichen Regelung des Lastenausgleichs nach den auf Grund des Soforthilfe-Gesetzes zu leistenden Abgaben bemißt, wobei die allgemeine Soforthilfe-Abgabe mit ihrem 121/2-fachen Jahresbetrag abzüglich etwaiger vom Erblasser bereits entrichteter Beträge anzusetzen ist.
  • BayObLG, 11.10.1950 - RReg. III 34/50

    Denunziation eines Ehegatten nach Streit über die Untreue der Gattin, die wegen

    Der Senat hat jedoch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stets daran festgehalten, dass eine solche Prüfung in der Revisionsinstanz nicht möglich und zulässig ist (vgl. Urteil vom 29.3.1950, III 13/50, und vom 12.7.1950, III 26/50).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht