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   BFH, 04.05.1995 - VIII B 144/94   

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https://dejure.org/1995,8325
BFH, 04.05.1995 - VIII B 144/94 (https://dejure.org/1995,8325)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1995 - VIII B 144/94 (https://dejure.org/1995,8325)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1995 - VIII B 144/94 (https://dejure.org/1995,8325)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsverweigerung auf Grund nicht vorhandener Normkontrollkompetenz des Bundesfinanzhofes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VIII B 144/94
    Im Einspruchsverfahren vertraten die Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) die Ansicht, daß die Veräußerungsgewinne steuerfrei seien.

    Die vom BFH bisher entschiedenen Fälle hatten -- mit Ausnahme des Beschlusses in BFH/NV 1995, 290 -- Sachverhalte zum Gegenstand, die bereits vor Bekanntwerden des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 abschließend gestaltet waren.

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VIII B 144/94
    Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Grundsätzen, wie sie das BVerfG inzwischen zur Zulässigkeit rückwirkender Gesetze formuliert hat (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628 f., und vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 356).

    Die hierzu vom BVerfG falltypisch entwickelten Rechtfertigungsgründe sind Ausprägungen des Grundgedankens, daß allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht -- oder nicht mehr -- vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Bürgers eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen könne (BVerfG in BVerfGE 72, 200, BStBl II 1986, 628, 648).

  • BFH, 12.01.1989 - IV R 67/87

    Keine Billigkeitsmaßnahme, wenn eine Personengesellschaft sich gegen die

    Auszug aus BFH, 04.05.1995 - VIII B 144/94
    Er hat diese Entscheidung mehrfach bestätigt (Urteile vom 11. Dezember 1986 IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553; vom 12. Januar 1989 IV R 67/87, BFHE 155, 484, BStBl II 1990, 259; Beschlüsse vom 14. September 1989 IV S 2/89, BFH/NV 1990, 311, und vom 28. Juli 1994 IV R 133/92, BFH/NV 1995, 290 -- jeweils für Anteilsveräußerung --).

    Es ist sachgerecht, die Kläger hier auf einen Erlaß aus Billigkeitsgründen zu verweisen; denn die mögliche Ausnahme von der zulässigen Rückwirkung hängt davon ab, ob die Gesellschaft bzw. ihre Gesellschafter im Einzelfall Vorteile aus der Geprägerechtsprechung in Anspruch genommen haben oder nicht (vgl. dazu BFH in BFHE 155, 484, BStBl II 1990, 259, unter 4. der Gründe).

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