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   BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00   

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https://dejure.org/2001,10635
BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00 (https://dejure.org/2001,10635)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2001 - VII B 227/00 (https://dejure.org/2001,10635)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2001 - VII B 227/00 (https://dejure.org/2001,10635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberaterprüfung - Erfordernissen an eine Prüfungsaufgabe - Verletzung der Chancengleichheit - Einheitlichen Prüfungsbedingungen - Zulassung der Revision

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3
    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz und Verfahrensfehler

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Die Klausur entspreche den von dem Bundesfinanzhof (BFH) u.a. in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98 (BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573) aufgestellten Erfordernissen an eine Prüfungsaufgabe.

    Auch soweit der Kläger die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des BFH in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 rügt, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Bei einer auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer außer der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH auch dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt.

  • BFH, 27.01.1998 - VII B 229/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Hierzu bedarf es nach ständiger Rechtsprechung einer Begründung, aus der sich ergibt, zu welcher Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung eine Entscheidung des BFH im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984).
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 80/86

    Zur steuerlichen Anerkennung der Zusage einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG auf

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Damit wird jedoch nicht ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F., sondern die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts, mithin ein materiell-rechtlicher Fehler gerügt (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 1988 IV R 80/86, BFHE 153, 555, BStBl II 1988, 883, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 27).
  • BFH, 06.04.1999 - VI B 254/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Denn auch in diesem Fall ist jedenfalls zu fordern, dass in der Beschwerdeschrift zumindest die Rechtsfrage deutlich bezeichnet wird, die nach Ansicht des Beschwerdeführers einer Klärung durch den BFH bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom 6. April 1999 VI B 254/98, BFH/NV 1999, 1243).
  • BFH, 07.01.1999 - VII B 258/98

    Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Dabei sind in der Beschwerdeschrift die abstrakten Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1999 VII B 258/98, BFH/NV 1999, 819, und vom 14. März 2000 III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121, ständige Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 12.07.1999 - V 28/99

    Verletzung der Chancengleichheit in der schriftlichen Steuerberaterprüfung;

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Der Hinweis auf die Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 12. Juli 1999 V 28/99, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 1252), in der in einem gleichgelagerten Fall die Revision zugelassen worden ist, genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht, zumal die Entscheidung eine den obigen Anforderungen entsprechende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage nicht enthält.
  • BFH, 28.09.1998 - VII B 65/98

    Steuerberatungsrecht; Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit; Verletzung des

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Der Kläger hätte insoweit darlegen müssen, welche konkreten Beweisanträge gestellt worden sind oder dass sich trotz Unterlassens solcher Beweisanträge aus genau anzugebenden Gründen dem FG eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welches genaue Ergebnis eine Beweiserhebung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses aus der rechtlichen Sicht des Gerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 1998 VII B 65/98, BFH/NV 1999, 374).
  • BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Denn auch in diesem Fall ist jedenfalls zu fordern, dass in der Beschwerdeschrift zumindest die Rechtsfrage deutlich bezeichnet wird, die nach Ansicht des Beschwerdeführers einer Klärung durch den BFH bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725, und vom 6. April 1999 VI B 254/98, BFH/NV 1999, 1243).
  • BFH, 14.03.2000 - III B 6/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 05.04.2001 - VII B 227/00
    Dabei sind in der Beschwerdeschrift die abstrakten Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau zu bezeichnen, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1999 VII B 258/98, BFH/NV 1999, 819, und vom 14. März 2000 III B 6/00, BFH/NV 2000, 1121, ständige Rechtsprechung).
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