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   BFH, 05.04.2004 - X B 176/03   

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https://dejure.org/2004,13268
BFH, 05.04.2004 - X B 176/03 (https://dejure.org/2004,13268)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2004 - X B 176/03 (https://dejure.org/2004,13268)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2004 - X B 176/03 (https://dejure.org/2004,13268)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Revision wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung - Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Revisionsgrundes - Über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an einer Revisionsentscheidung ...

  • Judicialis

    FGO § 79b Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 169 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grds. Bedeutung (hier: Schätzung hinterzogener Steuern)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.12.1998 - III B 78/97

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Schätzung

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Dies hätte hier außerdem eines besonderen, in der Beschwerdeschrift versäumten Begründungsaufwands (vor allem auch einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur; s. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 32) deshalb bedurft, weil die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen, sofern sie nicht überhaupt nur die Rechtsanwendung im Einzelfall betreffen, als grundsätzlich geklärt anzusehen sind: Das gilt ganz allgemein für die Fragen des Verhältnisses von Sachaufklärung und Mitwirkung, des Beweismaßes und der Feststellungslast in (Teil-) Schätzungsfällen (s. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 28 ff., § 96 Rz. 13; vgl. auch BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741).

    Insofern rügt die Klägerin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision (weder wegen Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch als Verfahrensmangel) nicht erreicht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747; in BFH/NV 1999, 741; vom 25. Januar 2002 V B 107/00, BFH/NV 2002, 931).

  • BFH, 16.04.2002 - X B 140/01

    Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Dazu müssen ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen der Divergenz-Entscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).

    Als solche reicht weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls aus (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 1046).

  • BFH, 09.05.1996 - X B 188/95

    Beurteilung einer Schätzung mittels Nachkalkulation

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Insofern rügt die Klägerin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision (weder wegen Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch als Verfahrensmangel) nicht erreicht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747; in BFH/NV 1999, 741; vom 25. Januar 2002 V B 107/00, BFH/NV 2002, 931).
  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Dies hätte hier außerdem eines besonderen, in der Beschwerdeschrift versäumten Begründungsaufwands (vor allem auch einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur; s. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 32) deshalb bedurft, weil die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen, sofern sie nicht überhaupt nur die Rechtsanwendung im Einzelfall betreffen, als grundsätzlich geklärt anzusehen sind: Das gilt ganz allgemein für die Fragen des Verhältnisses von Sachaufklärung und Mitwirkung, des Beweismaßes und der Feststellungslast in (Teil-) Schätzungsfällen (s. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 28 ff., § 96 Rz. 13; vgl. auch BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741).
  • BFH, 08.02.1996 - IV R 28/95

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Insofern rügt die Klägerin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision (weder wegen Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch als Verfahrensmangel) nicht erreicht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747; in BFH/NV 1999, 741; vom 25. Januar 2002 V B 107/00, BFH/NV 2002, 931).
  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749, m.w.N.) erkannt, dass der Grundsatz "in dubio pro reo" auch im Steuerfestsetzungsverfahren zu beachten sei und dass es dieser Grundsatz ausschließe, die Schätzung hinterzogener Steuern --entsprechend den allgemeinen Grundsätzen im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten-- auf Wahrscheinlichkeitserwägungen, also auf ein reduziertes Beweismaß zu stützen und an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten.
  • BFH, 19.11.2002 - X B 117/01

    Negative Einkünfte nach Aufgabe eines Gewerbebetriebs - Darlegungserfordernisse

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. November 2002 X B 117/01, juris-Nr:STRE200251200, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.).
  • BFH, 28.01.2002 - VII B 41/01

    NZB; neues Zulassungsrecht, Divergenz, Sicherung der einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Dazu müssen ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen der Divergenz-Entscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).
  • BFH, 15.09.1999 - VIII B 47/99

    Divergenz; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Dazu müssen ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen der Divergenz-Entscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046).
  • BFH, 25.01.2002 - V B 107/00

    NZB; Divergenz bei Schätzung

    Auszug aus BFH, 05.04.2004 - X B 176/03
    Insofern rügt die Klägerin materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO die Zulassung der Revision (weder wegen Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch als Verfahrensmangel) nicht erreicht werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747; in BFH/NV 1999, 741; vom 25. Januar 2002 V B 107/00, BFH/NV 2002, 931).
  • BFH, 10.12.1998 - VIII B 56/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 13.07.2010 - V B 121/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Beweiskraft der Buchführung - Schätzung von

    c) Soweit die Klägerin eine Abweichung zum BFH-Beschluss vom 5. April 2004 X B 176/03, juris geltend macht, ist die Rüge unschlüssig. Eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH setzt voraus, dass in der Divergenzentscheidung über eine revisible Rechtsfrage entschieden wurde. In Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsverfahren ergangen sind, werden keine Rechtsfragen entschieden, sodass diese als Divergenzentscheidungen ausscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).
  • BFH, 10.02.2005 - VIII B 126/03

    Grundsätze der Anwendung des § 162 AO hinreichend geklärt

    Das gilt auch für die Fragen des Verhältnisses von Sachaufklärung und Mitwirkung, des Beweismaßes und der Feststellungslast in (Teil-)Schätzungsfällen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. November 2002 X B 117/01 und 5. April 2004 X B 176/03, beide juris); Unklarheiten bestehen insofern nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 2003 V B 32/02, juris).
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