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   BFH, 06.11.1973 - VIII R 116/69   

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https://dejure.org/1973,1019
BFH, 06.11.1973 - VIII R 116/69 (https://dejure.org/1973,1019)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1973 - VIII R 116/69 (https://dejure.org/1973,1019)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1973 - VIII R 116/69 (https://dejure.org/1973,1019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einfamilienhaus - Bauliche Erweiterung - Bauzinsen - Werbungskosten - Fortschreibung - Zeit vor Bezugsfertigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 80
  • DB 1974, 414
  • BStBl II 1974, 106
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 04.03.1966 - VI 251/65
    Auszug aus BFH, 06.11.1973 - VIII R 116/69
    Der vom BFH (Urteil vom 4. März 1966 VI 251/65, BFHE 86, 78, BStBl III 1966, 350) vertretenen Auffassung, daß ein Schuldzinsenabzug nur dann in Betracht komme, wenn die Erweiterungsbauten zu einem neuen Einheitswert führten, könne es nicht folgen.

    Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung wegen Abweichung vom BFH-Urteil VI 251/65 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    In seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 122/69 hat sich der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. November 1954 IV 622/53 U, BFHE 60, 67, BStBl III 1955, 26; VI 251/65, und vom 24. Januar 1969 VI R 173/67, BFHE 95, 100, BStBl II 1969, 312) angeschlossen, wonach die EinfHaus-VO erst anwendbar wird, wenn das eigene Einfamilienhaus bezogen, wenigstens aber bezugsfertig ist.

    Werbungskosten, die auf die Zeit vor Anwendung der EinfHaus-VO entfallen, können gemäß § 9 EStG in voller Höhe abgezogen werden (BFH-Urteil VI 251/65 mit weiteren Nachweisen, vom 10. März 1970 VI R 165/67, BFHE 98, 490, BStBl II 1970, 453).

    In seinem Urteil VI 251/65 hat der VI. Senat die für Neubauten geltenden Grundsätze auch dann angewendet, wenn neue Gebäudeteile geschaffen werden, die im bisherigen Einheitswert nicht enthalten sind.

    Soweit sich aus der Entscheidung VI 251/65 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest.

  • BFH, 24.01.1969 - VI R 173/67

    Vermietetes Einfamilienhaus - Instandsetzung - Selbstnutzung als Wohnung -

    Auszug aus BFH, 06.11.1973 - VIII R 116/69
    In seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 122/69 hat sich der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. November 1954 IV 622/53 U, BFHE 60, 67, BStBl III 1955, 26; VI 251/65, und vom 24. Januar 1969 VI R 173/67, BFHE 95, 100, BStBl II 1969, 312) angeschlossen, wonach die EinfHaus-VO erst anwendbar wird, wenn das eigene Einfamilienhaus bezogen, wenigstens aber bezugsfertig ist.

    Der Umstand, daß die Anwendung der EinfHaus-VO von der tatsächlichen Benutzung des Hauses bzw. der Erweiterungsbauten abhängt, schließt nicht aus, daß Aufwendungen, die in einem ausreichend klaren Zusammenhang mit den zukünftigen (fiktiven) Einkünften stehen, bereits als Werbungskosten zu einer Zeit abgezogen werden können, in der noch keine Mieteinnahmen angefallen sind (BFH-Urteil VI R 173/67).

  • BFH, 10.03.1970 - VI R 165/67

    Abzugsfähigkeit eines bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens für die Errichtung

    Auszug aus BFH, 06.11.1973 - VIII R 116/69
    Werbungskosten, die auf die Zeit vor Anwendung der EinfHaus-VO entfallen, können gemäß § 9 EStG in voller Höhe abgezogen werden (BFH-Urteil VI 251/65 mit weiteren Nachweisen, vom 10. März 1970 VI R 165/67, BFHE 98, 490, BStBl II 1970, 453).
  • BFH, 25.11.1954 - IV 622/53 U

    Voraussetzung für die Bewertung der Bauzinsen als Werbungskosten - Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 06.11.1973 - VIII R 116/69
    In seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 28. Januar 1972 VIII R 122/69 hat sich der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25. November 1954 IV 622/53 U, BFHE 60, 67, BStBl III 1955, 26; VI 251/65, und vom 24. Januar 1969 VI R 173/67, BFHE 95, 100, BStBl II 1969, 312) angeschlossen, wonach die EinfHaus-VO erst anwendbar wird, wenn das eigene Einfamilienhaus bezogen, wenigstens aber bezugsfertig ist.
  • BFH, 13.01.1987 - IX R 63/82

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten zur Einkommensteuer

    Jedoch hat der BFH bereits zur Regelung der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (EinfHausV) entschieden, daß bei der baulichen Erweiterung eines Einfamilienhauses die mit der Erweiterung zusammenhängenden Bauzinsen als vorab entstandene Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar sind (Urteil vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106).

    Für die Abziehbarkeit der Schuldzinsen macht es keinen Unterschied, ob sie - wie im Falle des Urteils in BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106 - für einen Anbau an das Einfamilienhaus oder für die Errichtung eines Zweifamilienhauses in Bauabschnitten anfallen oder ob es sich um die Errichtung eines Zweifamilienhauses in einem Zuge handelt, das aber zunächst als Einfamilienhaus bewertet wurde.

    Aus den vom FA angeführten Erläuterungen zu § 21 a EStG durch Blümich/Falk (Einkommensteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl., § 21 a, Rz. 51 ff.) ergibt sich nichts anderes; auch dort (vgl. a.a.O., Rz. 53) wird den Rechtsgrundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106 ausdrücklich zugestimmt.

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 140/84

    Verfahren - Revision - Revisionsbegründung - Einfamilienhaus - Beginn der

    Die sodann geltende Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen (§ 21 a Abs. 3 EStG) erfaßt nicht Finanzierungskosten für einen Ausbau des Einfamilienhauses, auf dessen Bausubstanz sich der Einheitswertbescheid nicht erstreckt (Anschluß an BFH-Urteile vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106, und vom 21. Oktober 1986 IX R 55/82, BFHE 148, 267, BStBl II 1987, 210).

    Diese Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen gilt jedoch nicht für die mit der baulichen Erweiterung eines Einfamilienhauses zusammenhängenden Finanzierungskosten, wenn die neue Bausubstanz im maßgebenden Einheitswertbescheid keinen Niederschlag gefunden hat (BFH-Urteil vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106).

  • FG Niedersachsen, 04.03.1998 - III 29/89

    Rechtmäßigkeit von Ablehnungsbescheiden; Nachträgliche Kenntnis von Tatsachen

    Nach der älteren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BStBl II 1974, 106), die auch in die Einkommensteuerrichtlinien für die Streitjahre Eingang gefunden habe, seien lediglich Schuldzinsen für die bauliche Erweiterung eines Einfamilienhauses durch Anbau oder Aufstockung auch nach Bezug des.

    Das BFH-Urteil vom 7. April 1987 (a.a.O.) begründe keine neue Rechtsprechung, sondern schließe lediglich an die schon bisherige Rechtsprechung gemäß BFH-Urteil vom 6. November 1973 (a.a.O.) an.

  • BFH, 21.10.1986 - IX R 55/82

    Einfamilienhaus - Umwandlung in Zweifamilienhaus - Selbstgenutzte Wohnung im

    Denn nur sie beziehen sich auf Gebäudeteile, die in dem Einheitswert auf den 1. Januar 1975 als Einfamilienhaus noch nicht enthalten waren (ebenso BFH-Urteil vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106).
  • BFH, 24.10.1978 - VIII R 201/73

    Schuldzins - Eigennutzung - Einfamilienhaus - Grundbetrag - Werbungskosten

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung den Abzug der Zinsen in voller Höhe zugelassen, wenn sie wirtschaftlich auf die Zeit vor der Entstehung des Nutzungswerts entfallen, auch wenn die Zinsen erst nach der Entstehung des Nutzungswerts gezahlt worden sind (vgl. die BFH-Urteile vom 25. November 1954 IV 622/53 U, BFHE 60, 67, BStBl III 1955, 26; vom 4. März 1966 VI 251/65, BFHE 86, 78, BStBl III 1966, 350; vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106).
  • BFH, 30.01.1979 - VIII R 130/74

    Einfamilienhaus - Eigennutzung - Reparaturkosten - Werbungskosten - Umbaukosten

    Er macht geltend, daß der Abzug von Werbungskosten auch dann in Betracht komme, wenn ein Nutzungswert wegen Leerstehens des Einfamilienhauses nicht anzusetzen sei, die Aufwendungen aber mit späteren Einnahmen oder Nutzungen im Zusammenhang stünden (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 1973 VIII R 116/69, BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106, und Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 10. Aufl., § 9 EStG, Rdnr. 16 ff.).
  • BFH, 21.01.1975 - VIII R 101/70

    Einfamilienhaus - Verpflichtung des Käufers - Anrechnung auf Kaufpreis - Damnum -

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. November 1973 VIII R 116/69 (BFHE 111, 80, BStBl II 1974, 106) im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, gelten jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der EinfHaus-VO die allgemeinen Grundsätze über die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere auch diejenigen zur Abzugsfähigkeit sog. vorweggenommener Werbungskosten.
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