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   BFH, 07.06.1972 - I R 199/70   

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https://dejure.org/1972,980
BFH, 07.06.1972 - I R 199/70 (https://dejure.org/1972,980)
BFH, Entscheidung vom 07.06.1972 - I R 199/70 (https://dejure.org/1972,980)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 1972 - I R 199/70 (https://dejure.org/1972,980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen des Erbbaurechts - Zeitablauf - Selbständiges Recht - Selbständige Nutzung - Bewertungsfähiges Wirtschaftsgut - Gegenstand des Rechtsverkehrs - Vermögensmehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 289
  • DB 1972, 1900
  • BStBl II 1972, 850
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.04.1966 - VI 37/65
    Auszug aus BFH, 07.06.1972 - I R 199/70
    c) Nun hat der BFH im Urteil VI 37/65 vom 22. April 1966 (BFH 86, 142, BStBl III 1966, 368) zur Frage des Zufließens des Wertes eines vom Pächter errichteten Gebäudes beim Grundstückseigentümer ausgeführt, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung der Bestand an Bauten dem Grundstückseigentümer im Laufe der Pachtzeit anwachse.

    Wollte man gemäß §§ 21 und 11 EStG einen Zufluß erst bei dem Ablauf des Pachtverhältnisses annehmen, so wäre gemäß § 8 Abs. 2 EStG von den zu dieser Zeit erheblich höheren Baukosten auszugehen" (BFH-Urteil VI 37/65, a. a. O.).

    Steht das Eigentum des Erbbauberechtigten -- wirtschaftlich gesehen -- allenfalls einer Handhabung wie der im Falle des BFH-Urteils VI 37/65 (a. a. O.) nicht entgegen, so läßt es doch die Feststellung einer steuerrechtlich begründeten Verpflichtung des Grundstückseigentümers, so zu verfahren, nicht zu.

    Das gilt im vorliegenden Streitfalle um so mehr, als hier die Klägerin -- anders als im Falle des BFH-Urteils VI 37/65 (a. a. O.) -- selbst weder Anschaffungskosten für eine "Anwartschaft" (geschweige für einen Vermögensgegenstand) aufgewendet noch eine echte Vermehrung ihres Vermögens zu verzeichnen hatte.

  • BFH, 09.10.1964 - III 14/62 U

    Wertermittlung einer Verbindlichkeit - Verpflichtung eines Grundstückseigentümers

    Auszug aus BFH, 07.06.1972 - I R 199/70
    b) Auch der Umstand, daß der BFH im Urteil III 14/62 U vom 9. Oktober 1964 (BFH 80, 454, BStBl III 1964, 638) die vertraglich bei Erwerb eines Grundstücks übernommene (als "Heimfallverbindlichkeit" bezeichnete) Verpflichtung des Erwerbers, das Grundstück nebst den von ihm zu errichtenden Gebäuden nach rund 56 Jahren lastenfrei an den Veräußerer zurückzuübereignen, als eine mit dem gemeinen Wert zu bewertende Sachleistungsschuld des Erwerbers beurteilt hat, führt zu keiner Lösung der hier vorliegenden Streitfrage.
  • BFH, 04.07.1969 - VI R 259/67

    Erbbauzinsen - Einmalige Beträge - Einräumung eines Erbbaurechts -

    Auszug aus BFH, 07.06.1972 - I R 199/70
    a) Steuerrechtlich ist die Einordnung des laufend zu zahlenden Erbbauzinses beim Grundstückseigentümer -- einkommensteuerrechtlich als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung beurteilt (Urteil des BFH VI R 259/67 vom 4. Juli 1969, BFH 96, 506, BStBl II 1969, 724), bewertungsrechtlich in § 17a BewG 1963 (siehe Urteil des BVerfG 2 BvL 2/68 vom 26. Januar 1971, BStBl II 1971, 359) bzw. in § 16 Abs. 2 BewG 1965 geregelt -- für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung.
  • BFH, 27.11.1968 - I 162/64

    Möglichkeit der Bildung einer Rückstellung eines Elektrizitätsunternehmens für

    Auszug aus BFH, 07.06.1972 - I R 199/70
    Folgt hieraus auch möglicherweise, daß der Erbbauberechtigte angesichts einer entsprechenden Verpflichtung, die von ihm errichteten Bauwerke bei Erlöschen des Erbbaurechts dem Grundstückseigentümer unentgeltlich zu überlassen, höhere als die sonst üblichen AfA in Anspruch nehmen kann (Herrmann-Heuer, a. a. O., Anm. 7 zu § 7 EStG, S. E 490; vgl. auch BFH-Urteil I 162/64 vom 27. November 1968, BFH 94, 383, BStBl II 1969, 247 zum Unterschied zwischen Entfernungsverpflichtung und echter Heimfallverpflichtung), so schließt es jedenfalls die Annahme einer Vermögensmehrung beim Grundstückseigentümer aufgrund des § 12 Abs. 3 ErbbauVO aus, da diese Vorschrift keinerlei "Anwartschaft" während der Laufzeit des Erbbaurechts begründet.
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

    Auszug aus BFH, 07.06.1972 - I R 199/70
    a) Steuerrechtlich ist die Einordnung des laufend zu zahlenden Erbbauzinses beim Grundstückseigentümer -- einkommensteuerrechtlich als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung beurteilt (Urteil des BFH VI R 259/67 vom 4. Juli 1969, BFH 96, 506, BStBl II 1969, 724), bewertungsrechtlich in § 17a BewG 1963 (siehe Urteil des BVerfG 2 BvL 2/68 vom 26. Januar 1971, BStBl II 1971, 359) bzw. in § 16 Abs. 2 BewG 1965 geregelt -- für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung.
  • BFH, 21.11.1989 - IX R 170/85

    Kein sofortiger Zufluß von Einnahmen bei dem Erbbaurechtsverpflichteten bei

    Dagegen steht bei einem vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäude dessen bürgerlich-rechtliches (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 12 der Verordnung über das Erbbaurecht - ErbbauV -) und wirtschaftliches Eigentum außer Frage (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 1972 I R 199/70, BFHE 106, 289, BStBl II 1972, 850).
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