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   BFH, 07.07.1998 - VII R 108/97   

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https://dejure.org/1998,7128
BFH, 07.07.1998 - VII R 108/97 (https://dejure.org/1998,7128)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1998 - VII R 108/97 (https://dejure.org/1998,7128)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1998 - VII R 108/97 (https://dejure.org/1998,7128)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - Anforderungen an die Verantwortlichkeit als Carnet-Inhaber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 06.10.1998 - VII R 14/98

    Speditionsunternehmen - Abfertigung von Butter - Externes Versandverfahren -

    Außer den dem Gerichtshof mit dem Beschluß des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97 (ZfZ 1998, 341) bereits zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen stellt sich in diesem Verfahren auch die Vorfrage nach der Frist, innerhalb derer die Klägerin den Nachweis über den die Zuständigkeit des Mitgliedstaats für die Erhebung der Abgaben entscheidenden tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung führen kann.

    Wie der Senat in seinem Vorabentscheidungsersuchen in ZfZ 1998, 341 bereits ausgeführt hat, reicht seiner Meinung nach eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne des deutschen Zivilprozeßrechts (§ 294 der Zivilprozeßordnung) für den geforderten Nachweis nicht aus, die darin besteht, daß der Behörde der Eindruck der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsache vermittelt wird.

    Der Senat hat allerdings --wie er bereits in seinem schon erwähnten Vorabentscheidungsersuchen in ZfZ 1998, 341 ausgeführt hat-- gegen diese weite Auslegung der genannten Bestimmungen erhebliche Bedenken.

  • BFH, 18.07.2000 - VII R 108/97

    TIR-Verfahren

    Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 7. Juli 1998 VII R 108/97 (BFH/NV 1998, 1540), auf den wegen der ausführlichen Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die folgenden Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Wie der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen in BFH/NV 1998, 1540 näher ausgeführt hat und worauf er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist der Kläger als Carnet-Inhaber zumindest nach Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldner für die nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen Einfuhrabgaben geworden.

  • BFH, 05.10.2000 - VII R 107/97

    TIR-Verfahren

    Wie der Senat bereits in seinem in einem Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 7. Juli 1998 VII R 108/97 (BFH/NV 1998, 1540) näher ausgeführt hat und worauf er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist die Klägerin als Carnet-Inhaberin zumindest nach Art. 204 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302/1) Zollschuldnerin für die nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen Einfuhrabgaben geworden, wenn sie nicht bereits durch eine Entziehung der Sendung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK Abgabenschuldnerin für die dann nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstandene Zollschuld geworden sein sollte, weil die Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt worden ist.

    Diese Vorschrift ist nach Auffassung des EuGH (Urteil vom 23. März 2000 in den verbunden Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, ZfZ 2000, 196 Rz. 37), der sich der Senat auch im Streitfall anschließt (vgl. schon Senatsurteile vom 18. Juli 2000 VII R 14/98 und 108/97, BFH/NV 1998, 1540), dahin zu verstehen, dass bis auf weiteres der Mitgliedstaat als zuständig gilt, dessen Behörden die Zuwiderhandlung festgestellt haben, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist --wie im Streitfall-- zunächst nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann.

  • BFH, 01.02.2000 - VII R 16/99

    Gemeinschaftliches Versandverfahen und Zuständigkeit der Abgangszollstelle

    Der Senat hält es nicht für erforderlich, das Verfahren auszusetzen (§ 74 FGO), bis der EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540, und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237) entschieden hat, weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich sind.
  • OLG Frankfurt, 22.11.2006 - 4 U 185/05

    Bürgenhaftung im TIR-Verfahren: Einrede des bürgenden Verbandes wegen

    Gem. Art. 4 Nr. 21 ZK war sie als Inhaberin des Zollverfahrens verpflichtet, die sich aus dem Zollverfahren ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen (BFH, ZfZ 1998, 341).
  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99

    Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben bei

    Der BFH sah in seinem Urteil vom 01.02.2000 auch keinen Bezug zu den Rechtssachen des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-310/98 und C-406/98 (Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 7. Juli 1998 VII R 108/97, BFH/NV 1998, 1540 , und vom 6. Oktober 1998 VII R 14/98, BFH/NV 1999, 237 ), weil die dort anstehenden Rechtsfragen im Streitfall nicht entscheidungserheblich seien.
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