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   BFH, 08.09.1987 - VII B 93/86   

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https://dejure.org/1987,16371
BFH, 08.09.1987 - VII B 93/86 (https://dejure.org/1987,16371)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1987 - VII B 93/86 (https://dejure.org/1987,16371)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1987 - VII B 93/86 (https://dejure.org/1987,16371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.06.1986 - III S 1/86

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung strittiger Bescheide

    Auszug aus BFH, 08.09.1987 - VII B 93/86
    Infolgedessen wird der von einem Beteiligten gestellte Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO unzulässig, soweit das Verfahren zur Hauptsache rechtskräftig entschieden ist (vgl. zu den Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und Aussetzung der Vollziehung Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 114 FGO, Tz. 13; Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 4729; BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 III S 1/86, BFH/NV 1986, 747).
  • BFH, 18.07.1968 - VII B 145/67

    Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt - Ablehnender Beschluß - Fähigkeit

    Auszug aus BFH, 08.09.1987 - VII B 93/86
    Im übrigen ist - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung auch deshalb nicht möglich, weil ein ablehnender Beschluß des FG keiner Vollziehung fähig ist (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Juli 1968 VII B 145-147/67, BFHE 93, 217, BStBl II 1968, 744).
  • BFH, 23.08.1988 - VII B 104/88

    Verteilung von Kosten für ein Verfahren vor Ergehen einer Entscheidung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO voraus, daß die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vollziehbar ist (vgl. Beschluß des Senats vom 8. September 1987 VII B 93/86, BFH/NV 1988, 247, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 131 Anm. 4; Tipke/Kruse, a.a.O., § 131 FGO Anm. 9).

    Ein solcher Beschluß liegt im vorliegenden Fall vor; auch im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist die entsprechende Entscheidung des FG ihrem Inhalt nach einer Vollziehung nicht fähig (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1988, 247).

  • BFH, 26.06.1997 - VII B 84/97

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei rechtkräftiger

    Da der Senat über die Beschwerde betreffend den Erlaß der vom Beschwerdegegner beantragten einstweiligen Anordnung bereits mit Beschluß entschieden hat, ist das Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen, so daß auch für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen FG-Entscheidung kein Raum mehr bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. September 1987 VII B 93/86, BFH/NV 1988, 247).
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