Rechtsprechung
BFH, 10.10.1952 - V z B 4/51 S |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1952,1377) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Steuerstattung bei der Vergütung von Branntwein und von Erzeugnissen aus Branntwein - Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof über die Ausfuhrvergütung gegen Entscheidungen der Bundesmonopolverwaltung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 56, 824
- BStBl III 1952, 316
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 22.03.1956 - V z 76/54 U
Begriff des Branntweines im Branntweinmonopolgesetz - Eine durch das …
Der Branntweinaufschlag ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Finanzgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs seit dem 17. Mai 1946, an welchem Tage das Kontrollratgesetz Nr. 27 in Kraft getreten ist, Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung, auch soweit er die der Monopolverwaltung zustehende Aufschlagspitze enthält (vgl. Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs II z 1/49 vom 8. Juni 1949, Steuerrechtsprechung in Karteiform, BrMonG, § 78 Rechtsspruch 1a, Beschluß des Bundesfinanzhofs V z B 4/51 S vom 10. Oktober 1952, Slg. Bd. 56 S. 824, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 316, BZBl 1953 S. 238). - BFH, 27.05.1959 - VII B 75/58
Zinsen bei verspäteter Auszahlung der Branntweinausfuhrvergütung
Durch den Beschluß V z B 4/51 S vom 10. Oktober 1952 (BStBl 1952 III S. 316, Slg. Bd. 56 S. 825) hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß die Vergütung bei der Ausfuhr von Branntwein und von Erzeugnissen aus Branntwein nicht eine Steuererstattung im Sinne der AO, sondern eine auf Monopolvorschriften beruhende, aus Monopolmitteln, nicht aus Steuereinnahmen zu gewährende Vergütung besonderer Art ist.