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   BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91   

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BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91 (https://dejure.org/1992,5068)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1992 - VII R 51/91 (https://dejure.org/1992,5068)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1992 - VII R 51/91 (https://dejure.org/1992,5068)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Revision ohne Zulassung bei Vorliegen von Verfahrensmängeln - Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 31.07.1989 - VIII R 41/86

    Fehler im Verfahren der Wahl von ehrenamtlichen Richtern im Sinne einer Gefahr

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Die unrichtige Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des Gerichts führt aber nur dann auch zu einem Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wenn der Gesetzesverstoß zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 532, und vom 31. Juli 1989 VIII R 41/86, BFH/NV 1990, 511).

    Generell jedenfalls ist bei Fehlern im Verfahren der Wahl von ehrenamtlichen Richtern eine Gefahr der Manipulierung des Ergebnisses des Richterspruchs nicht ohne weiteres begründet (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 22. Juni 1982 2 BvR 1205/81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 2368, und BFH-Beschluß in BFH/ NV 1990, 511).

    Wenn daher auch - entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG - Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berühren können, so bewirken doch - abgesehen von Fehlern, die eine Manipulation der Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall befürchten lassen - grundsätzlich nur solche Fehler im Wahlverfahren eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Verbürgung des gesetzlichen Richters, die so schwer wiegen, daß wegen des Fehlers von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann und damit den ehrenamtlichen Richtern die Eigenschaft abgesprochen werden muß, durch eine Wahl gesetzliche Richter geworden zu sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1992 IX R 52/91, BFH/NV 1992, 761, sowie in BFH/NV 1990, 511; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. Februar 1988 9 C 256/86, NVwZ 1988, 724, 725 m.w.N.).

  • FG Berlin, 08.05.1991 - VI 552/89
    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Es lasse sich nicht ausschließen, daß der vorliegende faktische Ausschluß der Bevölkerung eines Großteils des Gerichtsbezirks das Ergebnis der Rechtsprechung im vorliegenden Einzelfall unmittelbar beeinflußt habe (Vergleich: FG Berlin, Urteil vom 8. Mai 1991 VI 552/89, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1991, 555).

    Da die Bevölkerung Ost-Berlins, die einen Anteil von mehr als einem Drittel der Gesamtbevölkerung Berlins ausmacht (vgl. dazu FG Berlin, EFG 1991, 555, 556), unbestritten nur insoweit bei der Wahl berücksichtigt worden ist, als die Anzahl der ehrenamtlichen Richter in Erwartung der Vergrößerung des Gerichts erhöht worden ist, liegt ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vor.

  • BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 1205/81

    Schutzzweck des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Generell jedenfalls ist bei Fehlern im Verfahren der Wahl von ehrenamtlichen Richtern eine Gefahr der Manipulierung des Ergebnisses des Richterspruchs nicht ohne weiteres begründet (vgl. BVerfG - Vorprüfungsausschuß -, Beschluß vom 22. Juni 1982 2 BvR 1205/81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 2368, und BFH-Beschluß in BFH/ NV 1990, 511).

    Ausdrücklich hat es das BVerfG in dem Beschluß vom 22. Juni 1982 (a.a.O.), der einen Fehler bei der Zusammensetzung des Schöffenauswahlausschusses betraf, als vertretbar angesehen, für den Fall, daß der Verfahrensfehler keinen Einfluß darauf hat, welcher Schöffe mit welcher Sache befaßt wird, auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (als einem weiteren wesentlichen Element der Rechtsstaatlichkeit) abzustellen.

  • BFH, 17.01.1989 - VII R 187/85

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Ordnungsgemäße Durchführung der

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn mit ihr einer der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluß vom 17. Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532 m.w.N.).

    Die unrichtige Anwendung einer Vorschrift über die Besetzung des Gerichts führt aber nur dann auch zu einem Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wenn der Gesetzesverstoß zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1989, 532, und vom 31. Juli 1989 VIII R 41/86, BFH/NV 1990, 511).

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Aussetzung der Strafe zur

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Letzteres ist auch der Fall, wenn die Auswahl der Personen, die auf die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter gesetzt wurden, willkürlich, also nicht nur auf fehlerhafte Weise, vorgenommen worden ist, wenn sich das Auswahlverfahren vielmehr als nicht mehr verständlich, unhaltbar, auf sachfremden Erwägungen beruhend darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. August 1985 I StR 330/85, BGHSt 33, 290, 293 f.).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verbot, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe fremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. März 1964 2 BvR 42/63 u.a., BVerfGE 17, 294, 299, und vom 10. Juli 1990 1 BvR 984, 985/87, BVerfGE 82, 286, 296).
  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Das in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierte Verbot, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe fremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch eine gezielte Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 24. März 1964 2 BvR 42/63 u.a., BVerfGE 17, 294, 299, und vom 10. Juli 1990 1 BvR 984, 985/87, BVerfGE 82, 286, 296).
  • BFH, 12.04.1991 - III R 181/90

    Unzulässige Revision wird nicht durch Erfolg gleichzeitig eingelegter

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Insoweit wird auf die Ausführungen (unter 3.) in dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. April 1991 III R 181/90 (BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638) verwiesen.
  • BFH, 21.04.1986 - IV R 190/85

    Zulassungsfreie Revision - Rüge von Verfahrensmängeln - Schlüssiger Vortrag -

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO ist nur ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 Satz 2 FGO, vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568, und vom 24. August 1990 X R 45-46/90, BFHE 161, 427, BStBl II 1990, 1032).
  • BVerfG, 23.06.1988 - 2 BvR 260/88

    Ehrenamtlicher Richter - Wahl - Asylverfahren - Zweitbescheid - Folgeantrag

    Auszug aus BFH, 10.11.1992 - VII R 51/91
    Auch Fehler im Verfahren der Wahl ehrenamtlicher Richter müssen, um zugleich eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu bewirken, von der Art sein, daß sie im Lichte der Verbürgung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter die Zusammensetzung der Richterbank im Einzelfall als manipuliert erscheinen lassen (BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1988 2 BvR 260/88, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 1989, 141).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 9/92

    Wahl von ehrenamtlichen Richtern am Finanzgericht

  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 256.86

    Asylrecht - Staatsschutzbestimmung - Bestrafung - Politische Verfolgung -

  • BFH, 24.08.1990 - X R 45/90

    Auf die Öffentlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens kann Beteiligter

  • BFH, 11.12.1968 - I R 138/67

    Mündliche Verhandlung - Fortsetzung - Unterbrechung - Bestimmung von

  • BFH, 06.05.1992 - IX R 52/91

    Voraussetzung für das Vorliegen eines Besetzungsfehlers bei der Wahl der

  • BFH, 06.04.1995 - VIII B 61/94

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne besonderen Antrag

    Ein Verfahrensmangel ist nur ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den Mangel ergeben (vgl. BFH- Beschluß vom 10. November 1992 VII R 51/91, BFH/NV 1994, 29 m. w. N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 21.08.1996 - X R 78/93

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks

    Der Vortrag der Klägerin, an der im Jahre 1992 ergangenen Entscheidung des FG hätten als ehrenamtliche Richter nur solche aus dem Westteil von Berlin mitgewirkt, enthält keine Tatsachen, die einen Verfahrensfehler i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schlüssig belegen würden (vgl. die zur Besetzung des FG im Jahre 1991 ergangenen BFH-Beschlüsse vom 18. August 1992 VIII R 9/92, BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55; vom 23. Oktober 1992 VI R 14/92, BFH/NV 1993, 257, und vom 10. November 1992 VII R 51/91, BFH/NV 1994, 27).
  • BFH, 20.04.2001 - IV R 32/00

    Ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts - Anspruch auf Unterlageneinsicht -

    (1) Da Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter ein Stadium betreffen, das für die Bestimmung des konkret für die jeweilige Entscheidung zuständigen Richters eine nur vorbereitende Bedeutung hat, können Fehler bei der Wahl ehrenamtlicher Richter den Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur berühren, wenn sie entweder so schwer wiegen, dass wegen des Fehlers von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann, oder wenn der Fehler eine Manipulation der Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall befürchten lässt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Juni 1982 2 BvR 1205/81, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 2368; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Juni 1987 9 CB 36/87, NJW 1988, 219; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1989 VIII R 41/86, BFH/NV 1990, 511; in BFHE 168, 508, BStBl II 1993, 55, und vom 10. November 1992 VII R 51/91, BFH/NV 1994, 27, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.11.1994 - VIII R 51/94

    Beteiligten- und Prozessfähig einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft

    Schlüssig vorgetragen ist ein solcher Verfahrensmangel jedoch nur, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, einen in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten schwerwiegenden Mangel ergeben (BFH-Beschluß vom 10. November 1992 VII R 51/91, BFH/NV 1994, 27, 29).
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