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   BFH, 11.02.1987 - I R 43/83   

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https://dejure.org/1987,1409
BFH, 11.02.1987 - I R 43/83 (https://dejure.org/1987,1409)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1987 - I R 43/83 (https://dejure.org/1987,1409)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1987 - I R 43/83 (https://dejure.org/1987,1409)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    KStG 1975 § 6 Abs. 1 Satz 2 (KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2); EStG 1977 § 20 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Körperschaft - Leistung - Verein

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Leistungen eines rechtsfähigen Vereins an seine Mitglieder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung bei Vereinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 149, 217
  • BB 1987, 1166
  • DB 1989, 1992
  • BStBl II 1987, 643
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Auszug aus BFH, 11.02.1987 - I R 43/83
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1975 (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977) vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 8. Oktober 1985 VIII R 284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 30.07.1980 - I R 111/77

    Aufwendungen für einen ausschließlich von Betriebsangehörigen genutzten

    Auszug aus BFH, 11.02.1987 - I R 43/83
    Diese Vorschrift will verhindern, daß unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand zu Lasten des steuerpflichtigen Gewinns berücksichtigt wird (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1980 I R 111/77, BFHE 131, 469, BStBl II 1981, 58).
  • BFH, 25.10.1963 - I 325/61 S

    Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an Nichtgesellschafter als verdeckte

    Auszug aus BFH, 11.02.1987 - I R 43/83
    Die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung treten deshalb nur ein, wenn Zuwendungsempfänger ein Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person sind, weil einkommensteuerrechtlich Kapitaleinkünfte nicht einer Person zugerechnet werden können, die an der Kapitalgesellschaft nicht beteiligt ist (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 I 325/61 S, BFHE 78, 46, BStBl III 1964, 17).
  • BFH, 23.09.1970 - I R 22/67

    Ausschüttungen - Ausländische Investmentfonds - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 11.02.1987 - I R 43/83
    Da das Vermögen des Vereins der Beteiligung seiner Mitglieder entzogen ist, können Zuwendungen des Vereins an seine Mitglieder nicht als Erträge angesehen werden, die Ausfluß einer kapitalmäßigen Beteiligung sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. September 1970 I R 22/67, BFHE 100, 369, BStBl II 1971, 47).
  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch bei einer Nichtkapitalgesellschaft und damit auch bei einem Betrieb gewerblicher Art möglich (Aufgabe der in dem Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643, vertretenen Auffassung).

    Der Senat hält an seinem Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83 (BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643) nicht mehr fest.

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.04.2000 - 3 K 1656/96

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

    Auch für Nichtkapitalgesellschaften hat der BFH anerkannt, dass bei ihnen vGA vorliegen können, wobei nicht entgegensteht, dass keine (kapitalmäßige) Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht und dass eine solche vGA somit nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen bei den begünstigten Personen und damit zur Durchführung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens führt (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 1989 I R 4/84, BStBl II 1990, 237 , unter Aufgabe der im Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BStBl II 1987, 643 , vertretenen Auffassung; BFH-Urteile vom 13. November 1991 I R 45/90, BStBl II 1992, 429, und vom 19. August 1998 I R 21/98, BStBl II 1999, 99 ).

    Zum einen hat sich der BFH - soweit ersichtlich - nach dem aufgrund der späteren BFH-Rechtsprechung überholten Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83, BStBl II 1987, 643 , mit der Frage einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einem Lohnsteuerhilfeverein nicht mehr befasst.

  • BFH, 13.11.1991 - I R 45/90

    Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83 (BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643) die Auffassung vertreten, die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1984 setze die Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus.
  • BFH, 19.07.2000 - I B 42/00

    Zulässigkeit einer NZB; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

    Im Übrigen betrifft die vom Kläger genannte Entscheidung des Senats vom 11. Februar 1987 I R 43/83 (BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643) einen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet war.
  • BFH, 01.02.1989 - I R 98/84

    Spenden, die eine Sparkasse aus dem Teil des Jahresüberschusses leistet, auf

    Er hat andererseits im Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83 (BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643) die Auffassung vertreten, die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setze die Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus.
  • FG Schleswig-Holstein, 13.09.1995 - I 220/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis Trägerkörperschaft zu ihrem Betrieb

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  • BFH, 19.07.2000 - I S 4/00

    Herausgabe einer Verbandszeitschrift - Gewinnerzielung - Unentgeltliche

    Im Übrigen betrifft die vom Kläger genannte Entscheidung des Senats vom 11. Februar 1987 I R 43/83 (BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643) einen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet war.
  • FG Schleswig-Holstein, 13.09.1995 - I 219/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung im Verhältnis einer Trägerkörperschaft zu ihrem

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  • BFH, 01.02.1989 - I R 325/83

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Er hat andererseits im Urteil vom 11. Februar 1987 I R 43/83 (BFHE 149, 217, BStBl II 1987, 643) die Auffassung vertreten, die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setze die Beteiligung des Empfängers an der die Leistung gewährenden Körperschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus.
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