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   BFH, 11.05.1955 - II 177/54 U   

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https://dejure.org/1955,1129
BFH, 11.05.1955 - II 177/54 U (https://dejure.org/1955,1129)
BFH, Entscheidung vom 11.05.1955 - II 177/54 U (https://dejure.org/1955,1129)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 1955 - II 177/54 U (https://dejure.org/1955,1129)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 61, 3
  • DB 1955, 620
  • BStBl III 1955, 198
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Bayern, 11.05.2022 - L 2 U 140/13

    Bekanntgabefiktion gilt im Sozialverwaltungsverfahren auch an Sonn- und

    Ganz abgesehen davon, dass die Vorschrift des § 193 BGB nur für Termine und das Fristende gilt und daher nicht für den Fristbeginn anzuwenden ist, da dieser "keine Frist darstellt" (Becker, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 01.05.2020, § 193, Rdnr. 22 - m.w.N.), hat der BFH selbst zum Fristbegriff in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, "daß als "Frist" im Rechtssinne nur ein solcher Zeitraum verstanden werden soll, dessen Einhaltung rechtliche Folgen hat" (BFH, Urteil vom 11.05.1955, II 177/54 U).
  • BFH, 21.01.1971 - IV 93/65

    Dreitagezeitraum - Letzter Tag - Sonntag

    Dieses enthält hinsichtlich der Frage, ob sich eine an einem Sonn- oder Feiertag (jetzt auch einem Sonnabend) endende Frist um einen Tag verlängert, nur eine Regelung in § 193 BGB, der nur gilt für Fristen, innerhalb deren "eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist", also für die sog. eigentlichen (Handlungs-)Fristen (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 10. Aufl., § 72), während sie nicht auch die sog. uneigentlichen (Zwischen-) Fristen (BFH-Urteil II 177/54 U vom 11. Mai 1955, BFH 61, 3, BStBl III 1955, 198) erfaßt, d. h. Zeiträume zur Vornahme einer richterlichen Handlung und Fristen, bei denen für den Gesetzgeber der Ablauf einer bestimmten Zeitspanne allein entscheidend ist, wie z. B. in den Fällen der §§ 516, 552 ZPO (Rosenberg, a. a. O.).
  • BFH, 08.11.1955 - V 90/55 S

    Haftung bezüglich Säumniszuschlägen - Einordnung von Steuersäumniszuschlägen als

    Deshalb und auch seiner die Zahlung erzwingenden Höhe wegen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs II 177/54 U vom 11. Mai 1955, Bundessteuerblatt III S. 198) hat dieser Zuschlag wirtschaftlich und rechtlich die Eigenschaft eines Druckmittels.
  • BFH, 03.02.1961 - III 343/57 U

    Bewertung und Befristung von Darlehen nach dem Teilwertgedanken

    Für den Fall, daß entgegen der von ihr vertretenen Ansicht die Auffassung des Finanzamts zutreffen sollte, nach der die Darlehen mit dem Teilwerte zu bewerten seien, beantrage sie hilfsweise, entsprechend dem Urteile des Finanzgerichts Hamburg II 177/54 vom 20. Januar 1955 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1955 S. 289) die Abzinsung an Stelle des in § 14 BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5, 5 v. H. nach einem solchen von 8-9 v. H. vorzunehmen.
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