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   BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07   

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https://dejure.org/2008,15036
BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07 (https://dejure.org/2008,15036)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2008 - IV B 113/07 (https://dejure.org/2008,15036)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2008 - IV B 113/07 (https://dejure.org/2008,15036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Rüge einer Divergenz

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist; schlüssige Rüge einer Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.01.1966 - II ZR 8/64

    Verteilung des Gewinns nach einem bestimmten vom Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07
    Zwar hat die Klägerin der angeblichen Divergenzentscheidung, dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Januar 1966 II ZR 8/64 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1966, 826), den Rechtssatz entnommen, bei einer langjährigen, vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Aufteilung des Gewinns bestehe eine tatsächliche Vermutung für eine konkludente Änderung des Gesellschaftsvertrages.

    Es ist vielmehr --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BGH-Urteil in NJW 1966, 826-- davon ausgegangen, dass der Streitfall nicht mit dem Fall vergleichbar sei, der dem vorgenannten BGH-Urteil zu Grunde gelegen habe.

    Soweit die Klägerin --im Gegensatz zum FG-- die Auffassung vertritt, die Ausführungen in dem BGH-Urteil in NJW 1966, 826 seien auf den Streitfall doch übertragbar, rügt sie keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, sondern unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07
    Vielmehr hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abgestellt, dass eine Sondervergütung und kein Gewinnvorab anzunehmen sei, wenn die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln und insbesondere --im Gegensatz zu einem Gewinnvorab-- auch dann zu zahlen sei, wenn kein Gewinn erwirtschaftet werde (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284, unter 2.b der Gründe, und vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621, unter III.3.b der Gründe).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07
    Vielmehr hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abgestellt, dass eine Sondervergütung und kein Gewinnvorab anzunehmen sei, wenn die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln und insbesondere --im Gegensatz zu einem Gewinnvorab-- auch dann zu zahlen sei, wenn kein Gewinn erwirtschaftet werde (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1998 VIII R 4/98, BFHE 187, 235, BStBl II 1999, 284, unter 2.b der Gründe, und vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621, unter III.3.b der Gründe).
  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 81/05

    Divergenz; Zeuge im Ausland

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07
    Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2007 - IV B 130/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verzicht auf die Einholung eines

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07
    Außerdem muss vorgetragen werden, dass der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb eine derartige Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, 70, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2005 - IV B 23/04

    Sonderbetriebseinnahmen: Dienstleistungsvergütungen

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07
    Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert die Darlegung tragender, abstrakter Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils, die --bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt-- mit tragenden Rechtssätzen eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, unter 1. der Gründe; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48).
  • BFH, 11.07.2007 - IV B 121/06

    Steuerfestsetzungsverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07
    Die Rüge, die Vorentscheidung sei rechtswidrig, eröffnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber nicht die Revision, wenn --wie im Streitfall-- eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht ersichtlich ist (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2007 IV B 121/06, BFH/NV 2007, 2241, m.w.N.).
  • BFH, 12.12.2007 - I B 136/06

    Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung bei Vertragsauslegung

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 113/07
    Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2007 I B 136/06, BFH/NV 2008, 751).
  • BFH, 11.02.2009 - VI B 145/08

    Nachweis von Erwerbsbemühungen eines Unterhaltsempfängers im Ausland

    Damit kommt weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärbarkeit der herausgestellten Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2008 IV B 113/07, [...]) noch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig.
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