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   BFH, 11.09.2008 - IV B 76/07   

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https://dejure.org/2008,14852
BFH, 11.09.2008 - IV B 76/07 (https://dejure.org/2008,14852)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2008 - IV B 76/07 (https://dejure.org/2008,14852)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2008 - IV B 76/07 (https://dejure.org/2008,14852)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung: Erfordernis des Eingehens auf Einzelumstände; Qualifizierung von aktiv baureif gemachter Grundstücke des Umlaufvermögens

  • Judicialis

    EStG § 6b; ; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (hier: Qualifizierung von aktiv baureif gemachter Grundstücke des Umlaufvermögens)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 73/00

    Reinvestitionsrücklage bei der Veräußerung von Ackerflächen

    Auszug aus BFH, 11.09.2008 - IV B 76/07
    Wirke der Steuerpflichtige hingegen an der Aufbereitung und Erschließung des Baulands aktiv mit oder nehme er hierauf Einfluss, so ändere sich hierdurch --auch bei zunächst gleicher Nutzung-- die Zweckbestimmung des Grundstücks (Hinweis auf Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2001 IV R 47, 48/00, BFHE 197, 109, BStBl II 2002, 289; vom 31. Mai 2001 IV R 73/00, BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673).
  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2016 - 4 K 1349/15

    Keine gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen im Rahmen des sog.

    Die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1969 I R 61/68, BStBl II 1970, 61; vom 7. Februar 1973 I R 210/71, BStBl II 1973, 642 und vom 28. September 1987 VIII R 306/84, BFH/NV 1988, 301; BFH-Beschluss vom 11. September 2008 IV B 76/07, BFH/NV 2008, 2017) hat die im Streitfall nicht gegebene Thematik des gewerblichen Grundstückshandels zum Gegenstand.

    Der insoweit für die Annahme der Gewerblichkeit sprechende Umstand, dass der Steuerpflichtige "eine Fläche ähnlich wie ein Erschließungsunternehmen als Bauland aufbereitet oder erschließt oder zumindest aktiv daran mitwirkt" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2008 IV B 76/07, BFH/NV 2008, 2017; vgl. auch L. Schmidt/Wacker, EStG, Kommentar, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 59 m.w.N.) liegt im Streitfall, in dem es nicht um die "Aufbereitung und den Vertrieb von Bauland", sondern um die Errichtung eines Vermietungsobjekts und die Vermietung der darin befindlichen 18 Wohnungen geht, nicht vor.

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