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   BFH, 11.12.1985 - I R 223/82   

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https://dejure.org/1985,4663
BFH, 11.12.1985 - I R 223/82 (https://dejure.org/1985,4663)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1985 - I R 223/82 (https://dejure.org/1985,4663)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1985 - I R 223/82 (https://dejure.org/1985,4663)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.07.1978 - I R 138/76

    Zur Frage der Beherrschung einer Kapitalgesellschaft im Sinne gleichgerichteter

    Auszug aus BFH, 11.12.1985 - I R 223/82
    Bei Leistungen einer Gesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719; vom 21. Juli 1976 I R 178/75, BFHE 119, 457, BStBl II 1976, 761; vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659) die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses schon dann zu bejahen, wenn sie auf einem Rechtsverhältnis beruhen, das nicht von vornherein klar und eindeutig bestimmt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters bezahlt wird.

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659 entschieden, daß nachträglich beschlossene gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen für die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die zugleich ihre alleinigen Gesellschafter sind, nicht in jedem Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen.

    Eine solche Besonderheit ist im Streitfall nicht gegeben, weshalb die Entscheidung in BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659 nicht einschlägig ist.

  • BFH, 23.05.1984 - I R 294/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter -

    Auszug aus BFH, 11.12.1985 - I R 223/82
    Entscheidend ist, ob Leistungen an den Gesellschafter aus betrieblichen Gründen oder mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673).
  • BFH, 21.07.1976 - I R 223/74

    Nachträgliche Erhöhung der Gehaltsbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus BFH, 11.12.1985 - I R 223/82
    Jedoch hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1976 I R 223/74 (BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734) ausgeführt, daß die Grundsätze über die Unbeachtlichkeit rückwirkender Vereinbarungen nicht nur gelten, wenn die gesellschaftsrechtliche Stellung einen umfassenden Einfluß auf die Gesellschaft gewährt, sondern auch dann, wenn die Möglichkeit der Einflußnahme nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles auf sachlich begrenzte Bereiche beschränkt ist.
  • BFH, 23.09.1970 - I R 116/66

    Vereinbarung - Kapitalgesellschaft - Beherrschender Gesellschafter - Pachtzins -

    Auszug aus BFH, 11.12.1985 - I R 223/82
    Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, daß rückwirkende Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern steuerrechtlich unbeachtlich sind (BFH-Urteil vom 23. September 1970 I R 116/66, BFHE 100, 364, BStBl II 1971, 64).
  • BFH, 10.07.1974 - I R 205/72

    GmbH - Sondervergütungen - Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus BFH, 11.12.1985 - I R 223/82
    Bei Leistungen einer Gesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719; vom 21. Juli 1976 I R 178/75, BFHE 119, 457, BStBl II 1976, 761; vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659) die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses schon dann zu bejahen, wenn sie auf einem Rechtsverhältnis beruhen, das nicht von vornherein klar und eindeutig bestimmt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters bezahlt wird.
  • BFH, 21.07.1976 - I R 178/75

    Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Vereinbarung -

    Auszug aus BFH, 11.12.1985 - I R 223/82
    Bei Leistungen einer Gesellschaft an einen beherrschenden Gesellschafter ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719; vom 21. Juli 1976 I R 178/75, BFHE 119, 457, BStBl II 1976, 761; vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659) die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses schon dann zu bejahen, wenn sie auf einem Rechtsverhältnis beruhen, das nicht von vornherein klar und eindeutig bestimmt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters bezahlt wird.
  • BFH, 20.09.1967 - I 97/64

    Befreiung eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft vom Verbot des

    Auszug aus BFH, 11.12.1985 - I R 223/82
    Dies gilt nicht nur für Grund und Höhe von Geschäftsführervergütungen eines beherrschenden Gesellschafters, sondern gleichermaßen für andere zwischen ihm und der Gesellschaft abgeschlossene Rechtsverhältnisse (vgl. für einen Mietvertrag: BFH-Urteil vom 20. September 1967 I 97/64, BFHE 90, 212, BStBl II 1968, 49).
  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 70/96

    Beratungspflichten eines Steuerberaters; Steuerliche Anerkennung von mündlich

    a) Finanzverwaltung und Finanzgerichte erkennen in ständiger Praxis Zuwendungen an beherrschende Gesellschafter - zu ihnen können auch Gesellschafter mit gleichhohen Anteilen gehören, soweit sie gleichgerichtete Interessen haben (BFH/NV 1986, 637) - nur unter strengen Voraussetzungen als Betriebsausgaben an.
  • FG München, 08.01.2014 - 6 V 2116/13

    Beherrschende Gesellschafter kraft Interessenübereinstimmung

    Eine solche Interessenübereinstimmung ist nach der Rechtsprechung des BFH bei Vereinbarung einer Gewinntantieme gegeben, wenn sich die Tantiemeverteilung an den bestehenden Beteiligungsquoten ausrichtet (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BStBl II 1986, 469 und 11. Dezember 1985 I R 223/82, BFH/NV 1986, 637; vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BStBl II 1978, 659 für den Fall einer von den Beteiligungsquoten abweichenden Tantiemevereinbarung und der Begründung der fehlenden Interessenübereinstimmung).

    Eine solche Interessenübereinstimmung ist nach der Rechtsprechung des BFH bei Vereinbarung einer Gewinntantieme gegeben, wenn sich die Tantiemeverteilung an den bestehenden Beteiligungsquoten ausrichtet (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 223/82, BFH/NV 1986, 637).

  • FG Bremen, 08.05.2008 - 1 K 63/07

    Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage; Beurteilung einer Sonderzahlung als

    Eine solche begrenzte Möglichkeit der Einflussnahme ist u.a. gegeben, wenn zwei Gesellschafter, die jeweils nur 50 v.H. der Stimmrechte besitzen, mit gleichgerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entsprechende Willensbildung der Gesellschaft herbeizuführen (z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 223/82, BFH/NV 1986, 637, m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 61/07

    Keine Zulassung wegen materiellrechtlicher Fehler - Qualifizierter

    c) Soweit sich die Klägerin gegen die --der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1985 I R 223/82, BFH/NV 1986, 637; vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808) entsprechende-- Annahme des FG wendet, aufgrund eines Zusammenwirkens der beiden Gesellschafterinnen auf der Grundlage gleichgerichteter Interessen, seien trotz einer Beteiligung der Klägerin von nur 50 % die für beherrschende Gesellschafter bei der Prüfung einer vGA geltenden strengeren Grundsätze anwendbar, handelt es sich um materiell-rechtliche Beanstandungen, die --wie ausgeführt-- nicht zur Zulassung der Revision führen.
  • FG Thüringen, 16.10.2003 - II 620/00

    Novation eines Grundstückskaufpreises in ein steuerrechtlich nicht

    Die gleich gerichteten Interessen sind bei einer derartigen Konstellation offensichtlich (Urteil des BFH vom 11. Dezember 1985 I R 223/82, BFH/NV 1986, 637).
  • FG Hamburg, 13.02.2001 - VI 156/00

    VGA: Bemessungsgrundlage für eine Tantieme

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  • FG Köln, 27.11.1995 - 13 K 58/95

    Bestimmung der Anforderungen an die Annahme einer Beherrschung einer Gesellschaft

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  • FG Düsseldorf, 23.11.1999 - 11 K 2087/98

    Befreiung von der Grundsteuer, wenn das Grundstück als Freifläche für die Kinder-

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