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   BFH, 11.12.1986 - V R 57/76   

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BFH, 11.12.1986 - V R 57/76 (https://dejure.org/1986,679)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1986 - V R 57/76 (https://dejure.org/1986,679)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1986 - V R 57/76 (https://dejure.org/1986,679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 15; BGB § 743 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Unternehmer - Errichtung für Unternehmen des Unternehmers - Eheleute - Miteigentum - Erstmalige Verwendung einer Leistung - Weiterlieferung eines Bauwerks - Grundstückseigentümergemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 743 Abs. 2; UStG (1967) § 15 Abs. 1, 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Miteigentümer kann auf gemeinschaftlichem Grundstück Bauwerk für sein Unternehmen errichten 2. Weiterlieferung des Bauwerks an die Gemeinschaft nur bei entsprechender Vereinbarung 3. Selbstverbrauchsteuerpflicht bei Verwendung eines Gebäudes zu Betriebs-, Wohn- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 148, 361
  • BB 1987, 669
  • BStBl II 1987, 233
  • BStBl II 1987, 235
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.02.1976 - V R 132/73

    Vorsteuerabzug bei Umbau eines Gebäudes auf einem Ehegattengrundstück

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Ein Unternehmer kann auf einem Grundstück, an dem er und seine Ehefrau zu gleichen Teilen gemeinschaftlich Miteigentümer sind, "für sein Unternehmen" (§ 15 Abs. 1 UStG 1967) ein Bauwerk errichten lassen (Fortführung des BFH-Urteils vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309).

    Die Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 24. Oktober 1974 V R 29/74 (BFHE 114, 512, BStBl II 1975, 396), auf die sich das FG berufe, sei durch das BFH-Urteil vom 26. Februar 1976 V R 132/73 (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309) insoweit aufgegeben worden.

    Der Kläger meint ferner (anders als das FA im Revisionsverfahren), dem Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 sei zu entnehmen, daß die Einverständniserklärung der Ehefrau den Umfang der Nutzungsbefugnis des Ehemanns bestimme, in deren Rahmen er als Auftraggeber habe auftreten können.

    Es hält zwar den Vorsteuerabzugsanspruch des Klägers nach Maßgabe des Urteils in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 für begründet, kommt aber aufgrund dieses Urteils zur Annahme der Selbstverbrauchsteuerpflicht des Klägers für den gesamten Gebäudeteil, der seiner Gastwirtschaft diene (also nicht nur für seinen Hälfteanteil an dem 45, 6 v.H.-Anteil des Gesamtgebäudes).

    Die Beurteilung des BFH (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; im Zusammenhang mit dem Beschluß in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132), daß im Umfang der ertragsteuerrechtlichen Aktivierungspflicht ein Gebäudeumbau als Wirtschaftsgut der Selbstverbrauchsteuer unterliege, gelte auch für den - vorliegenden - Neubau durch den Ehemann auf dem Grundstück der Ehegattengemeinschaft.

    aa) Der Senat hält an den Ausführungen im Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 fest, nach denen der Grundstückseigentümer bei Bestellung einer Bauleistung in Form einer Werklieferung auf einem fremden Grundstück oder dem darauf stehenden Gebäude nicht wegen des sachenrechtlichen Eigentumsübergangs (§§ 946, 94 BGB) an den eingebauten Materialien notwendig auch umsatzsteuerrechtlich Empfänger dieser Leistung ist.

    Die (in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 erörterte) Annahme einer "(Weiter-)Lieferung" des Gebäudeteils für die Gaststätte durch den Kläger an die Grundstückseigentümergemeinschaft - als entgeltliche (steuerfreie im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967) oder unentgeltliche - oder die Annahme von Eigenverbrauch (steuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967) scheidet im vorliegenden Fall aus.

    Die gewollte Weggabe der erhaltenen Werklieferung (d.h. des Gegenstands der Werklieferung) erfolgte jedenfalls nicht unmittelbar nach Erhalt der Werklieferung, wie dies im Urteilsfall in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 in Betracht gezogen wurde.

    Das gilt insbesondere auch für die hier maßgebliche einkommensteuerrechtliche Aufteilung eines Gebäudes, das teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder durch Eigengebrauch genutzt wird, in ebensoviele Wirtschaftsgüter (siehe auch BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 im Anschluß an BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

    Der Senat hat mit dem bereits genannten Urteil in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 I R 32/73 (BFHE 115, 238, BStBl II 1975, 443) zum insoweit vergleichbaren Gebäudeumbau des Ehemanns am Gebäude der Ehegattengemeinschaft - ohne anteilige Entschädigung durch die Ehefrau wegen des zu ihren Gunsten eingetretenen gesetzlichen Eigentumsübergangs gemäß §§ 946, 94 BGB - die Aktivierungspflicht des Ehemanns am gesamten von ihm für sein Unternehmen bezogenen Wirtschaftsgut "Umbau" und die entsprechende Selbstverbrauchsteuerpflicht bejaht.

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Es handle sich entsprechend dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) um ein selbständiges Wirtschaftsgut mit einem besonderen Werbewert und eigenem Rentabilitätsfaktor.

    Die Beurteilung des BFH (BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; im Zusammenhang mit dem Beschluß in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132), daß im Umfang der ertragsteuerrechtlichen Aktivierungspflicht ein Gebäudeumbau als Wirtschaftsgut der Selbstverbrauchsteuer unterliege, gelte auch für den - vorliegenden - Neubau durch den Ehemann auf dem Grundstück der Ehegattengemeinschaft.

    Er macht geltend: Der mit 59.523,60 DM bilanzierte und betrieblich genutzte Gebäudeanteil sei kein selbständiges Wirtschaftsgut im Sinne der Grundsätze des Beschlusses in BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132.

    Das gilt insbesondere auch für die hier maßgebliche einkommensteuerrechtliche Aufteilung eines Gebäudes, das teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung oder durch Eigengebrauch genutzt wird, in ebensoviele Wirtschaftsgüter (siehe auch BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309 im Anschluß an BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).

  • BFH, 30.05.1974 - V R 141/73

    Einbau - Inbetriebnahme - Ladeneinrichtung - Einbauschrank - Betrieblich genutzte

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Ferner bestätige das BFH-Urteil vom 30. Mai 1974 V R 141/73 (BFHE 112, 536, BStBl II 1974, 621) die Auffassung, daß der 45, 6 v.H.-Anteil, bemessen nach den Gebäudeherstellungskosten, weder selbständiges Wirtschaftsgut sei noch als unselbständiger Gebäudeteil dem selbständigen Wirtschaftsgut "Innenausbau Gaststätte" zugerechnet werden könne.

    Der Begriff des körperlichen Wirtschaftsguts bestimmt sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. BFHE 112, 536, BStBl II 1974, 621).

  • BFH, 30.07.1986 - V R 99/76

    Überlassung einer Werkdienstwohnung an Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger das gesamte Gebäude - sofern man es als einheitlichen Gegenstand ansieht - für sein Unternehmen bezogen hat, wobei es ausreicht, daß jedenfalls mehr als ein geringfügiger Anteil davon seinen unternehmerischen Zwecken dienen sollte (siehe unten), oder ob das Gebäude als teilbarer Leistungsgegenstand angesehen wird - nach Maßgabe der für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke verwendeten Teile eines Gebäudes; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877, mit Anm. von Weiß in UR 1986, 289 -.
  • BFH, 26.04.1979 - V R 46/72

    Automobilfabrik - Werksangehörigenrabatt - Verkaufssperrfrist - Erwerb eines

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 "für sein Unternehmen" richtet sich nach dem Innenverhältnis, also regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen auf der Leistungsempfängerseite (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388 - Zwischenvermietung -, und vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530 - Jahreswagen -).
  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 "für sein Unternehmen" richtet sich nach dem Innenverhältnis, also regelmäßig nach den tatsächlichen Verhältnissen auf der Leistungsempfängerseite (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388 - Zwischenvermietung -, und vom 26. April 1979 V R 46/72, BFHE 128, 110, BStBl II 1979, 530 - Jahreswagen -).
  • BFH, 23.01.1981 - VI R 190/77

    Mischzuschlag - Tarifvertrag - Nachtarbeit - Aufteilungsmaßstab - Mehrarbeit

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit mit ihr eine über den Klageantrag (Umsatzsteuerfestsetzung auf ./. 1.260,85 DM) hinausgehende Herabsetzung der Umsatzsteuer auf ./. 2.923,91 DM beantragt wird (§ 123 der Finanzgerichtsordnung - FGO - vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Januar 1981 VI R 190/77, BFHE 132, 446, BStBl II 1981, 371, mit Nachweisen).
  • BFH, 20.12.1984 - V R 25/76

    Nichtunternehmerischer Bereich bei Unternehmen jeder Rechts- und

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Wie der Senat z.B. in seinem "Sphären-Urteil" vom 20. Dezember 1984 V R 25/76 (BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176, Abschn. B. 7.) dargelegt hat, muß der Unternehmer bei beabsichtigter "gemischter" Verwendung einer bezogenen Leistung eine ausschließliche Zuordnungsentscheidung zur unternehmerischen oder zur nichtunternehmerischen Sphäre treffen.
  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Die Beträge der beiden unselbständigen Besteuerungsgrundlagen konnten saldiert werden, weil Streitgegenstand des Verfahrens nur die Rechtmäßigkeit des festgesetzten Steuerbetrags im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid war (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344) und weil damit die angefochtene Steuerfestsetzung nicht überschritten wurde (vgl. auch Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 96 Anm. 8 B. 2.).
  • BFH, 03.11.1983 - V R 56/75
    Auszug aus BFH, 11.12.1986 - V R 57/76
    Wie der Senat zwischenzeitlich verdeutlicht hat (Beschluß vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21, und Urteil vom 3. November 1983 V R 56/75, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1984, 61), ist für die Beurteilung des Leistungsempfängers im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 grundsätzlich das schuldrechtliche Vertragsverhätnis, welches dem Leistungsaustausch zugrunde liegt (Außenverhältnis) maßgeblich.
  • BFH, 13.09.1984 - V B 10/84

    Leistungen für das Unternehmen liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn der

  • BFH, 26.01.1978 - IV R 160/73

    Grundstücke, die dem Betriebsinhaber nur anteilig zuzurechnen sind, als

  • BFH, 26.02.1975 - I R 32/73

    Mieterumbauten und -einbauten als selbständige materielle Wirtschaftsgüter, kein

  • BFH, 24.10.1974 - V R 29/74

    Ideelle Hälfte - Ehegatten - Grundstück - Unternehmen des Ehemanns -

  • BFH, 05.12.1974 - V R 30/74

    Begriff des Wirtschaftsguts in § 30 Abs. 2 Satz 1 UStG 1967

  • BFH, 20.07.1988 - X R 8/80

    Zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus der Errichtung eines Gebäudes, dessen

    In einem solchen Falle sind die auf den ausschließlich als Privatwohnung genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge entweder nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967 deswegen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil insoweit steuerfreier Eigenverbrauch vorliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, 367 f., BStBl II 1987, 233; zuletzt Beschluß vom 21. Mai 1987 V S 11/85, BFH/NV 1987, 536, mit weiteren Nachweisen).

    - der zeitgleich unterschiedlichen - entweder nur unternehmerischen oder nur unternehmensfremden - Nutzung einzelner Teile eines angeschafften Gegenstandes (hier: des Gebäudes); in diesem Falle kommt eine räumlich-reale Aufteilung des Gebäudes in zwei Funktionseinheiten in Betracht (vorstehend zu a: Urteil in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233; BFH-Urteil vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, 82, BStBl II 1987, 350).

  • BFH, 21.05.1987 - V S 11/85

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen

    Der Senat hat bislang nicht entschieden, ob ein Gebäude - nach Maßgabe der für unternehmerische und für nichtunternehmerische Zwecke verwendeten Teile - als teilbarer Leistungsgegenstand beurteilt werden kann, mit der Folge, daß nur der unternehmerischen Zwecken dienende Teil i. S. des § 15 Abs. 1 UStG 1973 für das Unternehmen bezogen wäre, oder ob ein Gebäude nur einheitlich für das Unternehmen bezogen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, und vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350); er braucht diese Entscheidung auch hier nicht zu treffen.

    Der Umfang der Leistungsbezüge, die auf die für unternehmensfremde Zwecke - nämlich für eigene Wohnzwecke des Klägers - verwendeten Gebäudeteile entfallen und damit - bei Annahme eines teilbaren Leistungsgegenstandes - den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG 1973 ausschließen, deckt sich im Streitfall mit dem Umfang der Leistungsbezüge für Gebäudeteile, die - bei Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes - nach § 15 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1973 als steuerfreier Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1973) den Abzug der für die Bauleistungen in Rechnung gestellten Steuern als Vorsteuern ausschließt (Urteil in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233).

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob alle Gebäudeteile körperlich einem bestimmten Nutzungszweck zugeordnet werden können, maßgebend ist, daß die Nutzung der Grundflächen in der Regel einen sachgerechten Maßstab für die schätzungsweise Aufteilung der anteiligen Herstellungskosten des Gebäudes und damit der auf diese Herstellungskosten entfallenden Vorsteuern darstellt; der erkennende Senat ist dementsprechend in den Urteilen in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, und in BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350 von einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Nutzung der Grundflächen des Gebäudes ausgegangen.

  • BFH, 26.06.1996 - XI R 43/90

    Teilweiser Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung beim Grundstücksverkauf möglich?

    Eine Aufteilung in eine für das Unternehmen bezogene und eine nicht für das Unternehmen bezogene Einheit kam in Betracht, wenn ein Teil der Räume nur unternehmerischen Zwecken und der andere Teil nur unternehmensfremden Zwecken (z. B. als Wohnung) diente (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233; vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 20. Juli 1988 X R 6/80, BFHE 154, 252, BStBl II 1988, 915).
  • BFH, 07.05.1987 - V R 108/79

    Vorsteuerbeträge aus Gebäudeherstellungskosten - Verwendung eines Gebäudes zur

    Der Senat braucht deshalb nicht zu prüfen, ob der Kläger als Leistungsempfänger i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 zu beurteilen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233), und ob die Abrechnungen über die erbrachten Bauleistungen im Veranlagungszeitraum vorgelegen haben (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448; - siehe unter Ziff. 3 -).

    Ein Ausschluß des Vorsteuerabzugs bezüglich des für eigene Wohnzwecke genutzten Gebäudeteils gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 setzt allerdings voraus, daß das Gebäude als teilbarer Gegenstand nach Maßgabe der für unternehmerische und für nichtunternehmerische Zwecke verwendeten Gebäudeteile angesehen wird, hinsichtlich derer die Zuordnungsentscheidung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 unterschiedlich ausfallen kann (siehe BFH-Urteile vom 30. Juli 1986 V R 99/76, BFHE 147, 284, BStBl II 1986, 877; in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233; Schreiben des Bundesminsters der Finanzen - BMF - vom 23. Juli 1986 IV A 2 - S 7100 - 76/86, BStBl I 1986, 432, Buchst. H, Beispiel 11 Abs. 2).

    Die Verwendung des zweiten Obergeschosses des Gebäudes für die eigenen Wohnzwecke des Klägers und seiner Ehefrau ist Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1973; Urteil in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, unter 2, a, bb), für den die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 UStG 1973 gelten.

  • BFH, 19.12.1991 - V R 35/87

    Unterscheidung zwischen Gemeinschaft und Gemeinschafter nach den

    Das FG weiche bewußt von der Rechtsprechung des BFH (Entscheidungen vom 26. Januar 1984 V R 65/76, BFHE 140, 121, BStBl II 1984, 231; vom 13. September 1984 V B 10/84, BFHE 142, 164, BStBl II 1985, 21, und vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233) ab.

    Der Miteigentümer kann - unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG 1967 ff. - die Vorsteuer für die an ihn erbrachten Leistungen abziehen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1990 V R 92/85, BFHE 162, 493 [BFH 20.09.1990 - V R 92/85], BStBl II 1991, 35, und speziell für Ehegatten-Grundstücke BFH-Urteile vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, und in BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233).

  • BFH, 26.11.1987 - V R 85/83

    Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug bei Leistungsvergabe durch Ehegatten

    Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BFH ging das FG davon aus, daß Leistungsempfänger i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 grundsätzlich derjenige ist, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Urteile in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, und vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, mit Nachweisen).
  • BFH, 18.12.1986 - V R 176/75

    Zum Vorsteuerabzug für eine Schwimmanlage, die zeitweise privat genutzt und

    Soweit die vorgesehene "gemischte" Verwendung eines angeschafften Gegenstandes nicht darin besteht, daß die ausschließliche Verwendung für unternehmerische Zwecke und die ausschließliche Verwendung für unternehmensfremde Zwecke einander abwechseln sollen - wie z.B. bei einem Kfz (gemischte, in wechselnder Folge alternative Nutzung) -, sondern darin - wie z.B. bei Gebäuden möglich -, daß gleichzeitig ein Teil der Räume nur unternehmerischen Zwecken und der andere Teil nur unternehmensfremden Zwecken (z.B. als Wohnung) dienen soll, kommt eine Aufteilung des angeschafften Gegenstands in eine für das Unternehmen bezogene Einheit und eine nicht für das Unternehmen bezogene Einheit in Betracht (siehe dazu das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233).
  • BFH, 12.11.1997 - XI R 83/96

    Bauten auf fremdem Grund und Boden

    Bei Bauten auf fremden Grund und Boden ist der Besteller des Bauwerks der Leistungsempfänger, da er die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertiggestellten Bauwerks erlangt (zu den Voraussetzungen vgl. im einzelnen BFH-Urteile vom 26. Februar 1976 V R 132/73, BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309; vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233, vom 11. Juni 1997 XI R 77/96, BStBl II 1997, 774).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 5/94

    Keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG bei einer unentgeltlichen

    Sie erlangte nach dem Willen der Beteiligten keine Verfügungsmacht an dem Gegenstand der Werklieferung für das Unternehmen des Klägers (vgl. BFH-Urteile in BFHE 118, 104, BStBl II 1976, 309, und vom 11. Dezember 1986 V R 57/76, BFHE 148, 361, BStBl II 1987, 233).
  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 55/91

    Belehrungspflicht des Steuerberaters bezüglich der Vorsteuerabzugsfähigkeit auf

    An dieser Rechtsprechung hat er in der Folgezeit festgehalten (vgl. BFHE 148, 361; 151, 479; auch Schreiben des Bundesministers der Finanzen v. 23. Juli 1986, BStBl I 1986, 42).
  • BFH, 20.07.1988 - X R 6/80

    Umsatz - Wohnung - Vermietung an Unternehmer - Nutzung als Büro und zu

  • BFH, 08.06.1988 - X R 53/81

    Rechtswidrigkeit eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids - Unterschiedlicher

  • FG Köln, 22.03.2001 - 10 K 2567/96

    Vorsteuerabzugsfähigkeit für durch Bauleistung an einem auch unternehmerisch

  • FG Münster, 24.11.2000 - 5 K 6012/98

    Unternehmereigenschaft von Deponiebetreibern als Beliehene

  • BFH, 28.04.1988 - V B 11/88

    Finanzgerichtsverfahren - Revision

  • FG Sachsen, 11.12.2003 - 1 K 1698/00

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betrieb des Unternehmens in Gebäude auf

  • BFH, 25.02.1987 - V B 24/86

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Erstmalige Verwendungen - Anschaffung eines

  • BFH, 07.05.1987 - V R 85/77

    Anforderungen an das Innehaben wirtschaftlichen Eigentums - Ermittlung und

  • BFH, 25.08.1997 - V B 36/97

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde

  • FG Düsseldorf, 18.09.1996 - 5 K 1601/91

    Werklieferung Gesellschaft an Gesellschafter

  • BFH, 21.10.1993 - V B 32/93

    Anforderungen an die Darlegung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 06.02.1991 - V B 8/89

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Falle der Möglichkeit der Beantwortung

  • BFH, 24.03.1987 - X R 27/81

    Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs - Bewertung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.05.2001 - 3 K 1501/97

    Vorsteuerabzug bei einem eingetragenen Verein

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2000 - 2 K 3378/98

    Vorsteuerabzug bei nicht nur auf den Unternehmer lautenden Rechnungen;

  • FG Düsseldorf, 19.06.1996 - 5 K 7682/91

    Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich von Strafverteidigerkosten;

  • FG Münster, 23.03.1999 - 15 K 4970/98
  • BFH, 08.12.1988 - V R 193/83
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