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   BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83   

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BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83 (https://dejure.org/1986,758)
BFH, Entscheidung vom 12.06.1986 - VI R 167/83 (https://dejure.org/1986,758)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 1986 - VI R 167/83 (https://dejure.org/1986,758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG ab 1975 § 40a Abs. 2; LStDV 1976 bis 1979 § 7 Abs. 2 Nr. 7 (jetzt § 7 Abs. 2 Nr. 8)

  • Wolters Kluwer

    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten - Wegebau - Arbeitnehmer - Fachkraft - Eignung zum Ersatz einer Fachkraft - Arbeit an Stelle einer Fachkraft - Pauschalierung - Aufzeichnungen - Haftungsbescheid - Grundlage - Durchschnittlicher Steuersatz - Nachforschungen über ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Zu den Begriffen ,,typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten'' bzw. ,,Fachkraft'' bei der Lohnsteuerpauschalierung - 2. Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes bei der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers, wenn FA von sich aus weitere Nachforschungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 146, 553
  • BB 1986, 1765
  • BStBl II 1986, 681
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    Bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [65 ff.]) habe das Bundesverfassungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Möglichkeit, Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzuziehen, in erster Linie als Anreiz zum Spenden auf Einkommensteuerpflichtige mit großem Einkommen und auf die Körperschaftsteuerpflichtigen wirke.

    Das Änderungsgesetz habe im wesentlichen dieselben Vorschriften wieder eingeführt, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) an den Prinzipien der Chancengleichheit der Parteien und der Bürgergleichheit gemessen und unter beiden Gesichtspunkten für verfassungswidrig erklärt habe.

    Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    Eine § 10 b EStG weitgehend ähnliche Regelung war bereits Gegenstand des Urteils vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [53]).

    Auch § 10 b EStG 1955 sah die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v. T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben vor; bei Ausgaben für staatspolitische Zwecke erhöhte sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 v. H. Diese Vorschrift hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts als mit dem Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit nicht vereinbar angesehen und hierzu ausgeführt (BVerfGE 8, 51 [69]):.

    Soweit größere Spenden an eine Partei zu Ausgleichszahlungen an andere Parteien führen, kann der Spender nicht mehr mit dem unmittelbar ihm zufließenden Steuervorteil gerade seiner politischen Meinung bei der Willensbildung des Volkes zu einer größeren Werbekraft verhelfen; insoweit wird also die politische Meinung des Beziehers eines großen Einkommens nicht mehr "prämiiert" im Sinne der Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [69]).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

    Die Finanzverwaltung wird - sofern nicht § 176 Abs. 1 AO eingreift - zu prüfen haben, ob den Steuerpflichtigen, die bis zur Verkündung dieses Urteils im Vertrauen auf die uneingeschränkte Gültigkeit des § 10 b EStG und des § 9 Nr. 3 KStG in der Fassung des Änderungsgesetzes Spenden an politische Parteien geleistet haben, der in diesen Vorschriften vorgesehene Steuervorteil gewährt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 51 [71]).

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    In der Entscheidung vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63) habe das Bundesverfassungsgericht nochmals hervorgehoben, daß der Gesetzgeber, wenn er Beiträge und Spenden an politische Parteien steuerlich begünstige, das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozeß sowie die Grundsätze der Chancengleichheit und der Parteienfreiheit beachten müsse.

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Blick auf das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit gewählte Formulierung "ernsthaft ins Gewicht fallend" (BVerfGE 52, 63 [91]) beziehe sich nicht auf jegliche relative Differenz in der finanziellen Position der Parteien, sondern ausschließlich auf die Veränderung der vorgegebenen Wettbewerbslage zwischen ihnen.

    Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).

    Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273, [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.

    Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 52, 63 [89]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für den Wettbewerb der politischen Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 52, 63 [89]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    Der Erlaß dieses Gesetzes ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 20, 119 [129]; 24, 300 [329]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.

    Darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie darauf, ob der einzelne Steuerpflichtige, der sich zu einer Spende an eine Partei entschließt, Mitglied dieser Partei ist (BVerfGE 24, 300 [360]).

    Eine solche Spende kann auch dazu führen, daß der Spender einen mehr oder minder großen Einfluß auf politische Entscheidungen der von ihm bedachten Partei erlangt (vgl. BVerfGE 24, 300 [360 f.]).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    Der Erlaß dieses Gesetzes ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 20, 119 [129]; 24, 300 [329]).

    Sie ist daher befugt, die durch das Änderungsgesetz möglicherweise bewirkte Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit im Organstreit zu rügen (vgl. BVerfGE 20, 119 [130]).

    Der Bundesrat hat im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen an dem Erlaß des Änderungsgesetzes mitgewirkt (vgl. BVerfGE 20, 119 [131]; 20, 134 [142]) und die nach Art. 105 Abs. 3 GG erforderliche Zustimmung erteilt.

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 164/79

    1. Zum Essensfreibetrag (keine Erhöhung) - 2. Haftung des Arbeitgebers; Anwendung

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    In einem Haftungsbescheid kann ein durchschnittlicher Steuersatz zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitgeber keine Einwendungen gegen die Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes erhebt und nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern Regreß zu nehmen, und wenn das FA bei einer Berechnung der individuell auf jeden einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer weitere Nachforschungen über die persönlichen Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer anstellen müßte (Fortentwicklung der Urteile vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, und VI R 72/82, BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170).

    In dem Verzicht auf einen an sich möglichen Regreß liegt die Zuwendung eines Vorteils, auf den Lohnsteuer zu erheben war (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, unter 5. der Entscheidungsgründe).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164 und im Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 72/82 (BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Ansatz eines durchschnittlichen Steuersatzes in einem Haftungsbescheid zulässig ist.

  • BFH, 26.01.1982 - VII R 85/77

    Beschränkung einer Anfechtungsklage - Klagefrist - Begriff des Streitgegenstandes

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    Wegen seiner nur beschränkten Anfechtung sei der Haftungsbescheid hinsichtlich des Betrages von 9.489,59 DM mit Ablauf der Klagefrist unanfechtbar geworden (BFH-Urteil vom 26. Januar 1982 VII R 85/77, BFHE 135, 154, BStBl II 1982, 358).

    Zwar sei eine Klageerweiterung nach dem Urteil in BFHE 135, 154, BStBl II 1982, 358 unzulässig.

    Da sich schon aus diesem Grunde der Einwand der Klägerin gegen den Nettosteuersatz als unerheblich erweist, hatte der Senat keine Veranlassung, zu der vom VII. Senat des BFH in BFHE 135, 154, BStBl II 1982, 358 vertretenen Auffassung, die im Schrifttum und in der Rechtsprechung der FG auf erheblichen Widerspruch gestoßen ist (Hessisches FG, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 245; FG München, EFG 1984, 242; FG Berlin, EFG 1985, 28; FG Baden-Württemberg, EFG 1985, 134; Lohse, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Anmerkungen Finanzgerichtsordnung, § 65, Rechtsspruch 33; Weber-Grellet, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1984, 72; Rößler, DStZ 1984, 316; im Sinne des VII. Senats allerdings Dänzer-Vanotti, DStZ 1984, 219), Stellung zu nehmen, wonach die Beschränkung einer Anfechtungsklage auf einen Teil des mit dem Verwaltungsakt geforderten Betrages nach Ablauf der Klagefrist nicht wieder beseitigt werden könne.

  • BFH, 05.11.1982 - VI R 219/80

    Lohnsteuer - Unternehmenssteuer - Berechnung des Pauschsteuersatzes -

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    Die Erweiterung des Klageantrages begründete sie damit, daß das FA sie entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. November 1982 VI R 219/80 (BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91) zu Unrecht unter Anwendung eines Nettosteuersatzes von 28, 2 v.H. in Anspruch genommen habe.

    Mit ihrer erst im späteren Verlauf des Klageverfahrens begehrten Ausweitung des Klageantrages wendet sich die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Senats in BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91 gegen den Ansatz eines Nettosteuersatzes (Steuer auf Steuer).

    Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung zu Unrecht auf das Urteil in BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91.

  • BFH, 07.12.1984 - VI R 72/82

    Haftung des Arbeitgebers; Ermittlung der nachzufordernden Lohnsteuer mit

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    In einem Haftungsbescheid kann ein durchschnittlicher Steuersatz zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitgeber keine Einwendungen gegen die Höhe des durchschnittlichen Steuersatzes erhebt und nicht beabsichtigt, bei den Arbeitnehmern Regreß zu nehmen, und wenn das FA bei einer Berechnung der individuell auf jeden einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer weitere Nachforschungen über die persönlichen Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer anstellen müßte (Fortentwicklung der Urteile vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, und VI R 72/82, BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164 und im Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 72/82 (BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Ansatz eines durchschnittlichen Steuersatzes in einem Haftungsbescheid zulässig ist.

    In Fortführung dieser Entscheidungen hält der Senat die Ermittlung der individuellen auf jeden einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Lohnsteuer auch dann im Sinne des Urteils in BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170 für "schwierig", wenn das FA von sich aus Nachforschungen über die Besteuerungsmerkmale der einzelnen Arbeitnehmer anstellen müßte.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die behauptete Verletzung ihres - in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen - verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Organstreit geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 44, 125 [137]; 60, 53 [61 f.]).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83
    Dies nimmt das Grundgesetz als eine geläufige Form tatsächlicher politischer Interessenwahrnehmung hin (BVerfGE 20, 56 [105]).

    Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • BVerfG - 2 BvR 442/84 (anhängig)
  • BFH, 16.11.1984 - VI R 176/82

    Zur Verbindung eines Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheids mit

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • FG Hessen, 20.10.1982 - X 408/80
  • FG München, 05.10.1983 - IX 365/81
  • FG Berlin, 06.06.1984 - VI 446/82
  • BFH, 25.10.2005 - VI R 59/03

    Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und

    Ob ein Arbeitnehmer als "Fachkraft" in diesem Sinne zu qualifizieren ist, hängt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats von der Art der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681).

    a) Wenn der Arbeitnehmer die Fähigkeiten für die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, gehört er zu den Fachkräften (BFH-Urteil in BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681).

    b) Auch ein Arbeitnehmer, der nicht über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt, kann zu den Fachkräften gehören, wenn er von seinen --auch angelernten-- Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, denn im Berufsleben werden angelernte Arbeiter im Rahmen ihrer besonderen Tätigkeit den Facharbeitern gleichgestellt (BFH-Urteil in BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681).

    Verfügt der Arbeitnehmer über keine einschlägige Berufsausbildung, so muss er, um als Fachkraft i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG qualifiziert werden zu können, auch tatsächlich anstelle einer Fachkraft eingesetzt sein (BFH-Urteil in BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681; Blümich/Heuermann, Einkommensteuergesetz, § 40a Rz. 65; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 40a Rdnr. D 5; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 40a Rn. 55; ebenso die Verwaltung in H 128 "Land- und forstwirtschaftliche Fachkraft" Lohnsteuer-Handbuch 2005).

    Traktorführer sind regelmäßig als Fachkräfte und nicht als Aushilfskräfte zu beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681); dies jedenfalls dann, wenn sie nicht nur den Traktor selbständig fahren, sondern diesen als Zugfahrzeug mit landwirtschaftlichen Maschinen führen.

  • BFH, 25.10.2005 - VI R 77/02

    Abgrenzung Fachkraft-Aushilfskraft nach § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG bei Arbeiten in

    Ob ein Arbeitnehmer Fachkraft ist, hängt nach dem Senats-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83 (BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681) von der Art der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat.

    Ein solcher Arbeitnehmer gehört zu den Fachkräften (BFH-Urteil in BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681).

    b) Auch ein Arbeitnehmer, der nicht über eine einschlägige Berufsausbildung verfügt, kann zu den Fachkräften gehören, wenn er in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen; denn im Berufsleben werden angelernte Arbeiter im Rahmen ihrer besonderen Tätigkeit den Facharbeitern gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681).

    Deshalb hat der Senat einen Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung nur dann als Fachkraft i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG angesehen, wenn er anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist (BFH-Urteil in BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681; ebenso H 128 "Land- und forstwirtschaftliche Fachkraft" LStH 2005; Blümich/Heuermann, Einkommensteuergesetz, § 40a Rz. 65; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 40a Rdnr. D 5; Eisgruber in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 40a Rn. 10; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 40a Rz. 11; Hartz/Meesen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Stichwort: Pauschalierung der Lohnsteuer, Rz. 230).

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2002 - 5 K 2883/99

    Abgrenzung Fachkräfte - Aushilfskräfte (§ 40a Abs. 3 EStG )

    Auch im Sinne der BFH-Rechtsprechung (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83) seien diese Arbeitnehmer keine Fachkräfte.

    Ob jemand als Fachkraft zu beurteilen ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes von der Art. der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat (BFH vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681).

    Daher ist grundsätzlich der Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist, selbst als Fachkraft im Sinne des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG zu qualifizieren (BFH vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681 m. w. N.).

    Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 12. Juni 1986 a. a. O.) ist die Qualifikation als Fachkraft dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer, der von seinen Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, auch an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist.

  • BFH, 08.05.2008 - VI R 76/04

    Schälen von Spargel ist keine typisch landwirtschaftliche und

    c) Die Urproduktion betreffende Tätigkeiten fallen grundsätzlich an im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681) sowie des sich in einem solchen Betrieb vollziehenden Arbeitsprozesses bis zur Fertigstellung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (vgl. z.B. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Pauschalierung der Lohnsteuer", Rz 228; Leingärtner/Stalbold, Besteuerung der Landwirte, Kap. 46, Rz 33; von Twickel, a.a.O., S. 67).

    Wann eine veränderte Marktgängigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681, unter 2. a).

  • BFH, 17.03.1994 - VI R 120/92

    Die Lohnsteuer-Haftungsschuld ist grundsätzlich individuell zu ermitteln;

    Nach der Rechtsprechung sei die Ermittlung der individuellen Lohnsteuer bereits dann als schwierig i. S. der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79 (BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164) und VI R 72/82 (BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170) anzusehen, wenn das FA von sich aus Nachforschungen anstellen müßte (BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681, unter Nr. 2 e).

    Die Berechtigung des FA zur Berechnung der Lohnsteuer-Haftungsschuld mit einem durchschnittlichen Steuersatz ergibt sich im Streitfall auch nicht aus den vom FA angeführten Senatsurteilen in BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164, BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170, und BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681.

  • BFH, 25.10.2005 - VI R 60/03

    Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft und

    Die Anknüpfung an die Bewirtschaftungsform entspricht im Ergebnis den Entscheidungen, in denen der Senat Wegebau- und Holzgewinnungs-Arbeiten als möglicherweise saisonale Arbeiten angesehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681), bzw. dies für eine Erntetätigkeit, die sich über mehr als sieben Monate erstreckte, abgelehnt hat (BFH-Urteil vom 17. Februar 1995 VI R 51/94, BFHE 177, 109, BStBl II 1995, 392).
  • FG Niedersachsen, 03.07.2003 - 11 K 40/02

    Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und

    Wird hingegen ein Arbeitnehmer unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig und erbringt er dabei Handlangerdienste oder andere einfache Tätigkeiten, die außer einer kurzen Anleitung kein weiteres Anlernen erfordern, so ist dieser Arbeitnehmer regelmäßig nicht als Fachkraft, sondern als Aushilfe anzusehen (BFH, Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BStBl II 1986, 681; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 2002 5 K 2883/99, EFG 2002, 1390).

    Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1986 VI R 167/83 (BStBl II 1986, 681) dazu ausgeführt, dass ein Traktorfahrer regelmäßig als Fachkraft anzusehen sei.

  • FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit als

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist im Lohnsteuerhaftungsverfahren eine Schätzung nach Durchschnittssteuersätzen zulässig und insbesondere dann geboten, wenn der Arbeitgeber - wie im Streitfall - die erforderlichen Aufzeichnungen nicht vorlegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985, 164 und VI R 72/82, BFHE 142, 494, BStBl II 1985, 170) und das FA von sich aus Nachforschungen anstellen müsste (BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83, BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681, unter Nr. 2 e);vom 17. März 1994 VI R 120/92, BFHE 174, 89, BStBl II 1994, 536).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 1 K 1626/95

    Zurechnung von Vermietungseinkünften

    Dies kann in Form einer Personengesellschaft (§§ 705 ff. BGB ) wie auch einer bloßein Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der 744 ff. BGB geschehen (BFH Urteil vom 7. Oktober 1986 - VI R 167/83 -, BStBl II 1987, 322 ) .

    Sie sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht auch nicht bei ihm zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986, aaO., S. 324) .

  • BFH, 17.05.2001 - IV B 71/00

    Verfahrensmangel - Beweisantrag - Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer

    Die vorinstanzliche Entscheidung weicht nicht von dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83 (BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681) ab.
  • FG Niedersachsen, 02.09.2004 - 11 K 117/02

    Definition des Merkmals der typisch landwirtschaftlichen und

  • BFH, 24.08.1990 - VI R 29/87

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Pauschalierung der Lohnsteuer für eine

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2011 - 9 K 5129/09

    Nebentätigkeit eines Landwirts als selbständiger Bauhelfer

  • FG Münster, 03.06.2022 - 9 V 1001/22

    Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

  • FG München, 25.08.2005 - 2 K 5007/03

    Einfüllen von Gurkenstücken in Gläser; Ende der landwirtschaftlichen

  • BFH, 26.06.1987 - VI B 33/87

    Leistung schwarzer Lohnzahlungen ohne Einbehaltung der Lohnsteuer und

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