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   BFH, 13.01.1999 - VII B 93/98   

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https://dejure.org/1999,9590
BFH, 13.01.1999 - VII B 93/98 (https://dejure.org/1999,9590)
BFH, Entscheidung vom 13.01.1999 - VII B 93/98 (https://dejure.org/1999,9590)
BFH, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - VII B 93/98 (https://dejure.org/1999,9590)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Arzneimittel - Herstellung - Verwendung - Branntweinsteuer - Befreiung - Grundsätzliche Bedeutung - Vollziehung - Aussetzung

  • Judicialis

    BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 1; ; BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BranntwMonG § 132 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3
    Branntwein; steuerfreie Verwendung zu Reinigungszwecken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.02.1997 - VII B 225/96

    Zollamtliche Erlaubnis der gewerblichen Verwendung von Branntwein zur Herstellung

    Auszug aus BFH, 13.01.1999 - VII B 93/98
    Im übrigen hat der Senat selbst bereits in dem von der Klägerin angestrengten, dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorgängigen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Branntweinsteuerbescheids (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 VII B 225/96, BFH/NV 1997, 464) ausgeführt, daß "das Gesetz Reinigungszwecke ausdrücklich als nicht der Herstellung von Waren dienend" bezeichne, daß dies auch für die Desinfektion gelte, die sich als weiterer "anderer" Zweck darstelle und daß diese steuerspezifische Begriffsbestimmung bei der Auslegung zu berücksichtigen sei und einen Rückgriff auf außersteuerliche (arzneimittelrechtliche) Festlegungen ausschließe.
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 13.01.1999 - VII B 93/98
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605).
  • BFH, 05.04.1995 - I B 126/94

    Ausdehnung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung zur Überprüfung

    Auszug aus BFH, 13.01.1999 - VII B 93/98
    Daran fehlt es vor allem dann, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH-Beschluß vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496, m.w.N.).
  • BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91

    Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§

    Auszug aus BFH, 13.01.1999 - VII B 93/98
    Eine Zulassung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn die aufgeworfene und für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluß vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924).
  • FG Düsseldorf, 02.04.2014 - 4 K 4752/12

    Beziehen und Verwenden von Branntwein zur Herstellung von homöopathischen

    Hierbei handelt es sich um eine steuerspezifische Begriffsbestimmung mit der Folge, dass bei der Auslegung ein Rückgriff auf außersteuerliche (arzneimittelrechtliche) Begriffsbestimmungen ausgeschlossen ist (zum Ganzen BFH, Beschluss vom 13. Januar 1999 VII B 93/98, BFH/NV 1999, 750 m.w.N.).

    Vielmehr ist sie, so auch allgemein der BFH (in BFH/NV 1999, 750), auf die Verwendung versteuerten Branntweins zu verweisen.

    Denn auch das Spülen mit einer Alkohol-Wasser-Mischung zur Konditionierung ist keine Herstellung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG a.F. bzw. § 152 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG n.F. Der Begriff der Herstellung erfasst gerade keine Verwendungen, bei denen das steuerbare Erzeugnis, abgesehen ggf. von Restmengen, nicht in dem Endprodukt aufgeht (BFH, Beschluss vom 25. Februar 1997 VII B 225/96, BFH/NV 1997, 464; BFH, Beschluss vom 13. Januar 1999 VII B 93/98, BFH/NV 1999, 750).

  • FG Hessen, 03.05.2011 - 7 K 2036/08

    Zweckwidrige Verwendung - vorschriftswidrige Vergällung - Herstellung oder

    In dem vom Beklagten zitierten Beschluss vom 25. Februar 1997 (VII B 225/96, a.a.O., bestätigt durch BFH-Beschluss vom 13. Januar 1999 VII B 93/98, BFH/NV 1999, 750 zum Hauptsacheverfahren betreffend denselben Sachverhalt nach Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17. Februar 1998 11 K 150/96, ZfZ 1998, 349) hat der Bundesfinanzhof -BFH- ausgeführt, dass der Begriff "zur Herstellung von ..." Verwendungen "bei der Herstellung", bei denen das steuerbare Erzeugnis - abgesehen ggf. von Restmengen - nicht in dem Endprodukt aufgeht, nicht umfasst.

    Zudem könnte in der Sichtweise des Senats eine Abweichung zu der in den Entscheidungen des FG Baden Württemberg (11 V 25/96 und 11 K 150/96, a.a.O.) und des BFH (VII B 225/96 und VII B 93/98, a.a.O.) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung gesehen werden.

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