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   BFH, 13.04.1988 - V B 158/87   

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https://dejure.org/1988,7392
BFH, 13.04.1988 - V B 158/87 (https://dejure.org/1988,7392)
BFH, Entscheidung vom 13.04.1988 - V B 158/87 (https://dejure.org/1988,7392)
BFH, Entscheidung vom 13. April 1988 - V B 158/87 (https://dejure.org/1988,7392)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts - Möglichkeit der Trennung von Antworten zu einem Beweisthema in solche, die eine Gefahr der Strafverfolgung für den Zeugen mit sich bringen, und in solche, die den Zeugen einer solcher Gefahr nicht aussetzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.07.1971 - I R 9/71

    Zwischenurteil des Finanzgerichts - Weigerung eines Zeugen - Zeugnis - Revision -

    Auszug aus BFH, 13.04.1988 - V B 158/87
    Gegen ein Zwischenurteil des FG über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugen, Zeugnis abzulegen und dem Vernehmungstermin fernzubleiben, ist die Beschwerde gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808 unter I. 2.; BFH- Urteil vom 5. März 1974 I R 91/72, BFHE 111, 460, BStBl II 1974, 359 unter 1.).
  • BFH, 05.03.1974 - I R 91/72

    Anfechtung eines Verwaltungsaktes - Örtliche Zuständigkeit - Zwischenurteil -

    Auszug aus BFH, 13.04.1988 - V B 158/87
    Gegen ein Zwischenurteil des FG über die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugen, Zeugnis abzulegen und dem Vernehmungstermin fernzubleiben, ist die Beschwerde gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808 unter I. 2.; BFH- Urteil vom 5. März 1974 I R 91/72, BFHE 111, 460, BStBl II 1974, 359 unter 1.).
  • BFH, 17.03.1997 - VIII B 41/96

    Entscheidung über Zeugnisverweigerungsrecht eines Zeugen durch Zwischenurteil -

    Danach richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der §§ 386 bis 388 FGO; die Frage nach einem Zeugnisverweigerungsrecht des K beantwortet sich aus § 84 FGO i. V. m. §§ 101 bis 103 AO 1977 (BFH-Beschluß vom 13. April 1988 V B 158/87, BFH/NV 1989, 82, 84).

    Zur Verweigerung einer insgesamt verlangten Auskunft berechtigt § 103 AO 1977 allerdings dann, wenn die geforderte Auskunft nicht in einzelne Fragen aufgeteilt werden kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 761) oder wenn die geforderte Auskunft in einem so engen Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten steht, daß nichts übrig bleibt, was beantwortet werden könnte, ohne daß die Auskunftsperson sich oder einen Angehörigen belasten würde (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 103 AO 1977 Rz. 7; BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 82, 84).

    Nachdem das Beweisthema gleichgeblieben war, besteht erkennbar auch keine Möglichkeit, Fragen und Antworten hierzu in solche, die eine Gefahr der Strafverfolgung für K mit sich bringen, und solche, die ihn einer solchen Gefahr nicht aussetzen (vgl. BFH- Urteile in BFH/NV 1989, 761, und in BFH/NV 1989, 82, 84), zu trennen.

  • BFH, 07.05.2007 - X B 167/06

    NZB: Zeuge, Zeugnisverweigerung

    Zur Verweigerung einer insgesamt verlangten Auskunft berechtigt § 103 AO jedoch dann, wenn die geforderte Auskunft nicht in einzelne Fragen aufgeteilt werden kann oder wenn die geforderte Auskunft in einem so engen Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten steht, dass nichts übrig bleibt, was beantwortet werden könnte, ohne dass die Auskunftsperson sich oder einen Angehörigen belasten würde (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 1988 V B 158/87, BFH/NV 1989, 82, 84).

    Da die Gerichte bei der Entscheidung zudem zu beachten haben, dass bereits bei einem prozessual ausreichenden Anfangsverdacht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung droht und damit das Zeugnisverweigerungsrecht ausgelöst wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 761; weitergehend BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 82), besteht für eine darüber hinausreichende Einschränkung der Pflicht zur Glaubhaftmachung der Weigerungsgründe keine Veranlassung.

  • FG Münster, 03.11.2014 - 10 K 1512/10

    Fortführung Klageverfahren bei Insolvenz; Einkünftezurechnung,

    Zur Verweigerung einer insgesamt verlangten Auskunft berechtigt § 103 AO jedoch dann, wenn die geforderte Auskunft nicht in einzelne Fragen aufgeteilt werden kann oder wenn die geforderte Auskunft in einem so engen Zusammenhang mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten steht, dass nichts übrig bleibt, was beantwortet werden könnte, ohne dass die Auskunftsperson sich oder einen Angehörigen belasten würde (vgl. BFH-Beschluss vom 13.4.1988 V B 158/87, BFH/NV 1989, 82, 84).
  • BFH, 04.08.1993 - II B 25/93

    Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft wegen unentschuldigten Ausbleibens

    Ein Auskunftsverweigerungsrecht, das den Beschwerdeführer gemäß § 386 ZPO von der Pflicht zum Erscheinen in dem Beweisaufnahmetermin hätte befreien können (vgl. BFH-Beschluß vom 13. April 1988 V B 158/87, BFH/NV 1989, 82), stand dem Beschwerdeführer nicht zu.
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