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   BFH, 15.10.1976 - VI R 32/76   

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https://dejure.org/1976,1099
BFH, 15.10.1976 - VI R 32/76 (https://dejure.org/1976,1099)
BFH, Entscheidung vom 15.10.1976 - VI R 32/76 (https://dejure.org/1976,1099)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 1976 - VI R 32/76 (https://dejure.org/1976,1099)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitnehmer - Nachweis der Dauer der Verdienstlosigkeit - Glaubhaftmachung - Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs - Beweislastregelung - Eidliche Vernehmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern, die zeitweise in keinem Dienstverhältnis gestanden haben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 120, 229
  • DB 1977, 429
  • BStBl II 1976, 767
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.02.1972 - VII R 80/69

    Ermessensentscheidungen - Gerichtliche Nachprüfung - Feststellungen des

    Auszug aus BFH, 15.10.1976 - VI R 32/76
    Darin aber liege ein unrechtmäßiges Eingreifen des Gerichts in die Ermessensbefugnis der Verwaltung (Urteil des BFH vom 22. Februar 1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220, BStBl II 1972, 544).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 494/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 449/12

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 14 A 316/13

    Erhebung einer Abgabe auf entgeltliche Beherbergungen im Gebiet der Stadt

    vgl. dazu, dass eine untergesetzliche Vorschrift, die dem Steuerpflichtigen sogar bestimmte Nachweise auferlegt, wegen des gesetzlichen Untersuchungsgrundsatzes nicht als formelle Beweislastregelung verstanden werden darf: BFH, Urteil vom 15.10.1976 - VI R 21/76 -, BFHE 120, 229 (232).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 153/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Synchronsprecher - abhängige

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13

    Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung

    Die Rechtsprechung des BFH zur Bedeutung der Kurzzeitigkeit im Rahmen der Statusfeststellung kann nach Ansicht des Senats aber schon deshalb nicht auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden, weil dem kodifizierten Steuerrecht die Rechtsfigur der unständigen Beschäftigung fremd ist (die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte hat in der Vergangenheit gleichwohl die Arbeitnehmereigenschaft von unständig Beschäftigten, z.B. in einem Hafenbetrieb, anerkannt, BFH, Urteil vom 25. März 2004 - IV R 42/03 -, juris; BFHE 120, 229. Zum anderen soll nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24. November 1961 - VI 183/59 S -, juris) die Kurzzeitigkeit bei "gehobenen" Tätigkeiten (z.B. künstlerischer Art) eher als bei "einfachen Arbeiten, insbesondere Handarbeiten" eine Qualifizierung als selbständige Tätigkeit nach sich ziehen.
  • BFH, 16.02.2005 - IV B 112/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht Wiedereröffnung der mündlichen

    Das Unterlassen der Vereidigung stellt somit keinen Verfahrensmangel dar (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 32/76, BFHE 120, 229, BStBl II 1976, 767; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 82 FGO Tz. 84; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 82 Rz. 43, m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2004 - VIII B 174/02

    Beeidigung

    Das Gericht kann zwar zur Bestärkung der uneidlichen Aussage eines Beteiligten eine Beeidigung anordnen (§ 82 FGO i.V.m. § 452 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--); die Anordnung steht jedoch im Ermessen des Gerichts (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1976 VI R 32/76, BFHE 120, 229, BStBl II 1976, 767; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 82 Rz. 43; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 82 FGO Rz. 246; Leipold in Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl., § 452 Rz. 3).
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