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   BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87   

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https://dejure.org/1987,7847
BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87 (https://dejure.org/1987,7847)
BFH, Entscheidung vom 17.07.1987 - IX B 87/87 (https://dejure.org/1987,7847)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 1987 - IX B 87/87 (https://dejure.org/1987,7847)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.09.1986 - IX B 102/86
    Auszug aus BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87
    Der Senat hat die zunächst gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde - die Beschwerdeschrift ist undatiert und mit dem Eingangsstempel des FG vom 27. Juni 1986 versehen - mit Beschluß vom 16. September 1986 (Aktenzeichen IX B 102/86) als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführer nicht i. S. von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl 1, 1861, BStBl I, 932), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl 1, 1274, BStBl I, 496), vertreten war.

    Der Beschwerde steht auch nicht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 16. September 1986 IX B 102/86 entgegen.

    Im Fall des Senatsbeschlusses vom 16. September 1986 IX B 102/86 war dies die fehlende Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers.

    Da der Senat die am 27. Juni 1986 eingegangene Beschwerde durch Beschluß vom 16. September 1986 IX B 102/86 als unzulässig verworfen hat, kommt eine Prüfung, ob diese Beschwerde fristgemäß eingelegt wurde, nicht mehr in Betracht.

  • BFH, 07.02.1977 - IV B 62/76

    Beschwerde - Keine Prozeßvertretung - Nachträgliche Genehmigung - Rückwirkung auf

    Auszug aus BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87
    Das behauptete Mißverständnis der Rechtsmittelbelehrung begründet keine unverschuldete Verhinderung an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde (§ 56 Abs. 1 FGO; vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).
  • BFH, 19.07.1984 - IX R 16/81

    Revision - Mehrfache Einlegung - Entscheidung über mehrfach eingelegte Revision -

    Auszug aus BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87
    Da der Beschwerdeführer in dieser Sache nach der Entscheidung des Senats über die ursprünglich eingelegte Beschwerde erneut Beschwerde eingelegt hat, konsumiert die erste Beschwerde nicht die neuerlich eingelegte Beschwerde (vgl. für einen Fall der erneuten Revisionseinlegung, wenn über die bereits eingelegte Revision noch nicht entschieden ist, BFH-Beschlüsse vom 23. März 1979 VI R 5/79, BFHE 127, 5, BStBl II 1979, 296; vom 19. Juli 1984 IX R 16/81, BFHE 141, 467, BStBl II 1984, 833).
  • BFH, 23.03.1979 - VI R 5/79

    Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87
    Da der Beschwerdeführer in dieser Sache nach der Entscheidung des Senats über die ursprünglich eingelegte Beschwerde erneut Beschwerde eingelegt hat, konsumiert die erste Beschwerde nicht die neuerlich eingelegte Beschwerde (vgl. für einen Fall der erneuten Revisionseinlegung, wenn über die bereits eingelegte Revision noch nicht entschieden ist, BFH-Beschlüsse vom 23. März 1979 VI R 5/79, BFHE 127, 5, BStBl II 1979, 296; vom 19. Juli 1984 IX R 16/81, BFHE 141, 467, BStBl II 1984, 833).
  • BFH, 14.09.1967 - V S 9/67

    Materielle Rechtskraft eines Verwerfungsbeschlusses - Zulässigkeit eines

    Auszug aus BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87
    Allerdings umfaßt die Rechtskraft in diesem Fall nur den zur Begründung angeführten Unzulässigkeitsgrund (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14. September 1967 V S 9/67, BFHE 89, 332, BStBl III 1967, 615).
  • BFH, 12.06.1969 - V B 6/69

    Strafe - Kosten - Finanzgerichtliches Verfahren - Rechtsbehelfsstelle -

    Auszug aus BFH, 17.07.1987 - IX B 87/87
    Die Zweiwochenfrist des § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gilt auch bei sinngemäßer Anwendung zivilprozessualer Beschwerdevorschriften, hier § 82 FGO i. V. m. § 380 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung (ZPO), wenn die Beschwerde nach Zivilprozeßrecht nicht befristet ist (BFH-Beschluß vom 12. Juni 1969 V B 6/69, BFHE 96, 17, BStBl II 1969, 526).
  • FG Hamburg, 11.05.2005 - VI 161/03

    Zulässigkeit der Feststellungsklage nur bei unmittelbaren Bezug zu einem

    Es steht einer erneuten Klageerhebung entgegen, wenn sich die für die Verneinung der Zulässigkeit ursächlichen Umstände nicht geändert haben (vgl. BFH-Beschluss vom 17.07.1987, IX B 87/87, BFH/NV 1988, 180).
  • BFH, 02.04.2002 - IX B 66/01

    Wiederholte Beiladung

    Aber auch bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften bei Beschlüssen (mit Einschränkungen bejahend BFH-Beschluss vom 17. Juli 1987 IX B 87/87, BFH/NV 1988, 180) war das FG nicht gehindert, den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO 1977 beizuladen.
  • BFH, 26.08.2004 - IX B 54/04

    Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogener Verschuldensprüfung; § 115

    Die mit der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die --rechtlich zutreffend abgefasste-- Rechtsmittelbelehrung der Einspruchsentscheidung für den 81 Jahre alten Vertreter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) missverständlich (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1987 IX B 87/87, BFH/NV 1988, 180; vom 10. Mai 2000 II B 33/00, BFH/NV 2000, 1234) und ob die förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung (dazu vgl. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 131/86, BFHE 150, 305, BStBl II 1988, 392; Beschluss vom 9. September 1994 III B 29/94, BFH/NV 1995, 276) für ihn nicht als solche zu erkennen war, so dass er deshalb die Klagefrist nicht richtig berechnen konnte, zielt darauf, ob die Versäumung der Klagefrist als unverschuldet i.S. von § 56 FGO anzusehen ist.
  • BFH, 26.11.1990 - X B 54/90

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Denn dieser Beschluß entscheidet selbständig und endgültig über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerden (BFH-Beschluß vom 17. Juli 1987 IX B 87/87, BFH/NV 1988, 180).
  • BFH, 19.09.1990 - X R 135/90

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Denn diese Beschlüsse entscheiden selbständig und endgültig über die Zulässigkeit der Revisionen (BFH-Beschluß vom 17. Juli 1987 IX B 87/87, BFH/NV 1988, 180).
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