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   BFH, 17.09.1987 - III R 240/84   

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https://dejure.org/1987,10759
BFH, 17.09.1987 - III R 240/84 (https://dejure.org/1987,10759)
BFH, Entscheidung vom 17.09.1987 - III R 240/84 (https://dejure.org/1987,10759)
BFH, Entscheidung vom 17. September 1987 - III R 240/84 (https://dejure.org/1987,10759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift - Betriebsaufspaltung unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Beherrschung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.01.1986 - III R 50/84

    Unterzeichnung - Revision - Verfahren

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - III R 240/84
    Davon abgesehen bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Revision, weil sowohl die Revision selbst als auch die Revisionsbegründung lediglich mit einem Kürzel unterzeichnet worden seien (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Januar 1986 III R 50/84, BFHE 147, 199, BStBl II 1986, 489).

    Eine Paraphe an Stelle der erforderlichen Unterschrift genügt nicht (vgl. Beschluß des BFH in BFHE 147, 199, BStBl II 1986, 489, m.w.N.).

    In dem in BFHE 147, 199, BStBl II 1986, 489 entschiedenen Fall konnten dagegen die Schriftzeichen jeweils nur als ein Buchstabe gedeutet werden.

  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 263/81

    Keine Betriebsaufspaltung beim sog. "Wiesbadener Modell"

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - III R 240/84
    Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH kommt die Zusammenrechnung der Anteile (Stimmen) der Ehegatten mit der sich daraus ergebenden personellen Verflechtung nicht in Betracht, wenn - wie im Streitfall - an der Betriebsgesellschaft nur die Ehefrau des Klägers beteiligt ist und die an diese verpachteten Wirtschaftsgüter allein dem Kläger (Besitzunternehmen) gehören (sog. Wiesbadener Modell, vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. Juli 1985 VIII R 263/81, BFHE 145, 129, BStBl II 1986, 359, und vom 9. September 1986 VIII R 198/84, BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in BFHE 145, 129, BStBl II 1986, 359 verwiesen.

  • BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72

    Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung - Rechtsform einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - III R 240/84
    Diese hält die Rechtsprechung des BFH - unabhängig von den (rechtlichen) Beteiligungsverhältnissen - in besonderen Fällen für möglich, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft aufgrund einer "tatsächlichen Machtstellung" ausüben kann (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750, und vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662).

    Einen solchen Ausnahmefall hat der BFH im Urteil in BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750 unter anderem darin gesehen, daß die nicht fachkundigen Ehefrauen ein bisher von ihren Ehemännern betriebenes gewerbliches Unternehmen formal durch Gründung einer neuen Gesellschaft übernahmen, die Ehemänner aber das Anlagevermögen zurückbehielten und an die aus den Ehefrauen bestehende neue Gesellschaft verpachteten und außerdem aufgrund von als Anstellungsverträgen bezeichneten Vereinbarungen auch weiterhin die Geschäfte des Unternehmens führten.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - III R 240/84
    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH zur Betriebsaufspaltung (BFH-Beschluß vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) dann, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung oder Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) zum Gegenstand hat - sachliche Verflechtung - und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinne beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen - personelle Verflechtung -.
  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - III R 240/84
    Diese hält die Rechtsprechung des BFH - unabhängig von den (rechtlichen) Beteiligungsverhältnissen - in besonderen Fällen für möglich, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person ihren geschäftlichen Betätigungswillen in der Betriebsgesellschaft aufgrund einer "tatsächlichen Machtstellung" ausüben kann (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750, und vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662).
  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 198/84

    1. Zur Frage der tatsächlichen Beherrschung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 17.09.1987 - III R 240/84
    Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH kommt die Zusammenrechnung der Anteile (Stimmen) der Ehegatten mit der sich daraus ergebenden personellen Verflechtung nicht in Betracht, wenn - wie im Streitfall - an der Betriebsgesellschaft nur die Ehefrau des Klägers beteiligt ist und die an diese verpachteten Wirtschaftsgüter allein dem Kläger (Besitzunternehmen) gehören (sog. Wiesbadener Modell, vgl. dazu BFH-Urteile vom 30. Juli 1985 VIII R 263/81, BFHE 145, 129, BStBl II 1986, 359, und vom 9. September 1986 VIII R 198/84, BFHE 147, 463, BStBl II 1987, 28).
  • BFH, 01.12.1989 - III R 94/87

    Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung

    b) In besonderen Fällen kann allerdings die Fähigkeit, den Willen in dem Betriebsunternehmen durchzusetzen, auch ohne Anteilsbesitz durch eine besondere tatsächliche Machtstellung vermittelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750; vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662; vom 17. September 1987 III R 240/84, BFH/NV 1989, 252; in BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, und vom 26. Oktober 1988 I R 228/84, BFHE 155, 117, BStBl II 1989, 155).
  • SG Würzburg, 02.12.2008 - S 6 KR 782/06

    Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung; Abgrenzung eines

    Das Wiesbadener Modell ist allerdings nur dann möglich, wenn zwischen den Beteiligten, also der Ehefrau als Verpächterin und Eigentümerin des Betriebsgrundstückes und dem Beigeladenen zu 4) als Pächter und Inhaber des Betriebes, gerade keine personellen Verflechtungen bestehen, d.h. keine Identität von Besitzunternehmer und Betreiberunternehmer besteht (BFH, Urteil vom 17.09.1987 - III R 240/84 - zitiert nach juris).
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