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   BFH, 19.02.2020 - IX E 6/20   

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https://dejure.org/2020,10431
BFH, 19.02.2020 - IX E 6/20 (https://dejure.org/2020,10431)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2020 - IX E 6/20 (https://dejure.org/2020,10431)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - IX E 6/20 (https://dejure.org/2020,10431)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 8 GKG
    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

  • IWW

    § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 21 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsmaßstab im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz; Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Sachbehandlung des Gerichts

  • Betriebs-Berater

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

  • rewis.io

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 1, 8
    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

  • rechtsportal.de

    GKG § 66 Abs. 1, 8
    Prüfungsmaßstab im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.06.2008 - X E 3/08

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung - Voraussetzungen für die Nichterhebung von

    Auszug aus BFH, 19.02.2020 - IX E 6/20
    Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2008 - X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693).

    Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1693).

  • BFH, 27.10.2020 - IX R 16/19

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung - vermögensverwaltende Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 19.02.2020 - IX E 6/20
    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle-  vom 13.01.2020 - KostL 17/20 (IX R 16/19) wird zurückgewiesen.
  • BFH, 13.06.2005 - IX E 1/05

    Kostenansatz; Erinnerung

    Auszug aus BFH, 19.02.2020 - IX E 6/20
    Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Senatsbeschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13.06.2005 - IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622).
  • BFH, 23.08.2023 - XI E 1/23

    Zum Streitwert einer unechten Eventualklage bei einheitlichem Klagegegenstand

    a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder --wie hier-- gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.05.2019 - IX E 1/19, BFH/NV 2019, 843, Rz 7; vom 19.02.2020 - IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, Rz 2; vom 27.04.2022 - VIII E 3/21, BFH/NV 2022, 826, Rz 10; vom 10.11.2022 - XI E 1/22, BFH/NV 2023, 146, Rz 9).
  • FG Hessen, 01.09.2023 - 11 Ko 886/23

    Keine unrichtige Sachbehandlung durch Abtrennung entscheidungsreifer

    a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2005 - III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 08.12.2010 - IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365; vom 19.02.2020 - IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2022 - XI E 1/22

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde,

    a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.05.2019 - IX E 1/19, BFH/NV 2019, 843, Rz 7; vom 19.02.2020 - IX E 6/20, BFH/NV 2020, 707, Rz 2).
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