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BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Grundsätzliche Bedeutung - datenbank.nwb.de
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 K 2148/03
- BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.06.2002 - IX B 154/01
Altenteil - unentgeltliche Wohnungsüberlassung; Verfahrensmängel
Auszug aus BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05
Mit den übrigen Ausführungen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin --im Stil einer Revisionsbegründung-- eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung durch das Finanzgericht geltend; mit solchen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424). - BFH, 13.02.2003 - IX B 83/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rspr.
Auszug aus BFH, 19.05.2005 - IX B 3/05
Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht --wie erforderlich-- dargelegt, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und aus diesem Grunde über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
- BFH, 12.06.2008 - I B 20/08
Rechtsfortbildungsentscheidung nur bei Klärungsbedarf
Dabei ist auf die Bedeutung der Klärung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829;… vom 7. September 2006 IV B 13/05, BFH/NV 2007, 27). - BFH, 13.03.2007 - IX B 98/06
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz; Rüge von …
Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.). - BFH, 23.03.2007 - IX B 163/06
Darlegung einer Divergenz; auslaufendes Recht (hier: Gewährung von …
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat das FA schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine zur Versagung von Eigenheimzulage führende Baurechtswidrigkeit im Sinne der bisherigen BFH-Rechtsprechung vorliegt, wenn der mögliche Verstoß gegen Normen des Baurechts räumlich auf (wenige) Teile des Gebäudes beschränkt ist, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.). - BFH, 23.03.2007 - IX R 163/06
Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Gewährung von Eigenheimzulage - …
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat das FA schon deshalb nicht dargelegt, weil in der Beschwerdebegründung Ausführungen fehlen, inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine zur Versagung von Eigenheimzulage führende Baurechtswidrigkeit im Sinne der bisherigen BFH-Rechtsprechung vorliegt, wenn der mögliche Verstoß gegen Normen des Baurechts räumlich auf (wenige) Teile des Gebäudes beschränkt ist, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.).