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   BFH, 21.04.1967 - III 131/63   

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https://dejure.org/1967,905
BFH, 21.04.1967 - III 131/63 (https://dejure.org/1967,905)
BFH, Entscheidung vom 21.04.1967 - III 131/63 (https://dejure.org/1967,905)
BFH, Entscheidung vom 21. April 1967 - III 131/63 (https://dejure.org/1967,905)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Stundung oder Erlassen fälliger Leistungen, daß dem Eigentümer eines Grundstücks oder dem Abgabeschuldner eine für eine bescheidene Lebensführung unerläßlicher Betrag verbleibt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 89, 31
  • BStBl III 1967, 564
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Das BVerfG habe in seinem Urteil 1 BvR 314/60 vom 21. Februar 1961 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 12 S. 180 - BVerfGE 12, 180 -, BStBl I 1961, 6) deutlich zu erkennen gegeben, daß es die Abstufung zwischen dem Abgabeschuldner und seinem Ehegatten für unbefriedigend halte.

    Er führte aus: Das BVerfG habe in seinem die Vermögensabgabe betreffenden Urteil 1 BvR 314/60 vom 21. Februar 1961 (a.a.O.) im Zusammenhang mit § 54 LAG die Frage, ob im Hinblick auf eine zu gewährende Billigkeitsmaßnahme bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabeschuldners diejenigen seines Ehegatten mitberücksichtigt werden dürften, eindeutig bejaht.

    Das BVerfG hat die Zusammenrechnung der zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs vorhandenen Mittel, insbesonders der Einkünfte (im folgenden kurz: vorhandene Mittel) der nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in dem Urteil, in dem es zu § 54 LAG a. F. Stellung genommen hat, vom verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt aus nicht beanstandet (Urteil I BvR 314/60 vom 21. Februar 1961, BVerfGE 12, 180, [190]).

    Die Frage, ob die vorhandenen Mittel zusammenzurechnen sind, hat das BVerfG in seinem Urteil 1 BvR 314/61 vom 21. Februar 1961 (a.a.O.) nicht als Ermessens-, sondern als Rechtsfrage behandelt und hat sich dabei selbst auf das Unterhaltungsrecht gestützt.

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Das BVerfG hat sie deshalb in solchen Fällen als notwendig anerkannt und im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt (vgl. BVerfGE 9, 20 [32]; 11, 50 [60]; 11, 245 [253]; 17, 1 [23]).

    Bei einer benachteiligenden Typisierung ist aber bereits die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers durch den allgemeinen Gleichheitssatz und seine Konkretisierung, gebunden (vgl. BVerfGE 17, 1 [23]).

    Die Unterhaltspflichten sind nach Auffassung des BVerfG Teile eines Gewebes wechselseitiger, vielfach verschiedenartiger Rechte und Pflichten, die in ihrer Gesamtheit grundsätzlich als gleichwertig zu behandeln sind (vgl. BVerfGE 17, 1 - Rechtssatz 1 und [11, 12/13], BVerfGE 19, 226 [240]).

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Dieser auf dem früheren Familienrecht fußenden Vorschrift durfte aber nach Verkündung des GG und dem damit verbundenen Begriffswandel bereits bei Inkrafttreten des LAG nicht mehr neu zur Gesetzesnorm verholfen werden, unabhängig von der durch Art. 117 Abs. 1 GG hinausgeschobenen Anpassung alten Rechts an das GG (BVerfGE 2, 237, [258]; 4, 331 [341]; 17, 38 [50]).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Dieser auf dem früheren Familienrecht fußenden Vorschrift durfte aber nach Verkündung des GG und dem damit verbundenen Begriffswandel bereits bei Inkrafttreten des LAG nicht mehr neu zur Gesetzesnorm verholfen werden, unabhängig von der durch Art. 117 Abs. 1 GG hinausgeschobenen Anpassung alten Rechts an das GG (BVerfGE 2, 237, [258]; 4, 331 [341]; 17, 38 [50]).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Das BVerfG hat sie deshalb in solchen Fällen als notwendig anerkannt und im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt (vgl. BVerfGE 9, 20 [32]; 11, 50 [60]; 11, 245 [253]; 17, 1 [23]).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Die Unterhaltspflichten sind nach Auffassung des BVerfG Teile eines Gewebes wechselseitiger, vielfach verschiedenartiger Rechte und Pflichten, die in ihrer Gesamtheit grundsätzlich als gleichwertig zu behandeln sind (vgl. BVerfGE 17, 1 - Rechtssatz 1 und [11, 12/13], BVerfGE 19, 226 [240]).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Das BVerfG hat sie deshalb in solchen Fällen als notwendig anerkannt und im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt (vgl. BVerfGE 9, 20 [32]; 11, 50 [60]; 11, 245 [253]; 17, 1 [23]).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Dieser auf dem früheren Familienrecht fußenden Vorschrift durfte aber nach Verkündung des GG und dem damit verbundenen Begriffswandel bereits bei Inkrafttreten des LAG nicht mehr neu zur Gesetzesnorm verholfen werden, unabhängig von der durch Art. 117 Abs. 1 GG hinausgeschobenen Anpassung alten Rechts an das GG (BVerfGE 2, 237, [258]; 4, 331 [341]; 17, 38 [50]).
  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Das BVerfG hat sie deshalb in solchen Fällen als notwendig anerkannt und im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt (vgl. BVerfGE 9, 20 [32]; 11, 50 [60]; 11, 245 [253]; 17, 1 [23]).
  • BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit

    Auszug aus BFH, 21.04.1967 - III 131/63
    Die Verwendung der Regeln des BGB über das Familienunterhaltsrecht entspricht auch den Grundsätzen auf anderen Rechtsgebieten, bei denen ähnlich gelagerte Fragen zu entscheiden sind, diese Rechtsgebiete aber ebenfalls keine eigenständige Unterhaltsregelung enthalten (vgl. Entscheidungen des Bundesozialgerichts Bd. 10 S. 28 - BSGE 10, 28 - [31, 32], und BSGB 11, 198 [201 ff.] ergangen zur Familienhilfe nach § 205 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (RVO); BSGE 14, 129 [133] ergangen zur Witwer-Rente aus der RVO; Bundesgerichtshof (BGH): Neue Juristische Wochenschrift 1957 S. 537 und 59, 2062 ergangen zu den §§ 844, 845 BGB.
  • BSG, 23.03.1961 - 4 RJ 13/60
  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 52/57
  • BFH, 28.04.1967 - III 26/63

    Berücksichtigung von Einkünften des Schwiegersohnes in der Erlaßberechnung -

    Der Senat hat in dem Urteil III 131/63 vom 21. April 1967 (BFH 89, 31) ausgesprochen, daß die Regelung der VAO, soweit sie zum Nachteil eines verheirateten Antragstellers statt auf diesen selbst auf die Einheit der Ehegatten abstellt, in § 131 LAG keine Rechtsgrundlage hat und deshalb nicht anzuwenden ist.

    Während in dem durch das Urteil III 131/63 vom 21. April 1967 entschiedenen Fall der Schuldner-Ehegatte auch gleichzeitig Alleineigentümer des mit HGA belasteten Grundstücks war, der Nichtschuldner-Ehegatte demnach weder Miteigentum noch irgendeine Verpflichtung zur Tragung der HGA-Leistungen hatte, sind im Streitfall Mutter und Tochter nicht nur Gesamtschuldner der HGA-Leistungen, sondern auch Bruchteilseigentümer an dem belasteten Grundstück zu je 1/2.

    Da die Tochter verheiratet ist, wird die Höhe ihrer Mittel einmal von ihren eigenen anteiligen Einkünften aus dem mit HGA belasteten Grundstück und außerdem nach dem erwähnten Urteil des Senats III 131/63 vom 21. April 1967 von den Mitteln bestimmt, die ihr nach Berücksichtigung des Unterhaltsanteils ihres Ehemannes und der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern aus den Einkünften ihres Ehemannes auf Grund ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter verbleiben.

    Der Senat hat aber in dem Urteil III 131/63 vom 21. April 1967 ausgeführt, die Feststellung, die Tz. 23 VAO sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, könnte den Bestand der VAO so wesentlich beeinflussen, daß es fraglich sei, ob der BdF an ihr in der noch verbleibenden Fassung festhalten werde.

  • BFH, 03.12.1971 - III R 127/68

    Erlaßverfahren - Schuldner der HGA-Leistungen - Ehegatte - Hauptverdiener der

    Der BFH habe diese Grundsätze für das Erlaßverfahren nach § 131 LAG für anwendbar gehalten (Entscheidung III 131/63 vom 21. April 1967, BStBl III 1967, 564).

    Allerdings hat der erkennende Senat in der Entscheidung III 131/63 vom 21. April 1967 (a. a. O., unter III 5c) ausgeführt, daß beim Abstellen auf den Schuldnerehegatten und nicht auf die von beiden Ehegatten gebildete Einheit eine Pauschale für die Lebenshaltungskosten des nichtbedürftigen Nichtschuldnerehegatten nicht angesetzt werden dürfe.

  • BFH, 26.11.1997 - III R 109/93

    Bindungswirkung einer telefonischen Auskunft des Finanzamts

    Der zuständige Beamte ist dabei nicht etwa der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte, also in der Regel der Sachgebietsleiter (vgl. dazu Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 20. Juli 1962 VI 167/61 U, BFHE 76, 64, BStBl III 1963, 23; vom 29. Oktober 1962 IV 146/59, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1963, 229; in BFHE 89, 31, BStBl III 1967, 685; vom 19. Dezember 1973 II R 180/72, BFHE 111, 138, BStBl II 1974, 182; in BFHE 117, 195, BStBl II 1976, 97; in BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, und vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45).
  • BFH, 01.12.1972 - III R 65/72

    Pauschbeträge für Lebenshaltungskosten - Ehegatte - Nichtschuldner der

    Nach den Grundsätzen des Urteils des BFH III 131/63 vom 21. April 1967 (BFH 89, 31, BStBl III 1967, 564) seien der nicht verdienenden Ehefrau nur "in der Regel" die Hälfte der Einkünfte des Ehemannes als Unterhaltsbeitrag zuzurechnen.

    Der erkennende Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die in der VAO zu § 131 LAG getroffenen Anweisungen zur Auslegung und Anwendung der in § 131 LAG enthaltenen Billigkeitsvorschriften nur in ihrem inneren Zusammenhang gesehen werden dürfen (so z. B. BFH-Urteil III 131/63 unter V Abs. 1).

  • BFH, 06.10.1972 - III B 39/71

    Erlaß von Vermögensabgabe - Vermögensverfall - Einstweilige Anordnung -

    In vergleichbarem Zusammenhang, wenn auch in bezug auf die HGA und auf § 131 LAG, hat der Senat darauf hingewiesen, daß in den Fällen eines verheirateten Abgabeschuldners die Finanzverwaltung nicht einfach auf die dem Nichtschuldnergatten obliegende Unterhaltspflicht verweisen darf (s. BFH-Entscheidung III 131/63 vom 21. April 1967, BFH 89, 31 [41], BStBl III 1967, 564).
  • BFH, 22.05.1970 - III R 113/67

    Erlaß von HGA-Leistungen - Erlaßzeitraum - Erbübergang - Wirtschaftliche

    Es wird bei der Beurteilung der Lebenshaltungskosten und verfügbaren Mittel der Klägerin das Urteil des Senats III 131/63 vom 21. April 1967 (BFH 89, 31, BStBl III 1967, 564) zu beachten haben, weil die Änderung des § 131 Abs. 1 LAG durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes für den hier in Betracht kommenden Erlaßzeitraum noch nicht gilt.
  • BFH, 28.04.1967 - III 159/62

    Voraussetzung der Erlassgewährung nach § 131 Lastenausgleichsgesetz (LAG)

    Der Senat hat im Urteil III 131/63 vom 21. April 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 89 S. 31) ausgesprochen, daß die Regelung der VAO zu § 131 LAG, soweit sie zum Nachteil des Eigentümers des Grundstücks (Abgabeschuldners) statt auf diesen selbst auf die Ehegatten als Einheit abstellt, in § 131 LAG keine Rechtsgrundlage hat und deshalb nicht anzuwenden ist.
  • BFH, 19.05.1967 - III R 19/66

    Erlaß von HGA-Leistungen wegen wirtschaftlicher Bedrängnis - Ausgleich von

    Wie sich aus dem BFH-Urteil III 131/63 vom 21. April 1967, BFH 89, 31, ergibt, bestehen diese Mängel einmal darin, daß entgegen § 131 LAG bei der Erlaßentscheidung nicht auf den Schuldnerehegatten allein, sondern auf die Ehegatten als einer Personeneinheit abgestellt, und daß außerdem bei der einheitlichen Feststellung der Lebenshaltungskosten der Nichtschuldnerehegatte hinsichtlich des unerläßlichen Lebensbedarfs wie ein Schuldnerehegatte behandelt wird.
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